Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 53, S. 112:
Art. 63 Abs. 1 GOG.
Entscheidungen des EWO-Verwaltungsrates gemäss Ziff. 15.1 EAR 80 (Reglement für die Abgabe elektrischer Energie) unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Erwägung 1).
Art. 14 EWOG.
Der vom EWO-Verwaltungsrat zu erlassende Stromtarif bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dem widerspricht es nicht, dass die vom EWO-Verwaltungsrat erlassenen Anschlusskostenbeiträge dem Regierungsrat nicht unterbreitet werden, jedenfalls solange diese nicht kostendeckend sind und damit keine Energiekosten abgedeckt werden (Erwägung 2-Erwägung 4).
Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Rechnungsstellungsfrist von 30 Tagen und nicht schon mit dem faktischen Anschluss. Die in Ziff. 13.2 EAR vorgesehene Ansetzung einer Nachfrist ist nicht Voraussetzung für die Verzugszinspflicht, sondern für die Einleitung der Betreibung (Erwägung 5).
Kein Parteientschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren vor dem EWO-Verwaltungsrat mangels gesetzlicher Grundlage (Erwägung 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 1987.
Sachverhalt:
Am 7. Juni 1983 wurde das Hotel X. an das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) angeschlossen und wird seither vom EWO mit Strom beliefert. Am 28. Oktober 1986 stellte das EWO der Eigentümerin eine Rechnung für den Anschlusskostenbeitrag von Fr. 162'851.--. Diese zog die Verfügung an den Verwaltungsrat des EWO weiter. Dabei machte sie in erster Linie geltend, der Anschlusskostenbeitrag beruhe auf rechtlich unwirksamen Erlassen, da das sog. Anschlussregulativ und der dazugehörige Anhang - unter Verletzung des EWOG - vom Regierungsrat nicht genehmigt worden seien. Inhaltlich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie unzulässigerweise mit dem für Saisonbetriebe geltenden Kostenansatz veranlagt worden sei. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen.
Der Verwaltungsrat des EWO verwarf den Einwand der fehlenden Genehmigung des Anschlussregulativs durch den Regierungsrat. Das EWOG verlange wohl die regierungsrätliche Genehmigung des Stromtarifs, nicht aber des Anschlussregulativs. In bezug auf den Inhalt der Verfügung folgte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und verhielt das EWO dazu, die Veranlagung nochmals vorzunehmen und dabei das Objekt nicht mehr als Saisonbetrieb, sondern als Ganzjahresbetrieb einzustufen. In bezug auf den Verzugszins hielt der Verwaltungsrat daran fest, dass der Anschlusskostenbeitrag spätestens im Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Netz am 7. Juni 1983 fällig geworden sei.
Gegen diesen Entscheid erhob die Eigentümerin des Hotels Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsrates des EWO vom 27. November 1986 insoweit aufzuheben, als er die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Anschlussgebühren und von Zinsen verpflichte und das Begehren auf Bezahlung einer Parteientschädigung abweise. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wiederum mit der fehlenden Genehmigung des Anschlussregulativs durch den Regierungsrat. Wirtschaftlich gesehen sei nämlich der Anschlusskostenbeitrag ein Teil des Stromtarifs. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Regulativ mit unterschiedlichen Kostenbeitragsansätzen operiere, indem bei Objekten mit geringer Belegung die Mindereinnahmen aus dem Stromkonsum mit erhöhten Beiträgen kompensiert würden. Hinsichtlich der geforderten Verzugszinsen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass solche weder gesetzlich noch vertraglich geschuldet seien. Die Verweigerung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsrat des EWO bezeichnet die Beschwerdeführerin als unzulässig. Der Verwaltungsrat des EWO beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen dem öffentlichen Recht (vgl. dazu eingehend VVGE 1985/86, Nr. 56, E. 2a mit Hinweisen). Können sich das EWO und der Benützer über die Anwendung des Reglementes und des darauf basierenden Tarifs nicht einigen, entscheidet das Werk (Ziffer 1.6 des allgemeinen Reglementes für die Abgabe elektrischer Energie vom 1. Januar 1980; EAR 80). Entscheide der Werkleitung können innert 20 Tagen nach Eröffnung an den Verwaltungsrat des Werkes weitergezogen werden (Ziffer 15.1 EAR 80). Gemäss Art. 81 KV obliegt dem Verwaltungsgericht die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Nach Art. 63 Abs. 1 GOG muss es sich beim angefochtenen Entscheid zudem um einen Entscheid der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde handeln. Dies ist bei Entscheiden des Verwaltungsrates des EWO der Fall. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
Nach Art. 6 Abs. 3 EWOG obliegt dem Verwaltungsrat des EWO der Erlass der für die Geschäftsführung notwendigen Reglemente und Weisungen und nach Art. 14 der Erlass des Stromtarifs. Im übrigen erlässt nach Art. 20 EWOG der Kantonsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften und Verordnungen. Nach Art. 6 Abs. 2 EWOG regelt er namentlich die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates. Art. 3 EWOV listet die einzelnen Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates auf und wiederholt dabei auch die bereits in Art. 6 Abs. 3 EWOG erwähnten Befugnisse zum Erlass der notwendigen Reglemente und Weisungen und des Stromtarifs (lit. c und g). Dabei nennt nun Art. 3 lit. g EWOV auch die Befugnis des Verwaltungsrates zum Erlass der Gebührenreglemente.
