Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 45, S. 84:
Art. 20 Abs. 4 StG in Verbindung mit Art. 10 VV zum StG.
Einkommenssteuer. Erwerbseinkommen eines Landwirtes. Bestimmung des Erwerbseinkommens nach Massgabe des Nettorohertrages pro Grossvieheinheit (GVE). Die Nettorohertragsansätze, wie sie vom Regierungsrat festgesetzt worden sind, dürfen von der Veranlagungsbehörde nicht überschritten werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1988
Sachverhalt:
Am 7. Mai 1986 wurde W von der Steuerkommission Alpnach definitiv veranlagt. Die Veranlagung stützte sich u.a. auf einen GVE-Ansatz von Fr. 1'610.--. Gemäss einer Weisung der Kant. Steuerverwaltung rechnete die Steuerkommission Alpnach pro GVE je einen Zuschlag von Fr. 150.-- auf zufolge eines grossen Kuhanteils. In seiner Einsprache rügte W u.a. die Aufrechnung dieses Zuschlages. Dabei machte er geltend, eine solche Massnahme sei weder im Steuergesetz vorgesehen noch im Amtsblatt publiziert worden. Diesbezüglich stellte die Einsprachesteuerkommission fest, dass ein solcher Zuschlag im vorliegenden Fall "fachlich nicht abgestützt und nicht begründet" sei, weshalb er fallengelassen werde. Dagegen rekurrierte die Kant. Steuerverwaltung an die Kant. Steuerrekurskommission mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Veranlagung zu bestätigen. Der Ansatz pro GVE sei mit Fr. 1'760.-- festzulegen. Auszugehen sei vom unbestrittenen Grundansatz von Fr. 1'610.--. Hinzu komme gemäss der Weisung der Kant. Steuerverwaltung wegen sehr hohem Kuhanteil von über 70% ein Zuschlag von Fr. 150.-- pro GVE. In den im Amtsblatt publizierten Ausführungsbestimmungen weise der Regierungsrat ausdrücklich darauf hin, dass die ordentlichen Ansätze in Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden könnten. Betriebswirtschaftlich sei es schliesslich eine Tatsache, dass sich Milchproduktionsbetriebe im Vergleich zu kombinierten Betrieben oder reinen Aufzuchtsbetrieben in der besseren Ertragslage befänden. Es sei daher im vorliegenden Fall fachlich durchaus ausgewiesen, dass der ordentliche GVE-Ansatz von Fr. 1'610.-- entsprechend den Weisungen um Fr. 150.-- auf Fr. 1'760.-- zu erhöhen sei.
Mit Entscheid vom 25. Mai bzw. 16. Juli 1987 hat die Kant. Steuerrekurskommission den Rekurs gutgeheissen, den Einspracheentscheid aufgehoben und den Ansatz pro GVE auf Fr. 1'760.-- festgesetzt. Dagegen erhob Wallimann rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Aufrechnung eines Zuschlages von Fr. 150.-- zum üblichen GVE-Ansatz zu verzichten. Die Kant. Steuerverwaltung und die Kant. Steuerrekurskommission beantragen die Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber beantragt die Steuereinsprachekommission, ihren Entscheid zu stützen und die Beschwerde gutzuheissen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde insoweit gutgeheissen als der höchstgeltende Ansatz von Fr. 1'700.-- überschritten wurde.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 20 Abs. 4 StG wird das landwirtschaftliche Einkommen nach der Rohertragsmethode ermittelt. Art. 10 VV zum StG präzisiert, dass die Einkünfte aus der Landwirtschaft bei Fehlen einer Buchhaltung nach dem Nettorohertrag ermittelt werden (Abs. 1), wobei die Veranlagung nach dem Lebensaufwand unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung vorbehalten bleibt (Abs. 6). Gemäss Abs. 2 werden die Nettoroherträge der einzelnen Betriebszweige, wie Viehhaltung, Acker-, Obst-, Gemüsebau sowie Waldbewirtschaftung, gesondert ermittelt. Für jede Steuerperiode legt der Regierungsrat die massgeblichen Nettorohertragsansätze je GVE fest.
In bezug auf die Steuerperiode 1985/86 beschloss der Regierungsrat am 18. Dezember 1984, dass die Nettorohertragsansätze je GVE gegenüber der Vorperiode grundsätzlich unverändert bleiben (OAB 1984, 1075). In bezug auf die Steuerperiode 1983/84 hatte der Regierungsrat folgende Nettorohertragsansätze festgelegt:
"Bergzone III und IV Fr. 950.-- bis Fr. 1'100.-- II Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'250.-- I Fr. 1'250.-- bis Fr. 1'400.-- voralpine Hügelzone Fr. 1'400.-- bis Fr. 1'550.-- Talzone Fr. 1'550.-- bis Fr. 1'700.--
Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement die Weisungen über die Abstufungen innerhalb der einzelnen Zonen" (OAB 1982, 926)."
