Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 52, S. 109:
Art. 143 StG.
Handänderungssteuer bei Bestellung von Baurechten; Vorgehen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagungen die künftigen Teilleistungen nicht bekannt sind, weil der Baurechtszins variabel gestaltet wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1988.
Sachverhalt:
Mit Vertrag vom 24. Juni 1982 räumten F. und L. der X. AG an ihrem Grundstück ein auf 30 Jahre befristetes Baurecht ein. Sie kamen überein, dass der Baurechtszins halbjährlich und zum voraus jeweils auf den 1. Juli und 31. Dezember zu entrichten sei. Bezüglich der Höhe der Baurechtsentschädigung trafen die Vertragsparteien folgende Regelung:
"a) Die Baurechtsnehmerin hat den Baurechtsgebern einen jährlichen Zins auf der Basis eines Landwertes von Fr. 120.-- (in Worten: einhundertzwanzig Franken 0/00) zu bezahlen. Der jeweilige Zinsfuss entspricht dabei dem jeweiligen offiziellen Satz der Obwaldner Kantonalbank für I. Hypotheken, zur Zeit 6 1/4 Prozent. b) Nach Ablauf von fünf Jahren, erstmals am 30. Juni 1987, wird der Baurechtszins für jeweils je eine weitere fünfjährige Periode nach den neuen, veränderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen in bezug auf die Bodenpreise neu festgesetzt.
Am 19. Juli 1982 wurde den Vertragsparteien die definitive Handänderungssteuerveranlagung auf Basis eines Übernahmewertes von Fr. 1'801'575.-- zugestellt. Die Berechnung lautete: 8'007 m 2 x Fr. 120.-- = Fr. 960'840.-- x 30 Jahre = Fr. 28'825'200.-- x 6 1/4 % = 1'801'575.--. Am 17. August 1982 erhoben F., L. und die X. AG gegen diese Veranlagung Einsprache. Im Hauptantrag verlangten sie, dass die Teilleistungen i.S. des Barwertes kapitalisiert würden und beriefen sich auf einen früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts. Im Eventualantrag verlangten sie eine Verzinsung mit 5 % statt mit 6 1/4 %. Mit Entscheid vom 16. April 1986 hiess die Einsprache-Steuerkommission die Einsprache teilweise gut. Sie kapitalisierte die Teilleistungen ebenfalls durch Addition derselben, reduzierte aber den Zinsfuss auf 4 1/2 %. Daraus resultierte eine Gesamtsumme von Fr. 1'297'134.-- mit einer Handänderungssteuer von Fr. 19'457.--.
Gegen diesen Entscheid erhob die Kant. Steuerverwaltung am 14. Mai 1986 fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, die Veranlagung vom 19. Juli 1982 mit Fr. 27'024.-- zu bestätigen. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Berechnung der Einsprachekommission könne dabei nicht auf einen Zinssatz von 4 1/2 % abgestellt werden, da dieser auf 6 1/4 % fixiert worden sei. Am 6. April 1987 wies die Rekurskommission den Rekurs ab. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass sie sogar eine Kapitalisierung der Teilleistungen im Sinne des Barwertes, wie es das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid gemacht hatte und es nunmehr das Gesetz in der Fassung vom 28. September 1986 vorsieht, als vertretbar erachtet hätte. Da andererseits aber der von der Einsprache-Steuerkommission festgesetzte und von den Steuerpflichtigen anerkannte Zinssatz von 4 1/2 % nach Auffassung der Steuerrekurskommission zu keinem stossenden Ergebnis führe, wies sie den Rekurs ab und bestätigte die Einspracheverfügung.
Dagegen führt die Kant. Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und die Veranlagung der Handänderungssteuer vom 19. Juli 1982 zu bestätigen. Wie vor Rekurskommission bringt die Steuerverwaltung im wesentlichen vor, dass für die Berechnung der Handänderungssteuer auch bei langjährigen Verträgen mit beweglichem Baurechtszins allein jene Leistung massgebend sei, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit habe. Es müsse deshalb auf den vereinbarten Anfangszinsfuss von 6 1/4 % abgestellt werden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
"Bei periodischen Entschädigungen wird die Handänderungssteuer von der Gesamtsumme der vereinbarten Leistungen erhoben.
Die massgebliche Gesamtsumme berechnet sich dabei wie folgt:
- periodische Entschädigungen, deren Leistungsdauer auf das Leben einer Person abgestellt ist, sind zu kapitalisieren;
- die übrigen periodischen Leistungen werden höchstens während einer Leistungsdauer von 40 Jahren berücksichtigt."
Die heutigen Beschwerdegegner hatten in ihrer Einsprache in erster Linie die von der Steuerverwaltung gewählte Methode der Bemessung der Gesamtsumme bei Teilleistungen in Zweifel gezogen. Sie wendeten sich gegen eine Kapitalisierung durch Addition der Teilleistungen, wie sie lit. b vorsieht, befürworteten hingegen deren Kapitalisierung im Sinne des Barwertes, wie es Art. 143 StG in der heute geltenden Fassung vorsieht (Fassung vom 28. September 1987). In diesem Punkte folgte die Einsprache-Steuerkommission den Einsprechern nicht, und die Einsprecher und heutigen Beschwerdegegner akzeptierten den Einspracheentscheid. Die von der Steuerverwaltung aber auch von der Einsprache-Steuerkommission Alpnach angewendete Additionsmethode steht heute daher vorliegend nicht zur Diskussion.
Die Kant. Steuerverwaltung geht davon aus, dass bei langjährigen Verträgen mit der Abrede eines gleitenden Zinssatzes die erste, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Teilleistung massgebend sei. Wäre diese Auffassung in solch absoluter Weise richtig, hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Handänderungssteuer durch die Annahme eines tiefen, für die erste Teilentschädigung massgeblichen Landwertes bzw. Zinsfusses möglichst niedrig zu halten. Damit der Baurechtgeber nicht auf eine angemessene Entschädigung verzichten müsste, könnten die Parteien die Höhe der weiteren Teilleistungen von Faktoren abhängig machen, die dem Baurechtgeber einen höheren Jahreszins garantieren würden. Auf diese Weise könnten sich die Parteien ihrer Steuerpflicht teilweise entziehen. Dies kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Revisionsklauseln bezwecken im allgemeinen, die Anpassung des Baurechtszinses an die veränderten Verhältnisse auf dem Geldmarkt einerseits und im Grundstückshandel andererseits zu ermöglichen, um die Geldentwertung auszugleichen und der Wertsteigerung der Böden Rechnung tragen zu können (BGE 112 Ib 523 E. 5; P. Isler, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Diss. Zürich 1973, 135 f.). Da nun aber im vorliegenden Falle die Revisionskriterien nur sehr vage umschrieben wurden (Neufestsetzung des Bodenpreises "nach den neuen, veränderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen"), wäre man in bezug auf die Beurteilung der künftigen Entwicklung weitgehend auf blosse Spekulationen angewiesen und könnte sich dabei auch kaum auf Erfahrungswissen stützen.
Der von den Parteien vereinbarte m 2-Preis von Fr. 120.-- dürfte jedenfalls für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Verkehrswert entsprochen haben. Dies wird auch von der Kant. Steuerverwaltung nicht bestritten.