Gemäss Ziffer 12 EAR 80 werden die pauschalen Beiträge an die Hausanschluss- und Netzbaukosten sowie für die Montageentschädigung vom Werk aufgestellt und durch den Verwaltungsrat in Kraft gesetzt. Im sog. Anschlussregulativ 80 (AR 80) und in einem dazugehörigen Anhang werden dann u.a. die Beiträge für den Anschluss an das Niederspannungsnetz geregelt, während für den Anschluss an das Hochspannungsnetz ein spezielles Reglement aufgestellt wurde. Der in Frage stehende Anschlusskostenbeitrag wurde vom Werk aufgrund des AR 80 erhoben. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass dieses sowie dessen Anhang vom Regierungsrat vorschriftswidrig nicht genehmigt worden seien.
Nach Art. 14 EWOG bedarf der vom Verwaltungsrat zu erlassende Stromtarif der Genehmigung des Regierungsrates. Der Genehmigungsvorbehalt hat konstitutive Bedeutung, hat als Gültigkeitsvoraussetzung zu gelten (vgl.VVGE 1978/1980, Nr. 54, E. 3; ZBl 1987, 258 f. mit Hinweisen). Art. 3 lit. g EVOV wiederholt den Genehmigungsvorbehalt: "Der Verwaltungsrat hat im einzelnen folgende Aufgaben und Befugnisse: ... Erlass der Gebührenreglemente und des Stromtarifs, letzterer unter Genehmigungsvorbehalt des Regierungsrats (Art. 14 EWOG);". Diese Bestimmung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Gebührenreglementen und dem Stromtarif und unterstellt - in Übereinstimmung mit der begrifflichen Umschreibung des Genehmigungsvorbehalts im EWOG - nur den Stromtarif der Genehmigung. Diese Differenzierung macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Ausdruck Stromtarif nicht einfach als Oberbegriff verwendet, der ohne weiteres auch andere Gebühren wie beispielsweise Anschlusskostenbeiträge miteinschlösse (vgl. zur terminologischen Abgrenzung "Elektrizitätstarif"/"Baubeiträge" ZBl 1978, 257 ff.). Während im Stromtarif namentlich die Energiepreise, aber auch die sog. Bereitstellungsgebühren und Mietgebühren festgesetzt werden,setzt das Anschlussregulativ die vom Abonnenten für die Erstellung der Hauszuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz zu entrichtenden Kostenbeiträge fest, die sog. Anschluss- bzw. Netzbaukostenbeiträge (Ziffer 6.12 EAR 80; Ziffer 1 AR 80). Die Auffassung, dass auch das Anschlussregulativ sowie der dazugehörige Anhang entgegen dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürften, begründet die Beschwerdeführerin mit dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Anschlusskostenbeiträgen und dem Stromtarif. Dieser Zusammenhang komme darin zum Ausdruck, dass die Anschlusskostenbeiträge je nachdem abgestuft würden, ob vom Konsumenten ein höherer oder aber niedriger Stromverbrauch erwartet werde. Wirtschaftlich gesehen erweise sich damit die Regelung der Anschlusskostenbeiträge als ein Teil des Stromtarifs.
Das AR 80 und der Anhang enthalten stark abgestufte Kostenansätze für die Niederspannungsanschlüsse je nachdem, ob es sich bei dem Objekt um Saisonhotellerie, Ferienhäuser und andere temporär belegte oder aber um nicht temporär belegte Anschlussobjekte handelt (Ziff. 1.1 Anhang zum AR 80). Ebenso ist der in der Formel zur Berechnung des Anschlusskostenbeitrags enthaltene sog. Anteilsfaktor entsprechend abgestuft (Ziff. 2a AR 80). Die Abstufungen werden vom Verwaltungsrat damit begründet, dass die Einnahmen aus dem Stromkonsum teilweise auch für die Amortisation der Anschlussanlagen verwendet werden. Wer mehr Strom verbrauche, trage über den zu entrichtenden Stromtarif entsprechend mehr an die Amortisationskosten bei. Deshalb sei es gerechtfertigt, diese Kategorie von Energiekonsumenten hinsichtlich der Anschlussgebühren zu bevorteilen, während auf die Kategorie der nur temporär belegten Anschlussobjekte relativ höhere Anschlusskostenbeiträge berechnet würden.
