Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 55, S. 124:
Art. 64 Bst. a GOG.
Legitimation des Nachbarn (Erwägung 1). Vorentscheid. Das auf den Vorentscheid hinzielende Verfahren unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Hauptverfahrens (Erwägung 2a).
Voraussetzungen, unter welchen nachträgliche Projektänderungen zu einer Änderung bzw. Anpassung des Baugespanns und zu einer Wiederholung der Publikation bzw. Auflage führen (Erwägung 2b).
Art. 7 Abs. 4 BauG.
Mehrlängenzuschlag. Fall, wo die in Frage stehende Fassade durch eine altrechtliche Grenzbaute vollständig verdeckt wird (Erwägung 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1987.
Sachverhalt:
B. betreibt einen seit alters her bestehenden Schreinerei/Sägereibetrieb. Der dem Betrieb dienende Gebäudekomplex besteht im wesentlichen aus der Schreinerei/Sägereiwerkstatt, einer Abbundhalle sowie einer Lagerhalle, welche Gebäulichkeiten infolge verschiedener An- und Erweiterungsbauten zumindest äusserlich miteinander verbunden sind. Auf der nordwestlichen Grenzlinie zur unüberbauten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle 265 hin befindet sich eine als durchgehende Gebäudefront ausgestaltete altrechtliche Grenzbaute, auf der südöstlichen Seite des gesamten Gebäudekomplexes liegt ein offener Werkplatz.
Ein von B. eingereichtes Gesuch, anstelle des offenen Werkplatzes eine neue Abbundhalle errichten zu dürfen, welche direkt an die bestehende Abbundhalle und Lagerhalle grenzt, wurde vom Gemeinderat bewilligt und die entsprechenden Ausnahmebewilligungen unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Genehmigung erteilt. Gleichzeitig wurde eine von R. gegen das Bauvorhaben eingereichte Einsprache abgewiesen.
Auf Beschwerde von R. hin hob der Regierungsrat am 16. September 1986 die erteilte Baubewilligung auf, beurteilte jedoch im selben Entscheid ein während des hängigen Beschwerdeverfahrens von B. eingereichtes abgeändertes und reduziertes Projekt. Dieses sieht anstelle der ursprünglich geplanten neuen Abbundhalle lediglich eine Überdachung des offenen Werkplatzes vor. Der Regierungsrat genehmigte die das Alternativprojekt betreffenden Ausnahmebewilligungen und hiess das abgeänderte Bauvorhaben gut. Dagegen beschwerte sich R. am 11. Oktober 1986 beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern, weil dadurch seine nachbarlichen Rechte und Interessen berührt würden.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 64 lit. a GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund der jüngeren Praxis verlangt das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nur noch (aber immerhin) die Befugnis zum Antrag im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung, unabhängig davon, ob die angerufenen oder von Amtes wegen anwendbaren Rechtssätze und Argumente den Beschwerdeführer schützen oder wenigstens in gewisser Hinsicht Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfalten. Letzteres ist erst im Rahmen des Sachurteils zu prüfen (ZBl 79 (1978) 469 ff; BGE 103 Ib 150 f;VVGE 1976 und 1977, Nr. 41 E. 1b; VGE vom 23. Dezember 1984 i.S. Schleiss, E. 1). Voraussetzung ist allerdings die Legitimation des Beschwerdeführers zum Antrag.
b) Nach konstanter Praxis muss der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung intensiver als jedermann, als die Allgemeinheit, betroffen sein. Soweit Betroffensein Beschwer im formellen Sinne bedeutet, dass nämlich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vor der Vorinstanz nicht oder nicht ganz durchgedrungen ist, hat er als betroffen zu gelten (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, 155).
Der Beschwerdeführer beantragte der Vorinstanz die Nichtgenehmigung der Ausnahmebewilligungen sowohl bezüglich des ursprünglich geplanten Neubaus (Abbundhalle) als auch bezüglich des erst nachträglich eingereichten und reduzierten Projektes (überdachter Werkplatz). In seinem Beschwerdeentscheid verweigerte der Regierungsrat die Genehmigung der Ausnahmebewilligungen des geplanten Neubaus, bezog jedoch gleichzeitig Stellung zum reduzierten Projekt eines überdachten Werkplatzes und hielt fest, dass einer Genehmigung der Ausnahmebewilligungen für dieses zweite Projekt nichts entgegenstehe.
