Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 41, S. 69:
Art. 8 Abs. 2 Bst. c Kantonsschulverordnung; Promotionsordnung.
Die Nichtpromotion als anfechtbarer Entscheid; Überprüfungsbefugnis (Erwägung 1).
Delegation der Promotionsordnung an die Kantonsschulkommission (Erwägung 2).
Absolventen der 6. Klasse sind schriftlich vorzuwarnen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Zwischennotenkonferenz die Versetzung ins Provisorium nicht unwahrscheinlich ist (Erwägung 3).
Folgen der Unterlassung dieser Vorwarnung (Erwägung 4).
Folgen einer unerlaubten Androhung der Note "0" (Erwägung 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1988
Sachverhalt:
X besuchte im Schuljahr 1985/86 als Schüler der 6. Klasse das Gymnasium an der Kantonsschule Obwalden. Am 4. Juli 1986 erhielten seine Eltern die Mitteilung, dass er nicht in die Maturitätsklasse aufsteigen könne. Gegen den Entscheid der Promotionskonferenz der Lehrer beschwerte sich der Vater des Schülers bei der Kantonsschulkommission. Gegen deren ablehnenden Entscheid sowie gegen den ablehnenden Entscheid des in der Folge angerufenen Regierungsrates erhob der Vater des Schülers Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Nichtpromotion. Dabei machte er u.a. geltend, der Nichtpromotionsentscheid sei ohne jede Vorwarnung getroffen worden; die widerrechtliche Androhung der Note 0 wegen "Spickens" habe nachweisbar negative Folgen für das Selbstvertrauen seines Sohnes gehabt und auf dessen Leistungen gedrückt. Mit der Anerkennung seiner Beschwerde in diesem Punkte durch den Regierungsrat sei begangenes Unrecht nicht wieder gutgemacht worden.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 65 GOG kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen: Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Aufgrund der so umschriebenen Überprüfungsbefugnis bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Ermessensbetätigung der Vorinstanzen zu überprüfen. Beim Promotionsentscheid geht es um einen Fachentscheid der Promotionskonferenz (Schulordnung vom 12. August 1986, Ziffer 6). Bei der Beurteilung eines solchen Entscheides ist zu prüfen, ob das Verfahren mangelhaft war, ob Tatsachen verkannt oder übersehen wurden, ob die Grenzen des "Einschätzungsspielraumes" (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 193) überschritten oder allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet wurden und schliesslich, ob für den Entscheid sachfremde Erwägungen bestimmend waren (Willkür). Der Fachentscheid (Qualifikation) selbst und das ihm zu Grunde liegende (eventuell strenge) Mass kann indessen nicht durch ein eigenes Mass der Rechtsmittelinstanz ersetzt werden. Denn nicht dieser, sondern der Prüfungskommission hat das Gesetz diesen Entscheid anvertraut (BGE 99 Ia S. 586 ff; MBVR 1968 Nr. 68/1974 Nr. 66; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, 410 f./419; Wolff/Bachof, a.a.O; AVGE 1970, 374;AbR 1978/79, Nr. 2).
Nach Art. 47 Abs. 1 Schulgesetz regelt der Kantonsrat durch Verordnung, welche Abteilungen gemäss der eidgenössischen Maturitätsanerkennungsverordnung geführt werden sowie Aufnahme- und Beförderungsbedingungen, Schulgeld, Schulordnung und Prüfungen. Der Kantonsrat seinerseits delegierte den Erlass der Promotionsordnung an die Kantonsschulkommission (Art. 8 Abs. 2 Bst. c Kantonsschulverordnung). Diese hat am 18. Januar 1982 die Promotionsordnung erlassen. Hätte die Anwendung der Promotionsordnung im vorliegenden Fall einen Ausschluss von der Schule zur Folge gehabt - die Promotionsordnung sieht immerhin vor, dass die gleiche Klasse nur einmal repetiert werden kann -, müsste man sich die Frage stellen, ob die Promotionsordnung angesichts der einschneidenden Wirkung eines solchen Vorganges eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, da weder Gesetz noch kantonsrätliche Verordnung dies wenigstens in den Grundzügen regeln (vgl. EuGRZ 1982, 199). Im vorliegenden Fall geht es indessen um die Nichtpromotion eines Schülers in die nächste Klasse. Diese bildet gegenüber einem Ausschluss aus der Schule eine erheblich weniger einschneidende Massnahme. Wenngleich dadurch die Ausbildungszeit des Schülers um ein Jahr verlängert wird, werden Lebens- und Berufschancen dadurch kaum beeinträchtigt. Aus diesem Grunde, aber auch weil der Gesetzgeber überfordert wäre, wenn er die Voraussetzungen für die Promotion/Nichtpromotion mit der für die praktische Anwendung erforderlichen Bestimmtheit selber regeln müsste, erweckt der Verzicht des Gesetzgebers, diesbezüglich gewisse Grundsätze aufzustellen, und die Delegation des ganzen Fragenkomplexes an die Kantonsschulkommission unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit keine Bedenken.
Was die umstrittene Frage der Vorwarnung in bezug auf die Nichtpromotion betrifft, räumt die Kantonsschulkommission ein, dass eine schriftliche Vorwarnung an die Eltern des Schülers unterblieben sei, macht aber gleichzeitig geltend, dass keine Bestimmung die Schulleitung ausdrücklich dazu verpflichte, einen Schüler vorzuwarnen, der aller Voraussicht nach mit der Versetzung ins Provisorium zu rechnen habe. Dies trifft zu. Eine Rechtsverletzung müsste allerdings angenommen werden, wenn eine entsprechende Praxis besteht, eine Vorwarnung aber in Abweichung von dieser Regel unterblieb.