Beim Stromtarif handelt es sich um einen Mischpreis. Mit ihm wird nebst den eigentlichen Energiekosten auch ein Teil der Bau- bzw. Amortisationskosten für die Anschluss- und Verteileranlagen abgedeckt. Demgegenüber sind die Anschlusskostenbeiträge in ihrer heutigen Ausgestaltung keine Mischpreise. Sie wären es lediglich dann, wenn sie mehr als kostendeckend wären und infolgedessen mit den entsprechenden Überschüssen ein Teil der Energiekosten abgedeckt werden könnte, was in der Folge zu einer Verbilligung des Energiepreises führen müsste. Solange jedoch die Anschlusskostenbeiträge nicht einmal kostendeckend sind - die Beschwerdeführerin stellt dies keineswegs in Abrede -, kann nicht gesagt werden, sie seien Bestandteil des Stromtarifs. Die Anschlusskostenbeiträge haben wohl insofern Einfluss auf den Stromtarif, als der Umstand, dass mit ihnen keine volle Deckung der Baukosten erreicht wird, zur Folge hat, dass die Finanzierung eines Teils derselben über den Stromtarif erfolgt. Der Stromtarif unterliegt aber der regierungsrätlichen Genehmigung. Hingegen beteiligt sich der Abonnent mit der Entrichtung des Anschlusskostenbeitrages nicht an der Finanzierung des Energiekonsums. Darauf kommt es aber an. Theoretisch wäre es möglich, die Anschlusskostenbeiträge so zu gestalten, dass darin teilweise bereits die eigentlichen Energiekosten abgedeckt würden, was konsequenterweise zu einer Entlastung des Stromtarifs führen müsste. Diesfalls wären die Anschlusskostenbeiträge in der Tat ein Teil des Stromtarifs. Aufgrund der Akten bestehen hiefür aber keine Anhaltspunkte. Die begriffliche Unterscheidung im EWOG und in der EWOV zwischen Gebührenreglementen einerseits und Stromtarif andererseits ist auch sachlich gerechtfertigt und führt namentlich in der heutigen Ausgestaltung der Anschlusskostenbeiträge keineswegs zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umgehung der Vorschrift, dass der Stromtarif durch den Regierungsrat zu genehmigen sei. Die Beschwerden sind in diesem Punkte abzuweisen.
Ein anderes Problem ist jenes der Mahnung als Voraussetzung der Verzinsungspflicht. Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung des Anspruchs, d.h. dass die Forderung vom Gläubiger in unverkennbarer Weise gegenüber dem Schuldner geltend gemacht wird (BGE 108 Ib 344 E. 7b;93 I 389 E. 3 mit Hinweisen; BVR 1972, 453). Art. 13.2 EAR 80 bestimmt, dass Rechnungen innert 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen sind und Säumige eine schriftliche Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen erhalten und schliesslich, dass nach Ausbleiben der Zahlung die Rechnungsempfänger betrieben werden. Aus dem Umstand, dass dem Schuldner bei nicht fristgemässer Bezahlung mittels schriftlicher Mahnung eine zusätzliche Nachfrist einzuräumen ist, bevor die Betreibung eingeleitet wird, kann indessen nicht geschlossen werden, die Verzinsung beginne erst mit dieser Mahnung (vgl. die ähnliche Regelung in den Art. 210 f. StG).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber solange kein Zins gefordert werden, als die Beschwerdegegnerin es unterliess, ihre Beitragsforderung mittels einer formrichtigen Verfügung geltend zu machen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hingegen begann die Verzinsungspflicht mit dem faktischen Anschluss des Objektes an das Stromnetz. Dies gebiete die Rechtsgleichheit, werde doch in der Regel als Bedingung für den Anschluss Vorausbezahlung des Beitrages oder Sicherstellung verlangt. Während beispielsweise das Steuergesetz die sich im Zusammenhang mit der Verzinslichkeit ergebenden Fragen ausdrücklich regelt, enthalten die hinsichtlich der dem EWO geschuldeten Leistungen massgebenden Bestimmungen keine Regelung der Verzinslichkeit. Art. 13.1 EAR 80 hält - wohl in erster Linie mit Blick auf die periodischen Stromrechnungen - fest, dass die Rechnung in regelmässigen, vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen erfolgt und dass das Werk auch berechtigt ist, Vorausbezahlung oder Sicherstellung zu verlangen.