Hinsichtlich der Steuerperiode 1985/86 bestimmte der Regierungsrat zudem: "In Ausnahmefällen können jedoch die Maximalansätze überschritten werden" (OAB 1984, a.a.O.). Die letztere Klausel fand sich weder in den Ausführungsbestimmungen für die Steuerperiode 1983/84 (OAB 1982, a.a.O.), noch in der nachfolgenden für 1987/88.
In ihren internen Weisungen betreffend die Steuerperiode 1985/86 differenzierte die Kant. Steuerverwaltung die Ansätze in erster Linie nach der Zonenlage des betreffenden Landwirtschaftsbetriebes. Für jede Zone ist ein Minimalansatz und ein Maximalansatz vorgesehen. Die Feineinteilung zwischen den vom Regierungsrat festgesetzten Minimal- und Maximalansätzen erfolgt nach den folgenden fünf Kriterien: Betriebsgrösse, Bodenqualität, Schatten- und Sonnenlage, Arrondierung und Viehqualität. Zum so ermittelten Ansatz sieht die Weisung der Kant. Steuerverwaltung bei Betrieben mit hohem Kuhanteil von 60 und mehr § Zuschläge vor. Dabei wird differenziert zwischen der Bergzone 1, der Hügelzone und der Talzone. Innerhalb diesen Zonen gibt es wiederum zwei Zuschlagsansätze, einen niedrigeren für einen Kuhanteil von 60-69% (Fr. 25.-- bzw. 50.-- bzw. 100.--) sowie einen höheren für Kuhanteil von 70 und mehr % (Fr. 50.-- bzw. Fr. 100.-- bzw. 150.--).
Bei der Festsetzung der umstrittenen Zuschläge stützte sich die Kant. Steuerverwaltung in ihren Weisungen auf den Beschluss des Regierungsrates, dass in Ausnahmefällen die Maximalansätze überschritten werden könnten. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich Produktionsbetriebe mit hohem Kuhanteil im Vergleich zu kombinierten oder gar reinen Aufzuchtbetrieben in einer besseren Ertragslage befinden (vgl. etwa Sechster Landwirtschaftsbericht, Bern 1984, 68). Doch kann es unter dem Gesichtspunkte der Gesetzmässigkeit der Steuern nicht allein darauf ankommen.
Für die Umschreibung des Steueranspruchs ist das Steuermass, d.h. die Art und Weise der Festsetzung des Steuerbetrages von grundlegender Bedeutung. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuern muss daher das Steuermass vom Gesetzgeber selber umschrieben werden (Blumenstein, System des Steuerrechts, 243). Das Gesetz muss namentlich die Bemessung der Steuern in den Grundzügen festlegen (BGE 109 Ia 203 E. 2a;109 Ib 315 E. 6a). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuern ergeben sich auch Mindestanforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit der Ordnung. Mit diesem Grundsatz verträgt es sich nicht, dass die rechtsanwendende Behörde ermächtigt wird, "in Ausnahmefällen" über die Maximalansätze hinauszugehen, ohne dass zugleich das Mass der Überschreitungen umschrieben wird.
Aus dem der Publikation (OAB 1984, a.a.O). zugrunde liegenden Beschluss des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 ergibt sich hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, dass dabei insbesondere an Betriebe mit hohem Kuhanteil gedacht wurde. Soweit Zuschläge über die Ansätze hinaus erhoben werden sollen, müssten indessen deren materiellen Voraussetzungen veröffentlicht werden (Art. 49, Bst. a VVzumStG). Das Mass der Zuschläge hat der Regierungsrat gänzlich der Kant. Steuerverwaltung überlassen. Werden Steuern,wie dies bei der Erfassung des landwirtschaftlichen Einkommens der Fall ist, in der Regel nach pauschalierten Erfahrungsansätzen erhoben und soll in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden können, indem diese Ansätze überschritten werden, muss der hiefür zuständige Gesetzgeber - vorliegend kraft Delegation der Regierungsrat - sowohl die materiellen Voraussetzungen in ihren Grundzügen wie auch die Höhe der zulässigen Überschreitungen festlegen und publizieren. Soweit daher der für Talbetriebe geltende Höchstansatz von Fr. 1'700.-- überschritten worden ist, ist die Beschwerde gutzuheissen. (Publiziert in Steuerentscheid 1989 B 29 Nr. 1).