Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 58, S. 141:
Art. 13 WBPG.
Umschreibung der Perimeterpflicht. Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Perimeter ist, dass sie im Überflutungsgebiet liegt bzw. durch die zu treffenden Massnahmen gesichert wird (Erwägung 1).
Begriff der mittelbaren und unmittelbaren Überflutungsgefahr. Die Zusammenfassung mehrerer Wildbachperimeter zu einem Einheitsperimeter ist in bezug auf die Liegenschaften, die nur durch einen Wildbach gefährdet werden, unzulässig (Erwägungen 2a-Erwägungen 2c).
Die Tatsache allein, dass eine Liegenschaft im Einzugsgebiet eines Wildbaches liegt, rechtfertigt deren Einbezug in den Wildbachperimeter nicht, wenn die Liegenschaft von den Sicherungsmassnahmen nicht profitiert (Erwägung 2d).
Die Vorfinanzierung von Sicherungsmassnahmen durch die öffentliche Hand steht der nachträglichen Überwälzung dieser Kosten auf die Grundeigentümer im Rahmen einer Wuhrgenossenschaft nicht entgegen (Erwägung 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1988.
Sachverhalt:
Seit dem Jahre 1982 betreiben die Kantone Ob- und Nidwalden gemeinsam ein konkretes Projekt zur Sanierung der im Gebiete des Stanserhorns und des Aecherli entspringenden Wildbäche Rübibach und Melbach. Mit Beschluss vom 19. Oktober 1982 stimmte der Regierungsrat Obwalden dem von den Baudirektionen der beiden Kantone gemeinsam erarbeiteten Projekt und der Aufteilung der Kosten zu. Am 24. Oktober 1983 vereinbarten die beiden Kantone sowie die beteiligten Gemeinden Ennetmoos (Nidwalden) und Kerns (Obwalden) die Verbauung der Wildbäche. Für den Vollzug wurde eine interkantonale Perimeterkommission gebildet. Diese erstellte in der Folge den Kostenverteiler aufgrund der ermittelten Perimeterkapitalien. Mit Beschluss vom 2. Juli 1985 genehmigte der Regierungsrat Obwalden den Schlussbericht dieser interkantonalen Perimeterkommission. In der Zwischenzeit hatte die Einwohnergemeindeversammlung von Kerns am 8. Januar 1983 die Vorfinanzierung der ersten Bauetappe beschlossen. Am 27. April 1986 beschloss die Landsgemeinde einen Kantonsbeitrag an die erste Etappe der Verbauung Melbach-Rübibach. In der Folge wurde im Melbach ein Geschiebesammler erstellt. Auf Ersuchen des Einwohnergemeinderates von Kerns bereitete der Regierungsrat die Gründung einer Wuhrgenossenschaft in der Gemeinde Kerns für die Verbauung des Melbachs und des Rübibachs vor. Am 22. September 1986 nahm die hiezu gewählte kantonale Perimeterkommission ihre Arbeiten auf. Sie übernahm das von der interkantonalen Perimeterkommission festgesetzte und beide Wildbäche umfassende Perimetergebiet unverändert und legte die entsprechenden Pläne und Beschlüsse vom 12. Januar bis zum 9. Februar 1987 öffentlich auf.
Am 22. Januar 1987 erhob K. als Eigentümer der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke 520, 533, 534, 536 und 1279, Kerns, Einsprache gegen die Verfügung der Perimeterkommission vom 8. Januar 1987, durch welche seine Liegenschaften in den Perimeter Melbach/Rübibach einbezogen wurden. Er machte Unstimmigkeiten bezüglich Gefahrenzone und Perimetereinteilung geltend.
Mit Entscheid vom 16. Juni 1987 lehnte die Perimeterkommission das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Sie führte im wesentlichen aus, dass bei einem Ausbruch des Melbachs eine Überflutung der in den Perimeter einbezogenen Grundstückteile Underhus, Niderwil und Ruedsperri durch das ungehindert über die Liegenschaften Röhri, Niderwil und Ruedsperri auf die Aecherlistrasse fliessende Wasser, das so auch die Zugänge zum teilweise einbezogenen Grundstück Underhus unpassierbar mache, möglich sei, so dass die Grundstücke durch die zu treffenden Schutzmassregeln geschützt würden. Die Parzelle Ober-Brand (1279) hingegen befinde sich im Einzugsgebiet. Auf die weitergehenden Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Übernahme der Kosten durch die Gemeinde Kerns trat die Perimeterkommission nicht ein.
