Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 43, S. 77:
Art. 26 Bst. g aStG.
Bedeutung zivilrechtlicher Begriffe im Steuerrecht; dem vom Steuergesetz verwendeten Begriff der Dividende kommt nur die Bedeutung der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1987.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. März 1985 rechnete die Steuerkommission dem Beschwerdeführer X für die Steuerperiode 1979/1980 verdeckte Gewinnausschüttungen der X AG in der Höhe von Fr. 40'716.-- auf. X bestritt die Bezüge nicht, stellte sich aber auf den Standpunkt, dass diese Gewinnausschüttungen ebenfalls zu den Dividenden auf Aktien zählten. Diese seien aber nach Art. 26 Bst. g aStG bei Obwaldner Gesellschaften steuerfrei. Die Einsprache-Steuerkommission wie auch die kantonale Steuerrekurskommission lehnten den Antrag ab, von der Aufrechnung der Gewinnausschüttung zum steuerbaren Einkommen abzusehen. In ihrem ablehnenden Entscheid wies die Steuerrekurskommission namentlich darauf hin, dass Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen nicht identisch seien. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht kritisiert der Beschwerdeführer die enge Auslegung, die die Steuerrekurskommission dem Begriff Dividende gegeben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 26 Bst. g aStG sind allerdings u.a. "die Dividenden auf Aktien ... an Gesellschaften mit Sitz im Kanton, die als Kapitalgesellschaften besteuert werden", von der Einkommenssteuer befreit. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelten auch die an sich unbestrittenen Gewinnausschüttungen der X AG an ihn als Dividenden. Dass es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte, ist sowenig bestritten wie auch die Höhe derselben.
Wo sich das Steuerrecht zivilrechtlicher - hier handelsrechtlicher - Begriffe bedient, ist grundsätzlich deren zivilrechtliche Bedeutung für die Auslegung des Steuergesetzes massgebend (I. Blumenstein, System des Steuerrechts, Zürich 1971, 24; VGE vom 25. Mai 1983, E. 1 K. + S.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Steuergesetzgeber unter dem Begriff Dividende etwas anderes verstand. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Gewinnausschüttungen oder Erträge aus Beteiligungen von der Besteuerung ausnehmen wollen, wie dies den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge angeblich im Kanton Nidwalden der Fall sein soll, hätte er dies auch so umschreiben müssen, indem er den in Art. 23 Bst. b aStG verwendeten Begriff der Gewinnanteile aus Beteiligungen verwendet hätte und nicht den Begriff Dividende. Da die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht zur Kategorie der von der Einkommenssteuer befreiten Gewinnanteile gehören, haben sie die Vorinstanzen zu Recht dem steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers aufgerechnet.