Der Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss aus, "eine konsequente längere Praxis" bestehe diesbezüglich nicht. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten steht indessen fest, dass diesbezüglich mindestens für das Sommersemester der 6. Klasse eine bestimmte Praxis besteht. So erfolgten aufgrund der Ergebnisse der Zwischennotenkonferenz in 6 Fällen schriftliche Vorwarnungen. Diese Praxis ist denn auch begründet. In der Regel erfolgt nämlich die Vorwarnung mit der Versetzung in das Provisorium. Das Provisorium entscheidet noch nicht endgültig über die Promotion des Schülers. Mit der Versetzung ins Provisorium steigt der Schüler zunächst bedingt in die nächste Klasse auf; er weiss, dass er mit der Rückversetzung zu rechnen hat, falls es ihm im folgenden Semester nicht gelingt, die Bedingungen für die definitive Promotion zu erfüllen. Demgegenüber hat die Versetzung ins Provisorium am Ende der zweitletzten Klasse (6. Klasse) eine grundlegend andere Bedeutung, verunmöglicht sie doch das Aufsteigen in die Maturitätsklasse definitiv. Wer demnach am Ende der 6. Klasse ins Provisorium gerät, wird dadurch - im Gegensatz zum Regelfall - gerade nicht vorgewarnt, sondern mit dem definitiven Entscheid der Nichtpromotion konfrontiert. Obwohl nicht ausdrücklich vorgeschrieben, bestehen gute Gründe, Absolventen der 6. Klasse in solchen Fällen schriftlich vorzuwarnen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Zwischennotenkonferenz die Versetzung ins Provisorium nicht unwahrscheinlich ist.
Vorliegend sah die Situation besonders bedrohlich aus, war doch X aufgrund der Zwischennotenkonferenz gerade an die Grenze der noch zulässigen Minuspunkte gelangt. (Es folgen Ausführungen darüber, dass eine solche Vorwarnung aufgrund eines Missverständnisses unterblieben war).
Anders entscheiden müsste man dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass gerade wegen der unterbliebenen Vorwarnung eine sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Schülers verunmöglicht oder aber erschwert worden wäre. Dies wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Wohl könnte man darüber Spekulationen anstellen, dass ein Schüler zufolge einer an die Eltern gerichteten Vorwarnung und eines daraus sich ergebenden psychischen Druckes zu besseren Leistungen angespornt würde. Vorwarnungen erfolgen ja nicht zuletzt im Hinblick darauf. Gleichwohl hindert auch eine unterbliebene Vorwarnung die zuständigen Schulorgane nicht daran, die Schulleistungen sachgerecht zu beurteilen. Zwischen der unterbliebenen Vorwarnung einerseits und der Nichtpromotion andererseits fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Schüler einen Rechtsanspruch darauf haben, alle zur Berechnung gelangenden Einzelnoten zu erfahren (Art. 36 Abs. 1 Kantonsschulverordnung). Auf diese Weise können sie sich immerhin selber zu jeder Zeit über ihre Lage ins Bild setzen.
Litte eine Nichtpromotion an einer irrtümlichen oder offensichtlich unsachgemässen Bewertung, müsste sie kassiert werden und die Frage der Promotion wäre aufgrund einer nochmaligen Bewertung erneut zu prüfen. Vorliegend geht es aber nicht darum. X erfüllte die Voraussetzungen für eine Promotion bei weitem nicht: Es ist auch nicht auszumachen, unter was für andern Gesichtspunkten eine nochmalige Bewertung vorzunehmen wäre. Vielmehr müsste auch eine nochmalige Bewertung zum selben Ergebnis, nämlich zur Nichtpromotion führen. In diesem Punkte muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass X entgegen der herrschenden Praxis im Anschluss an die Zwischennotenkonferenz nicht vorgewarnt worden ist. Zur Kassation der Nichtpromotion führt dies aber nicht.
Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass sich heute nicht mehr feststellen lässt, wie weit das Leistungsverhalten durch die rechtswidrige Androhung der Note 0 beeinflusst worden ist. Der Nachweis negativer Folgen ist jedenfalls nicht erbracht. Zudem dürfte das Selbstvertrauen eines Schülers in der Regel bereits angeschlagen sein, wenn er zu unerlaubten Mitteln greift. Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass gerade in der unmittelbaren Folge die Note 4 als einziges Mal in einer Chemieprüfung des Sommersemesters erreicht wurde. In jedem Fall hätten allfällige negative Folgen damals durch eine rechtzeitige Rüge und Klärung vor dem Promotionstermin vermieden werden können. Der Nichtpromotionsentscheid stützt sich auf die Tatsache eines insgesamt ungenügenden Resultates. Es ist unbestritten, dass die Gesamtnote als solche, wie auch die Einzelnote in Chemie korrekt berechnet wurden. Auch diesbezüglich muss es bei der Feststellung des Regierungsrates sein Bewenden haben, dass dem Schüler die Note 0 nicht hätte angedroht werden dürfen. Eine Änderung der Note Chemie oder gar der Gesamtnote kommt deswegen aber nicht in Frage.
Abschliessend kann auch darauf hingewiesen werden, dass eine Nichtversetzung nicht selten als pädagogische Massnahme auch im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Gründen auch immer - überforderten Schülers liegt und seine weitere Entwicklung und Bildung auch positiv zu beeinflussen vermag.