Am 16. August 1987 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung vom 16. Juni 1987 sei aufzuheben und auf eine Perimeterpflicht sei zu verzichten. Er machte geltend, dass der Melbach, wenn er ausbrechen sollte, nur durch die Ledi gegen die Aebern ablaufen könnte, niemals aber über Röhri-Niderwil. Beim Underhus müsste ja das Wasser nach oben laufen. Zudem rügte er sinngemäss die ungleiche Behandlung, die sich daraus ergebe, dass trotz der Beachtung der Unpassierbarkeit der Strassen, nicht alle Anwohner auf der linken Seite in den Perimeter einbezogen wurden. Weiter sei zu untersuchen, ob die von der Einwohnergemeinde beschlossenen Projekte nach bald 5 Jahren den Wisserlern zugeschoben werden können. Der Rübibach sei eine Sache der Korporation Kerns.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 1987 schloss die Perimeterkommission auf Abweisung der Beschwerde.
In der Folge beauftragte das Verwaltungsgericht die Firma Geotest (Zollikofen/Bern) mit einer Expertise zur Erfassung des fraglichen Gebietes unter geologischen und topographischen Gesichtspunkten und zur Beurteilung der möglichen Schadensursachen und Schäden sowie der konkreten Gefährdung der einzelnen Parzellen; insgesamt hatten 19 Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Am 26. Februar 1988 fand eine Orientierung der Beschwerdeführer durch einen Experten statt, und anschliessend führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes im Beisein des Experten im Perimetergebiet des Melbachs einen parteiöffentlichen Augenschein durch.
Aus den Erwägungen:
Wenn daher die Perimeterkommission den Perimeter auf jene Grundstücke begrenzte, die im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden könnten bzw. aus den Schutzmassregeln einen offenbaren Vorteil ziehen (vgl. nachfolgende E. 2a), handelte sie durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Einwand des Beschwerdeführers, alle bergseits der Aecherlistrasse liegenden Grundstücke seien in den Perimeter einzubeziehen, erweist sich daher als unbegründet.
b) Der Beschwerdeführer macht nun bezüglich des Rübibachs sinngemäss geltend, dass durch diesen keine Gefahr für seine Parzellen bestehe.
Es ist unbestritten, dass die Grundstücke Underhus, Niderwil und Ruedsperri des Beschwerdeführers nicht zum unmittelbaren Überflutungsgebiet des Rübibachs gehören, liegt doch dazwischen der Melbach. Es fragt sich daher, ob bei extremen Umständen der Rübibach in einem Bereich über die Ufer treten könnte, wo damit gerechnet werden müsste, dass Wasser und Geschiebe in den Melbach übertreten und von dort aus das unmittelbare Überflutungsgebiet des Melbachs ebenfalls gefährden könnten. Diesfalls würde das unmittelbare Überflutungsgebiet des Melbachs zum mittelbaren Überflutungsgebiet des Rübibachs. Ein solcher Übertritt des Rübibachs ist nach Auffassung des Experten zwar denkbar, die mögliche Ausbruchstelle ist jedoch so gelegen, dass der Abfluss den Melbach erst unterhalb von 700 Metern über Meer erreichen würde, womit er für das hier in Frage stehende unmittelbare Überflutungsgebiet des Melbachs keine Gefahr bedeutet. Für die Parzellen Underhus, Niderwil und Ruedsperri des Beschwerdeführers konnte der Experte daher weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gefährdung durch den Rübibach bejahen. Dies hat nun aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser drei Liegenschaften nicht zur Finanzierung der Uferschutzbauten des Rübibachs herangezogen werden kann. Dass der obere Lauf des Rübibachs und damit dessen Einzugsgebiet zum grossen Teil auf Obwaldner Territorium liegt, ist unerheblich, denn entscheidend für die Kostenbeteiligungspflicht ist gemäss dem WBPG allein, dass eine Gefährdung des in Frage stehenden Grundeigentums durch das Gewässer gegeben ist.
c) Die kantonale Perimeterkommission begründete gegenüber dem Beschwerdeführer in keiner Weise, inwiefern eine Gefährdung durch den Rübibach gegeben sein soll. Offensichtlich erfolgte der Einbezug der Parzellen Underhus, Niderwil und Ruedsperri des Beschwerdeführers in den Perimeter nicht wegen einer konkreten Gefährdung durch den Rübibach, sondern wegen der Schaffung eines Einheitsperimeters für die beiden Wildbäche Rübibach und Melbach, der sich für den Rübibach wegen seines auf Obwaldner Boden liegenden Einzugsgebietes rechtfertige.