Was das ursprüngliche Projekt betrifft, so ist der Beschwerdeführer mit seinem Begehren offensichtlich durchgedrungen und diesbezüglich mangels Beschwer nicht beschwerdelegitimiert. Indessen wurde sein Antrag auf Abweisung des reduzierten Projektes nicht geschützt. Das Dispositiv des regierungsrätlichen Entscheides ist daher insoweit ungenau, als es von einer "Abweisung der Beschwerde" spricht. Richtigerweise handelt es sich lediglich um eine teilweise Abweisung bzw. teilweise Gutheissung der Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig dieses zweite Projekt.
c) Erforderlich ist nun aber zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Dies bedeutet, dass die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Verfahrensausgang direkt beeinflusst werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 108 Ib 250;107 Ib 46;VVGE 1978 bis 1980, Nr. 30 und dort zitierte Entscheide). Soweit wie im vorliegenden Fall eine Dritte begünstigende Verfügung in Frage steht, kommt es namentlich darauf an, ob zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile erleiden könnte, denen er bei Gutheissung der Beschwerde entginge. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines beschwerdeführenden Nachbarn ein zusätzlicher, konkreter Anhaltspunkt für einen praktischen Nachteil vorliegen muss, der ihm aus der angefochtenen Verfügung erwächst (BGE 103 Ib 149;104 Ib 256; vgl. auch 110 Ib 400; VGE vom 6. Juli 1984 i.S. Wirz). Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, dass sich durch eine Vermehrung der Bausubstanz mit Holz die Brandgefahr auf der Nachbarparzelle erheblich vergrössere. Im weiteren macht er geltend,es entstehe ihm durch das Bauvorhaben insofern ein Nachteil, als er bei der Realisierung eines eigenen Neubaus auf seiner Parzelle einen vergrösserten Abstand einzuhalten habe. Ob diese Befürchtungen begründet sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Der Beschwerdeführer erscheint jedenfalls durch die angeführten Nachteile zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit Vorentscheiden werden gewisse grundsätzliche Fragen wie z.B. die der Überbaubarkeit von Grundstücken, die Einhaltung von Abständen usw. entschieden und zwar in dem Sinne verbindlich, dass die Behörde später nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Behandlung des eigentlichen Baugesuches davon abweichen darf (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 430 f.). Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit solcher Vorentscheide im Baubewilligungsverfahren anerkannt (VGE vom 11. November 1976 i.S. Häcki). Insofern nun der Vorentscheid ein vorweggenommener Teil des allfälligen späteren Hauptverfahrens bildet, unterliegt das auf den Vorentscheid hinführende Verfahren grundsätzlich denselben Anforderungen wie das Hauptverfahren. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Gesuche veröffentlicht werden müssen, wenn durch den Teilentscheid nachbarliche Interessen tangiert werden können (ZBl 1968, 117 lit. c; AGVE 1969, 266 und 1973, 214).
Das abgeänderte Projekt einer Flachdachvariante, welches der Beschwerdegegner als Alternativprojekt während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat einreichte, war zur Zeit der Beschlussfassung weder publiziert, öffentlich aufgelegt noch ausgesteckt worden. Ebensowenig lag zum Zeitpunkt der Beurteilung des abgeänderten Projektes ein formrichtig eingereichtes Baugesuch vor (vgl. Art. 1, 4 und 5 Abs. 1 VVzBauG). Der Einwohnergemeinderat hatte offenbar aus diesen Gründen noch keine Baubewilligung erteilt, sondern diese lediglich grundsätzlich in Aussicht gestellt, sofern der Regierungsrat dem Projekt zustimme. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen das ursprüngliche Projekt auch über die Ausnahmebewilligungen des neuen, abgeänderten Projektes entscheiden durfte, obwohl keine erneute Auflage/Publikation durchgeführt bzw. kein neues Baugespann erstellt worden waren.
b) Was das Baugespann betrifft, so ist dessen Änderung bzw. Anpassung bei Projektänderungen während des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich, wenn das neue Projekt vom ursprünglichen erfasst wird oder sogar kleiner ist und sich durch die Änderung keine neuen Möglichkeiten der Verletzung berechtigter Interessen Dritter ergeben können. Andernfalls ist eine Kenntnisgabe an Dritte nötig, und zwar je nach dem Umfang der Änderung schriftlich an die direkt Betroffenen oder dann durch Anpassung der Profile (P. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1978, 153; B. Hess, Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 49).