Als ordnungsgemäss geltend gemacht gilt demnach die Beitragsforderung, wenn sie verfügungsmässig in Rechnung gestellt wird (vgl. auch VVGE 1985/86, Nr. 56, E. 2b). Dass eine Verfügung in formeller Hinsicht sämtlichen Anforderungen entspricht, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend sein. Auch eine mit formellen Mängeln behaftete Verfügung kann die Verzinsungspflicht auslösen, allerdings nicht eine absolut nichtige Verfügung.
Bei der vom EWO am 13. November 1985 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage, mit der das EWO die Beitragsforderung gerichtlich geltend machte, handelte es sich zwar schon deshalb nicht um einen nichtigen Akt, da es sich gar nicht um eine Verfügung handelte. Doch erwies sich die Klage im Ergebnis insofern als einer nichtigen Verfügung ähnlich, als sie überhaupt nicht geeignet war, den vom Beitragsgläubiger angestrebten Zweck zu erreichen, weshalb das Gericht darauf gar nicht eintreten konnte. Unter diesen Umständen kann aber auch nicht gesagt werden, das EWO habe am 13. November 1985 mittels Klageanhebung beim Verwaltungsgericht seine Forderung gehörig geltend gemacht. In bezug auf den vorangegangenen Zeitraum ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Forderung gehörig geltend gemacht worden wäre. Hingegen versandte das EWO am 28. Oktober 1986 an die Beschwerdeführerin eine Rechnung über einen Anschlusskostenbeitrag von Fr. 136'813.-- einschliesslich dem seit dem 7. Juni 1983 aufgelaufenen Verzugszins. Der Umstand, dass gegen die so erhobene Forderung ein Rechtsmittel erhoben und die Forderung in der Folge reduziert wurde, vermag am Grundsatz der Verzinslichkeit des schliesslich geschuldeten Betrages nichts zu ändern (BVR 1970, 109). Da allerdings Art. 13.2 EAR 80 dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumt, begann die Verzinsungspflicht erst 30 Tage nach der Rechnungsstellung, mithin am 1. Dezember 1986, und zwar auf der in der späteren Rechnung vom 30. März 1987 ausgewiesenen Beitragsforderung von Fr. 93'538.--. Der Einwand des Beschwerdegegners, dass es gegenüber andern Benützern eine Rechtsungleichheit bedeute, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beitragsschuld nicht seit dem faktischen Anschluss verzinsen müsse, kann nicht gehört werden. Es wäre schliesslich dem Beschwerdegegner unbenommen gewesen, die Beitragsforderung, wie dies in Art. 13 EAR 80 vorgesehen ist, durch Rechnungsstellung geltend zu machen, und zwar bereits zum Zeitpunkt des Anschlusses des Objektes an das Stromnetz. Die heutige Beschwerdeführerin hatte das EWO am 6. Juni 1983, einen Tag vor dem faktischen Anschluss, ausdrücklich aufgefordert, ihr eine "beschwerdefähige Verfügung über die zu leistende Gebühr" zuzustellen. In diesem Punkte ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das EWO ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 EWOG), dessen Verwaltungsrat als oberstes Organ des EWO zu den Verwaltungsbehörden im weiteren Sinne des Wortes zählt. Dies ist ja auch der Grund, weshalb seine Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (Art. 63 Abs. 1 GOG). Die konkrete Ausgestaltung der GebOSt zeigt nun aber, dass mit Verwaltungsbehörden gemäss Art. 1 lediglich Organe des Kantons gemeint sind. Was nun die Parteientschädigung im speziellen betrifft, sieht die GebOSt eine solche ausdrücklich nur im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat vor. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Regelung und damit gleichzeitig um den negativen gesetzgeberischen Entscheid, dass in den in der GebOSt nicht erwähnten Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Eine analoge Anwendung kommt daher auch aus diesem Grunde nicht in Frage.
b) Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 BV kein Anspruch des in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung herleiten (BGE 104 Ia 9 ff; ZBl 1984, 136 ff. und 1985, 508; vgl. auch M. Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, 59 ff.). In BGE 104 Ia 9 ff. hatte das Bundesgericht eine Ausnahme lediglich für den Fall angedeutet, dass die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe. In diesem Zusammenhang kann das Argument "eines grossen Aufwandes der Beschwerdeführerin ..., um den Beschwerdegegner auf den Boden der Rechtsstaatlichkeit zurückzuführen" nicht gehört werden. Bei der Frage, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung stossend ist oder nicht, fallen frühere Verfahren nicht in Betracht, zumal die Frage der Parteientschädigung in den verschiedenen Verfahren jeweils abschliessend entschieden wurde. Massgebend ist allein der dem Anfechtungsverfahren vorangegangene Verfahrensabschnitt, der in die angefochtenen Entscheide mündete. Im übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern das Fehlen einer Parteientschädigung in den Verfahren vor dem Verwaltungsrat des EWO dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen sollte. Die Beschwerden sind auch in diesem Punkte abzuweisen.