Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 42, S. 73:
Art. 24 Feuerschutzgesetz; Art. 35 Abs. 2 Feuerpolizeiverordnung.
Anerkennung von Richtlinien und technischen Weisungen über den Feuerschutz (Erwägung 2).
Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Blitzschutzanlage bestehen (Erwägung 3).
Fall einer an ein bestehendes Betriebsgebäude angebauten Stahlbaute (Erwägung 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 1989
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bestehenden Betriebsgebäude durch den Anbau einer Hallenbaute aus Stahl mit Durchfahrtsmöglichkeit. Die Konstruktion ist auf zwei Seiten offen und dient als Basis für ein Lager für Sanitär- und Heizungsmaterial im Obergeschoss.
Mit Verfügung vom 27. Januar 1988 gab das Feuerwehrinspektorat Obwalden dem Einwohnergemeinderat Kerns die feuerpolizeilichen Auflagen für den Hallenneubau des Beschwerdeführers bekannt. In Ziff. 4 der Verfügung wurde festgelegt, das Gebäude müsse mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, für die Planung und Ausführung seien die Normen und Leitsätze des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins SEV verbindlich und das bestehende Gebäude sei in den Schutzumfang einzubeziehen.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat Beschwerde ein. Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Gebäudekomplex des Beschwerdeführers beinhalte Wohnungen, Büroräume, Werkstatt, Lagerhalle, Garage, Öltank und eine Lagerdurchfahrt für Lastwagen. Er befinde sich in einem Industriequartier, das ausschliesslich Stahlbauten aufweise. Ein Blitzschlag in einen Stahlbau, der teilweise noch mit Metallverkleidungen (Leichtmetall) versehen sei, könne für die Bewohner verheerende Folgen haben, sofern der Blitz nicht abgeleitet werden könne. Die Auflage einer Blitzschutzanlage sei daher gerechtfertigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen feuerpolizeilichen Auflage.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. In Art. 31 Abs. 2 der Feuerpolizei-Verordnung vom 30. Oktober 1970 (LB XII 257) wurden allerdings Entscheide des Regierungsrates als endgültig bezeichnet. Ob dies eine Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da Art. 21 Feuerschutzgesetz vom 30. November 1980 (LB XVII, 331 ff.), wonach gegen Entscheide der kantonalen Feuerpolizeiorgane innert 20 Tagen an den Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann, diese Beschränkung nicht mehr erwähnt und Art. 25 desselben Gesetzes alle diesem widersprechenden (früheren) Vorschriften aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beschwerdebehandlung zuständig.
Die Feuerschutzgesetzgebung bezweckt, Personen und Sachwerte vor Schäden zu bewahren, die durch Brandausbrüche und Explosionen entstehen können (Art. 1 Feuerschutzgesetz; Art. 1 Feuerpolizei-Verordnung). Die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Massnahmen sind sicherzustellen (Art. 1 Feuerschutzgesetz). Dabei steht die Brandverhütung gegenüber der Brandbekämpfung im Vordergrund. Eine wirksame Brandprophylaxe setzt naturgemäss voraus, dass Gebäude nach den Regeln der Baukunde unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Richtlinien für den Brandschutz erstellt werden. Die Beantwortung der Frage, welche Vorsichtsmassnahmen sich dabei in konstruktiver Hinsicht aufdrängen, erfordert Sachwissen; es geht um ausgesprochen technische Belange. Art. 24 Feuerschutzgesetz räumt daher dem Regierungsrat die Kompetenz ein, Richtlinien anerkannter Fachinstanzen über den Feuerschutz als allgemeinverbindlich zu erklären, um dergestalt das Fachwissen privater und öffentlicher Organisationen für die Allgemeinheit fruchtbar zu machen (kritisch dazu aus verfassungsrechtlicher Sicht immerhin Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, 303). Diese Bestimmung darf als ausreichende gesetzliche Grundlage für die sich formell noch auf Art. 35 Abs. 2 der Feuerpolizei-Verordnung stützenden Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 5. Februar 1985 (LB XIX, 151) betrachtet werden. Gemäss Art. 1 der Technischen Weisungen gelten als allgemeinverbindliche Weisungen insbesondere die Richtlinien der kantonalen Feuerwehrkommission für den Feuerschutz vom 26. Februar 1984, die Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen sowie die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV). Diese Richtlinien, Wegleitungen und Leitsätze sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar und sollen sich ergänzen. Bei Auftreten von Widersprüchen haben jedoch gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b Technische Weisungen für die Feuerpolizei die Richtlinien der kantonalen Feuerwehrkommission Vorrang.