Dass die interkantonale Perimeterkommission zur Ermittlung der Gesamtkosten des Projekts und deren Aufteilung auf die beiden Kantone von einem einheitlichen Perimeter und den so ermittelten Gesamtkosten ausging, soll hier nicht in Frage gestellt werden. Dabei handelte es sich vorwiegend um einen politischen Entscheid, der schliesslich von der Landsgemeinde am 27. April 1986 mit einem Kantonsbeitrag an die erste Etappe der Verbauung Melbach-Rübibach sanktioniert wurde. Vorliegend geht es hingegen um die Rechtsfrage, welche Grundeigentümer in bezug auf welche Sicherungsmassnahmen zur Kostentragung herangezogen werden können. Diese Frage beurteilt sich nicht nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Kantonsregierungen, die ihrerseits auf den Arbeiten der interkantonalen Perimeterkommission beruht, sondern ausschliesslich aufgrund des WBPG des Kantons Obwalden. Ist aber Grundeigentum durch ein Gewässer - vorliegend den Rübibach - weder unmittelbar noch mittelbar gefährdet, kann es auch nicht durch Schaffung eines einheitlichen, d.h. mehrere Wildbäche umfassenden Perimeters zur Finanzierung eben diesen Wildbach betreffender Sicherungsmassnahmen herangezogen werden. Werden die Überflutungsgebiete verschiedener Wildbäche zu einem Einheitsperimeter zusammengefasst und sind diese Wildbäche mit unterschiedlichem Aufwand zu sanieren, führte nämlich die Schaffung eines Einheitsperimeters, in welchem die Kosten der auf die einzelnen Wildbäche entfallenden Sanierungsmassnahmen nicht ausgeschieden sind, trotz einer Abstufung des Perimeters in unterschiedliche Gefahrenzonen mit entsprechend unterschiedlich ausgestalteten Beitragsbelastungen dazu, dass ein Grundeigentümer mit seinen Beiträgen Schutzmassregeln mitfinanzierte, die in keiner Weise der Abwendung einer Gefährdung seines eigenen Grundstückes dienen. Dies würde namentlich dann der Fall sein, wenn er nur von einem Wildbach bedroht wird, der mit verhältnismässig geringfügigem Aufwand zu sanieren ist. Demgegenüber würden Eigentümer, die gleich von mehreren Wildbächen oder aber von einem, der nur mit grossem Aufwand saniert werden kann,bedroht werden, ungerechtfertigt profitieren. Dies ist aber mit der im WBPG umschriebenen Beitragspflicht nicht zu vereinbaren. Grundeigentümer, die wie der Beschwerdeführer nur vom Melbach bedroht werden - darauf wird noch zurückzukommen sein -, dürfen daher nicht auch an den den Rübibach betreffenden und unausgeschiedenen Kosten beteiligt werden.
Dies hat nun aber zur Folge, dass in bezug auf die Ermittlung der auf die im Überflutungsgebiet des Melbachs liegenden Grundeigentümer entfallenden Kosten die beiden Überflutungsgebiete auseinandergehalten, aber auch die Kosten entsprechend ausgeschieden werden müssen.
d) Den Einbezug der Parzelle Ober-Brand des Beschwerdeführers in den Perimeter begründete die kantonale Perimeterkommission mit deren Lage innerhalb des Einzugsgebietes des Rübibachs. Damit entsprach sie ihrer bisherigen Praxis, bei Wildbächen das ganze Einzugsgebiet pauschal in den Perimeter einzubeziehen.