Ähnliches gilt bezüglich einer Wiederholung der Publikation bzw. der Auflage. Grundsätzlich ist zwar das Publikationsverfahren bei Projektänderungen während des Baubewilligungsverfahrens zu wiederholen, dies jedoch nur dann, wenn durch eine tiefgreifende Änderung des Projekts wesentliche zusätzliche öffentliche oder private, namentlich nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Diesfalls ergibt sich die erneute Publikation bereits aus dem ungeschriebenen bundesrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (F. Gygi, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, 42). Ist aufgrund der Änderung keine derartige Beeinträchtigung möglich, erübrigen sich erneute Publikation und Auflage (BGE 98 Ia 478 und 99 Ia 132 ff; Hess. a.a.O., 51; Zimmerlin, a.a.O., 421; Leutenegger, a.a.O., 180; ZBl 1970, 276; VVGE II Nr. 99).
Das vorliegende abgeänderte Projekt wird nicht nur vom ursprünglich geplanten erfasst, sondern ist kleiner als dieses, und zwar sowohl flächen- als auch volumenmässig. Hinzu kommt, dass durch die Planänderung keine erneuten Drittinteressen verletzt werden, da durch die vom Vorentscheid erfassten Ausnahmebewilligungen einzig die angrenzenden Nachbarn betroffen sind. Diese haben - mit Ausnahme des Beschwerdeführers, der ebenfalls über das abgeänderte Projekt informiert wurde - weder gegen das ursprüngliche noch das alternative Bauprojekt Einwendungen erhoben. Ebensowenig gingen andere Einsprachen gegen das ursprüngliche Projekt ein. Damit sind aber die berechtigten Interessen Dritter gewahrt.
b) Die Realisierung des geplanten Objektes bewirkt aber auch insofern keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, als angrenzend an sein Grundstück auf der gesamten Länge der Grundstückgrenze eine altrechtliche Grenzbaute steht, welche zum bestehenden Schreinerei-/Sägereibetrieb des Beschwerdegegners gehört. Das geplante Objekt wird daher gegen die Parzelle des Beschwerdeführers hin durch diese Altbaute vollständig verdeckt. Bei der Realisierung allfälliger Bauvorhaben auf der heute noch unüberbauten Parzelle des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Grenzbaute Art. 6 Abs. 2 BauG massgebend, wonach gegenüber zu nahe an der Grenze liegenden Altbauten der ordentliche Grenzabstand einzuhalten ist, sofern dadurch keine hygienisch schlechten Verhältnisse entstehen. Die allfällige Einhaltung eines grösseren Abstandes aus hygienischen Gründen würde aber einzig durch die bestehende Altbaute bedingt, nicht jedoch durch das geplante Bauvorhaben.
Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, dass ihm bei der Realisierung des geplanten Neubaus dennoch ein Nachteil entstehe. Dies deshalb, weil das neue Objekt die heute bestehende Abbundhalle mit der ebenfalls bestehenden Lagerhalle verbinde und dadurch hinter der Grenzbaute ein zusammenhängender Gebäudekomplex geschaffen werde, welcher nach einem allfälligen Abbruch der noch unter dem alten Baurecht als Grenzbaute errichteten Sägerei-/Schreinereiwerkstatt als gestaffelte Gebäudefassade von über 33 m Länge in Erscheinung treten würde. Diesfalls müsste bei Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beschwerdeführers der vergrösserte Grenzabstand von Art. 7 Abs. 4 BauG (Mehrlängenzuschlag) eingehalten werden, was aber nicht der Fall wäre.
