Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 40, S. 68:
Art. 74 Abs. 2 Bst. a Schulgesetz.
Promotionsordnung. Bedingte Beförderung in die nächsthöhere Klasse. Aufgrund welcher Kriterien und zu welchem Zeitpunkt wird über ein Zurückversetzen entschieden?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 1988
Aus den Erwägungen:
Bei der Umschreibung der dem Schulrat obliegenden Aufgaben nennt Art. 70 Bst. e Schulgesetz u.a. Verfügungen über Wiederholung von Klassen und Zurückversetzung. Die Schulverordnung regelt in Art. 12 die Klassenwiederholung, nicht jedoch die Zurückversetzung. Hingegen regelt die Promotionsordnung, deren Erlass dem Erziehungsrat obliegt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a Schulgesetz), die Voraussetzungen für das Steigen der Schüler in die nächsthöhere Klasse. Diesbezüglich bestimmt die Promotionsordnung, dass Schüler mit einer Durchschnittsnote von weniger als 3,5 nicht in die nächsthöhere Klasse steigen und solche mit einer Durchschnittsnote von 3,5-3,9 durch Beschluss des Schulrates bedingt befördert werden können, wobei die Durchschnittsnote aufgrund der beiden Fächer Rechnen und Deutsch berechnet wird (Ziff. 5). Unklar ist die Promotionsordnung aber in bezug auf den Zeitpunkt, da über die Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Promotion oder aber über die Zurückversetzung entschieden wird; ebensowenig finden sich in der Promotionsordnung Ausführungen darüber, aufgrund welcher Kriterien über die definitive Promotion bzw. die Zurückversetzung entschieden wird.
Davon ausgehend, dass eine Versetzung ins Provisorium (bedingtes Steigen) nur dann sinnvoll ist, wenn der Schüler innert nützlicher Frist Leistungen erbringt, die eine definitive Promotion erlauben, kann eine bedingte Versetzung in die nächsthöhere Klasse nur dann zu einer unbedingten werden, wenn der Schüler eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erreicht.
In bezug auf den Zeitpunkt des Promotionsentscheides lässt die kantonale Regelung den Gemeinden Spielraum. Es liegt damit zwangsläufig im Ermessen des jeweiligen Schulrates, diesen Zeitpunkt festzulegen. Vergleichsweise sei auf die Promotionsordnung der Kantonsschule hingewiesen, welche den Zeitpunkt sinngemäss auf Ende des nächstfolgenden Semesters legt.
Im vorliegenden Fall legte der Schulrat den Termin auf den 1. Dezember 1987 fest. Man kann sich fragen, ob dieser Zeitpunkt ideal gewählt wurde oder ob es nicht zweckmässiger gewesen wäre, ihn bis Ende des ersten Semesters hinauszuschieben, zumal der Schüler zu Beginn des Semesters krankheitsbedingt Absenzen verzeichnete. Der Vater des Schülers vertritt hingegen den Standpunkt, die Zurückversetzung hätte, wenn schon, spätestens nach den Herbstferien erfolgen müssen. Indessen liegt in der Terminierung des fraglichen Zeitpunktes durch den Schulrat kein Ermessensfehlgebrauch, der ein Einschreiten des Gerichtes rechtfertigen würde (Art. 63 Bst. a GOG).