Es wurde bereits in anderem Zusammenhang (E. 1 und 2a) auf die gesetzliche Umschreibung des "beteiligten", mithin perimeterpflichtigen Eigentums hingewiesen. Das Gesetz selber verwendet weder den Begriff des Überflutungsgebietes noch jenen des Einzugsgebietes von Gewässern. Mit Überflutungsgebiet werden die unmittelbar oder mittelbar von Wasserübertritten und Geschiebetrieb gefährdeten Grundstücke umschrieben. Durch die Verbauung von Wildbächen können indessen auch Grundstücke im Einzugsgebiet gesichert werden, wobei in der Regel nicht die Überflutungsgefahr, sondern die Erosionsgefahr im Vordergrund stehen dürfte. Ein offenbarer Vorteil für Grundstücke im Einzugsgebiet der Wildbäche ist demnach dann zu bejahen, wenn sie an einen Bach oder an eine aktive Erosionsböschung angrenzen und wenn im Bereiche dieser Angrenzung die Bachsohle durch Schwellenbauten wesentlich angehoben und dadurch auch im angrenzenden Gebiet weitere Erosionen verhindert werden.
Das Wasserbaupolizeigesetz kennt hingegen kein "Verursacherprinzip", aufgrund dessen die Eigentümer von Grundstücken, von welchen auf natürliche Weise zugeflossenes Wasser auf unterliegende Grundstücke bzw. in Gerinne abfliesst, für die Verbauung dieser Bäche finanziell herangezogen werden könnten. Das WBPG begrenzt die Perimeterpflicht der Grundeigentümer ausdrücklich auf die Fälle, da Grundstücke durch Uferschutzmassnahmen gesichert werden oder aber in offenbaren Vorteil geraten. Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet, die nicht im aufgezeigten Sinne gesichert bzw. bevorteilt werden, können aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung nicht zur Perimeterpflicht herangezogen werden.
Die Parzelle 1279 des Beschwerdeführers liegt im Einzugsgebiet des Rübibachs, allerdings nicht in unmittelbarer Nähe des zu verbauenden Mettengrabens. Vielmehr liegt dazwischen der Horngraben, für den keine Verbauungen vorgesehen sind. Darüber hinaus stösst die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht einmal unmittelbar an diesen an. Unter diesen Umständen bietet das WBPG keine Grundlage, diese Parzelle in den Perimeter des Rübibachs einzubeziehen. Aufgrund der örtlichen Lage des Grundstücks Ober-Brand kommt ein Einbezug in den Perimeter des Melbachs offensichtlich auch nicht in Frage. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte gutzuheissen und die betreffende Parzelle vollständig aus dem Perimeter zu entlassen.
b) Zu prüfen bleibt demnach, ob die Grundstücke Underhus, Niderwil und Ruedsperri des Beschwerdeführers - ohne Berücksichtigung des bereits erstellten Kiessammlers - durch den Melbach gefährdet werden, indem sie innerhalb des Überflutungsgebietes des Melbachs liegen. Nach Auffassung der Experten ist damit zu rechnen, dass aus dem Einzugsgebiet stark geschiebeführende Wassermassen durch das Bachgerinne abströmen. Als Grundlage für das Verbauungsprojekt wurden für den Melbach Wassermengen von Q = 34 m 3/s berechnet, was ungefähr einem 500-jährigen Hochwasserereignis entspricht. Die Experten erachten diese Annahme als für die Beurteilung des möglichen Schadens angemessen. Das Überflutungsgebiet des Melbachs bei Hochwasser bestimmt sich aufgrund der möglichen Ausbruchstellen und des Abflusses der aus dem Bachbett ausgetretenen Wassermassen. Nach Auffassung der Experten besteht eine akute Ausbruchgefahr auf der nicht bewaldeten Strecke bei Röhri (ca. 770 m.ü.M.), bei Ledi (ca. 750 m.ü.M). und bei Sitz (ca. 700 m.ü.M.). Bei einem Austritt des Wassers bei Röhri oder Ledi würde es in Richtung Aemlischwand, Wisserlen, Ingäu abfliessen; bei einem Ausbruch im unteren Teil bei Sitz über Eberen gegen Wat/Rossboden. Ein Ausbruch an den aufgezeigten Stellen könnte durch Aufschüttung von Geschiebe im Bachbett oder durch Ausschwemmung des bisherigen Ufers verursacht werden. Der Abfluss der austretenden Wassermassen würde nicht fächerförmig verteilt, sondern in konzentrierten Wasserströmen mit relativ hoher Geschwindigkeit erfolgen. Ein solcher Strom erodiert das Gelände und gräbt sich sein Bett. Mitgerissenes Geschiebe wird solange mitgeführt, bis durch eine Gefällsänderung oder ein Ausfächern des Wassers die Geschwindigkeit sinkt. Dann kommt es zu Ablagerungen, welche die Richtung des Stromes abrupt ändern können. Dies bedeutet nun aber nach Auffassung der Experten, dass ein Hochwasser im ganzen Perimeterbereich schadenwirksam werden könnte, was durch die heutigen Geländeformen und Materialablagerungen belegt werde. Die Experten erachten es daher als möglich, dass der Melbach bei extremen Hochwasserverhältnissen auch nach links ausbrechen und seinen Lauf Richtung Wisserlen nehmen könnte. Daraus ergibt sich, dass bei einem Ausbruch des Melbachs im Abschnitt Röhri-Ledi eine Gefährdung für die Parzellen 520, 533, 534 und 536 des Beschwerdeführers besteht. Da allerdings nur ein Teil der Parzelle 520 im Überflutungsgebiet des Melbachs liegt, wurde diese nur teilweise in den Perimeter einbezogen. Die Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen, als sich der Beschwerdeführer bezüglich der Grundstücke Underhus, Niderwil und Ruedsperri an den Kosten, die durch Schutzmassregeln für den Melbach entstehen, zu beteiligen hat.