a) Vorerst gilt es festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers auf der rein hypothetischen Annahme eines allfälligen späteren Abbruchs der altrechtlichen Grenzbaute basiert. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass mit einem entsprechenden Abbruch in nächster Zeit zu rechnen ist, wurden keine vorgebracht. Darüberhinaus ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner die allfällig abgebrochene Altbaute im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 BauG in gleichem Umfang wieder aufbauen wird, ginge er doch sonst des Privilegs des verminderten Grenzabstandes verlustig. Unter diesen Umständen würde die Befürchtung des Beschwerdeführers jedoch hinfällig, da für ihn auch dann die Abstandsvorschriften gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG gelten müssten. Dies muss hier indes nicht abschliessend beurteilt werden.
b) Aber auch wenn ein Wiederaufbau im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 BauG seitens des Beschwerdegegners unterbliebe, so ergäbe sich daraus dennoch keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel zur Mehrlänge zu verlängern (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BauG). Daraus resultierend ergibt sich auch ein vergrösserter Gebäudeabstand (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BauG).
Das Verwaltungsgericht hat bereits früher festgehalten, dass der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 7 Abs. 4 BauG sowohl bei gebrochenen als auch bei ungebrochenen Fassaden zur Anwendung gelangt (VGE vom 9. September 1982 i.S. Baumgartner und vom 12. Mai 1986 i.S. Waanders). Bei den zur Beurteilung stehenden Fällen handelte es sich jedoch stets um "offene" Fassaden, d.h. um Fassaden, die gegenüber dem benachbarten Grundstück offen und sichtbar in Erscheinung traten und nicht durch eine vorgesetzte Baute verdeckt wurden. Zur Frage, ob ein Mehrlängenzuschlag auch dann einzuhalten sei, wenn der Neubau räumlich hinter einer bereits bestehenden Baute erstellt und von dieser vollständig verdeckt wird, hat sich das Gericht noch nie geäussert.
Sofern es um die Erstellung einer selbständigen, d.h. freistehenden Neubaute geht, ist davon auszugehen, dass ein Mehrlängenzuschlag auch dann einzuhalten ist, wenn der Neubau durch eine bereits bestehende (altrechtliche) Baute verdeckt wird. Die Frage ist jedoch nicht abschliessend zu beantworten, geht es hier doch nicht um die Erstellung eines freistehenden Neubaus. Der vorliegende Fall zeichnet sich vielmehr durch die Besonderheit aus, dass das geplante Objekt mit dem bestehenden, sich aus mehreren Gebäulichkeiten zusammensetzenden Altbau verbunden bzw. derart in diesen integriert wird, dass der heute nur noch auf eine Seite hin offene Gebäudekomplex durch die Erstellung des überdachten Werkplatzes vollständig abgeschlossen wird und dadurch eine Art geschlossener Innenhof entsteht. Diesfalls kann aber hinsichtlich der gegen den Innenhof gerichteten Fassade des Neubaus offensichtlich nicht von einer Fassade im Sinne von Art. 7 Abs. 4 BauG gesprochen werden.
Ist der Mehrlängenzuschlag nun aber bereits bei Errichtung der Neubaute nicht einzuhalten, so muss dies erst recht auch dann gelten, wenn bei einem späteren Abbruch desjenigen Teiles der bestehenden Altbaute, welcher bis anhin die eigentliche Fassade bildete, die zurückversetzten Gebäudeteile sichtbar werden und nunmehr die Gebäudefront bilden. Es wäre nämlich stossend, wenn der Mehrlängenzuschlag gegenüber einer bestehenden altrechtlichen Baute - trotz Bestehens einer grossen gegenüberliegenden Gebäudefläche - nicht einzuhalten wäre, hingegen berücksichtigt werden müsste, wenn durch den Abbruch der Fassade ein mit der früheren Altbaute verbundener und zurückversetzter Gebäudeteil sichtbar würde, obwohl dadurch die wohnhygienischen und ästhetischen Verhältnisse verbessert würden. In diesem Fall müsste der nach dem Abbruch noch bestehende Gebäudekomplex bezüglich des Mehrlängenzuschlages als Altbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG betrachtet werden, so dass für den Nachbarn die Ausnahmebestimmung dieses Artikels Anwendung findet. Hier kann auf die unter Erwägung 3b gemachten Ausführungen verwiesen werden.