Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 46, S. 87:
Art. 28 StG.
Abzug der Berufsunkosten; kein Abzug für Verköstigungsmehraufwand, wenn gleichzeitig ein Abzug für die Kosten auswärtiger Unterkunft verlangt wird und dort eine Kochgelegenheit besteht. Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterhaltskosten auf jene einer einfachen Unterkunft; dazu gehört aber eine Bade- oder Duschgelegenheit.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 1987
Sachverhalt:
Der bis zum 31. Oktober 1983 in Winterthur und seither in Aarau arbeitende F hatte in seiner Steuererklärung Fr. 3'600.-- als Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Fr. 6'240.-- für auswärtiges Logis abgezogen. Die Steuerkommission Sarnen reduzierte diese Beträge und bewilligte einen Abzug für die Verpflegung von Fr. 1'800.-- und für das Logis von Fr. 3'000.--.
Die Steuerrekurskommission, an die F nach Abweisung seiner Einsprache gelangte, bestätigte den Einspracheentscheid mit der Begründung, dass Mehrkosten für das Mittagessen, nicht aber auch für das Nachtessen gewährt werden könnten, da der Steuerpflichtige an seinem Aufenthaltsort über eine eigene Küche verfüge. Was die Kosten für die auswärtige Unterkunft betreffe, so gehörten diese zu den eigentlichen Lebenshaltungskosten, weshalb eine Begrenzung der Abzugsberechtigung zulässig, ja notwendig sei.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer den vollen Verpflegungsabzug von Fr. 3'600.-- mit einem Hinweis auf die Wegleitung zur Steuererklärung. Im weiteren besteht er auf dem Abzug von Fr. 6'240.--, denn dieser Mietzins sei für eine 1-Zimmer-Wohnung mit Dusche und Kochgelegenheit durchaus angemessen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
- die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 28 Bst. a und b StG).
Der Beschwerdeführer hält sich während der Woche in Aarau auf, wo er auch arbeitet (früher in Winterthur). Steuerpflichtig ist er in der "Wochenendgemeinde" Sarnen. Dadurch fallen ihm verschiedene Berufsunkosten an. Einmal entstehen ihm Kosten für die Unterkunft am Wochenaufenthalt und die Verpflegung bei der Arbeitsstätte. Sodann entstehen ihm Kosten bei der wöchentlichen Heimkehr nach Sarnen.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel Verköstigungsmehrkosten Fr. 3'600.-- geltend. Abzüge für die Mehrauslagen bei Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte sind gemäss Art. 28 Bst. b StG möglich. Allerdings kann der Steuerpflichtige diesen Abzug nach der Praxis nicht beanspruchen, wenn er gleichzeitig einen Abzug für die Kosten der auswärtigen Unterkunft verlangt und dort eine Kochgelegenheit besteht (VGE vom 10. Mai 1984 i.S. V. Erw. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer schreibt sogar ausdrücklich, dass er über eine Kochgelegenheit verfüge. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich am Abend in seiner Wohnung verpflegt oder zumindest dort verpflegen könnte. Ob ihm dies auch am Mittag zumutbar wäre, zumal Wohnung und Arbeitsstätte offenbar in der gleichen Gemeinde liegen, kann auf sich beruhen, da die Steuerbehörden die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung über Mittag als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt haben und eine Änderung dieses Entscheides zuungunsten des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig wäre (Art. 14 Abs. 1 VGV). Richtig und nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Reduktion des Abzuges auf die Hälfte. Unbehelflich ist dabei der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Wegleitung, in der nicht geschrieben stehe, dass bei eigener Kochgelegenheit nur die Hälfte der Verpflegungsunkosten abgezogen werden dürfe. Wegleitungen sind dazu gedacht, dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern. Sie vermitteln dem Steuerpflichtigen allgemeine Richtlinien. Einzelfälle werden dagegen nicht behandelt. Diese sind aufgrund des Gesetzes, dessen Wortlaut und Sinn, zu lösen.
Zu prüfen ist ferner, welche Kosten für die auswärtige Zimmermiete abgezogen werden können.
Es ergibt sich schon aus dem Begriff der Berufsunkosten, dass darunter nicht einfach die mit dem auswärtigen Wohnen verbundenen Kosten schlechthin zu verstehen sind, sondern nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung erforderlichen Kosten für die Unterkunft (BGE 100 Ib 481). Dafür genügt in der Regel ein Zimmer. Ohne diese Beschränkung bestünde die Möglichkeit, dass ein Steuerpflichtiger unter dem Titel der berufsbedingten Unkosten bei auswärtigem Aufenthalt die Kosten einer teuren Wohnung am Arbeitsort absetzen könnte, während er sich am Steuerdomizil ein einfaches Zimmer hielte, was im Ergebnis dazu führte, dass der Steuerpflichtige über die sog. berufsbedingten Unkosten eigentliche Lebenshaltungskosten, zu denen auch die Kosten für das Wohnen gehören, absetzen könnte. Aus dem Verbot des Abzugs der Lebenshaltungskosten vom steuerbaren Einkommen (Art. 37 lit. a StG) ergibt sich die Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterkunftskosten auf jene eines Zimmers. Allerdings gehört nach heutiger Praxis eine Bad- oder Duschgelegenheit zu einer einfachen Unterkunft (VGE vom 10. Mai 1984 i.S. V., Erw. 2). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid festgehalten, dass ein einfaches Zimmer mit einem hygienischen Minimalstandard im Raume Zürich sicher mehr als jährlich Fr. 1'200.-- koste, weshalb sich die Pflichtige entgegen dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Juni 1982, das für das kantonale Veranlagungsverfahren analog angewendet wurde, nicht mit einer Jahrespauschale von Fr. 1'200.-- abfinden müsse. Bis zu welcher Höhe jedoch Abzüge für ein Zimmer als angemessen betrachtet werden können, hatte das Verwaltungsgericht damals offengelassen, da im betreffenden Fall der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt war.
Im vorliegenden Fall ist dem Steuerpflichtigen ein Abzug von jährlich Fr. 3'000.-- gewährt worden. Die Steuerrekurskommission musste selbst zugeben, dass dieser Abzug an der untersten Grenze liege. In der Tat erscheint die Anrechnung von Fr. 3'000.--, die einem Monatszins von Fr. 250.-- entspricht, angesichts der namentlich in Städten allgemein bekannten hohen Wohnungsmieten zumal für städtische Verhältnisse als äusserst gering. Dass in Aarau ein Zimmer mit dem erwähnten hygienischen Mindeststandard zum Preise von monatlich Fr. 250.-- gemietet werden kann, ist eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wohnt heute nach seinen eigenen Angaben in einer günstigen 1-Zimmer-Wohnung, für die er monatlich Fr. 517.-- bezahle. Diese Angaben sind glaubwürdig. Es sind ihm deshalb die tatsächlichen Kosten für sein auswärtiges Zimmer in der Höhe von Fr. 6'204.-- zum Abzug zuzulassen. Seine Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. (Publiziert in Steuerentscheid 1988, B 22.3 Nr 22).