Gemäss Art. 12 der Richtlinien der Kantonalen Feuerwehrkommission sind gegen Blitzschutz insbesondere Gebäude und Anlagen mit feuer- oder explosionsgefährdeten Bereichen sowie Gebäude und Anlagen, die wegen ihrer Bauweise, Lage oder Bauhöhe gefährdet sind, zu schützen.
Ziff. 2.9. der Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften betreffend Industrie, Gewerbe und Verwaltungsbauten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen schreibt vor, dass bei gewerblichen und industriellen Gebäuden und Anlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Waren hergestellt, verarbeitet, gelagert oder umgeschlagen werden, bei Gebäuden mit grosser Personenbelegung sowie bei Gebäuden brennbarer Bauart mit einem Bauvolumen von mehr als 3000 m3 Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Ferner enthalten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des schweizerischen elektrotechnischen Vereins, 5. Aufl. mit Nachträgen, in Ziff. 2.1 Bst. g die Regel, dass grössere, vereinzelt stehende Gebäude, die einen Abstand von mehr als 25 m von den Nachbargebäuden aufweisen, mit Blitzschutzanlagen versehen sein müssen.
Es ist zu prüfen, ob die Gebäude des Beschwerdeführers von einer oder mehrerer dieser Bestimmungen erfasst werden und dementsprechend mit Blitzschutz auszurüsten sind. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine Baute "feuergefährdete Bereiche" aufweise oder aufgrund ihrer "Bauweise, Lage oder Bauhöhe gefährdet" sei, um Rechtsfragen handelt. Auslegung und Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Vorinstanz sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (Art. 65 Bst. a GOG; vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 145 ff; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, 299 ff.).
Die fragliche Betriebsstätte weist keine grosse Personenbelegung auf. Ferner fragt es sich, ob sie eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen muss, weil sie ein Bauvolumen von mehr als 3000 m3 aufweise und von brennbarer Bauart im Sinne von Ziff. 2.9 Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften sei. Bei den älteren Betriebsgebäuden handelt es sich um Steinbauten, die im oberen Bereich von einer leichten Holzverkleidung umgeben sind. Die Neubaute besteht aus Stahl. Die Gebäulichkeiten des Beschwerdeführers sind folglich als nicht brennbar zu qualifizieren. Rechtsvergleichend kann hiebei auf § 2 Ziff. 7 der Luzerner Verordnung über die Gebäudeblitzschutzanlagen vom 24. Juni 1983 sowie auf die dazu erlassenen Erläuterungen und internen Weisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern vom 24. Juni 1983 verwiesen werden. Letztere unterscheiden zwischen Lagergebäuden, die hinsichtlich ihrer Bauart blitzschutzpflichtig sind und solchen, für die ein Blitzschutz wegen ihrer Nutzung notwendig ist. Als brennbare Gebäude werden dabei beispielhaft Lagerhallen aus Holz, Chaletbauten usw. angeführt. Somit kann dem Beschwerdeführer für sein Gebäude auch gemäss Ziff. 2.9 Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften (Abs. 1, letzter Satzteil) keine Blitzschutzanlage vorgeschrieben werden. Schliesslich fragt sich, ob gemäss Ziff. 2.1 Leitsätze für Blitzschutzanlagen (SEV) ein grösseres, vereinzelt stehendes Gebäude, das einen Abstand von mehr als 25 m von den Nachbargebäuden aufweist, vorliegt. Das ist indessen nicht der Fall. Die Abstände zu den nächstliegenden Gebäuden betragen 10 bzw. 18,7 m. Auch aus diesem Grunde kann deshalb die Erstellung einer Blitzschutzanlage nicht gefordert werden.