Die Fragen der Projektierung und Vorfinanzierung des Geschiebesammlers durch die Gemeinde Kerns einerseits und der endgültigen Finanzierung der Schutzmassregeln durch eine Wuhrgenossenschaft andererseits sind indessen auseinanderzuhalten. Insbesondere präjudiziert der Beschluss der Einwohnergemeinde Kerns, die erste Bauetappe, d.h. den Geschiebesammler des Melbachs vorzufinanzieren und zu verwirklichen, den Beschluss der Grundeigentümer nicht. Bei den Korrektionen öffentlicher oder unter öffentlicher Aufsicht stehender Gewässer gilt es zu differenzieren zwischen Korrektionen, die durch die "Staatsbehörden" beschlossen werden, und solchen, die aufgrund eines "Verkommnisses der Beteiligten" vorgenommen werden (Art. 49 WBPG). Im ersten Fall wird das Unternehmen durch eine kantonsrätliche Verordnung näher geregelt (Art. 51 Abs. 2 WBPG). Im zweiten Fall erfolgt die Korrektion grundsätzlich aufgrund eines Beschlusses der Grundeigentümer (Art. 57 WBPG), die eine Wuhrgenossenschaft bilden. Das Unternehmen wird in einem Reglement, dem sog. Wuhrreglement geregelt (Art. 63 Abs. 2 und Art. 16 WBPG). Das jetzige Verfahren, in welchem in erster Linie der Perimeter festgesetzt wird, dient der Vorbereitung der Gründungsversammlung. Ob schliesslich eine Wuhrgenossenschaft gegründet wird oder nicht, hängt dann in erster Linie von den betroffenen Grundeigentümern ab. Art. 57 WBPG bestimmt diesbezüglich: "Wenn die Mehrzahl der betreffenden Grundeigentümer, welche voraussichtlich auch den grösseren Teil der Lasten zu tragen hat, sich für ein solches Unternehmen ausspricht, so sind, falls dasselbe auch die Genehmigung des Regierungsrates erhält, die Nichtzustimmenden gehalten, an demselben teilzunehmen."
Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass erforderlichenfalls der Regierungsrat auch gegen den Willen der Mehrheit der Beteiligten ein derartiges Unternehmen anordnen kann, "sofern der Nutzen des Unternehmens die aufzuwendenden Kosten unzweifelhaft übersteigt und bei längerer Fortdauer des bisherigen Zustandes eine gemeinsame Gefahr zu besorgen ist" (Art. 58 WBPG). Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass in einem solchen Fall der Umstand, dass die Gemeinde Sicherungsmassnahmen vorfinanziert und auch bereits realisiert hat, bei der Beurteilung der Frage, ob der Regierungsrat gegen den Willen der Beteiligten das Unternehmen anordnen solle, eine gewisse Rolle spielen könnte. Indessen dürfte dabei solchen Überlegungen insofern keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, als für die amtliche Anordnung des Unternehmens auf jeden Fall die Voraussetzungen von Art. 58 WBPG erfüllt sein müssen. Sind aber diese erfüllt, werden die Grundeigentümer gestützt darauf von Gesetzes wegen zur Finanzierung herangezogen und es kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde ihre durch die Vorfinanzierung entstandenen Kosten einfach auf die Wisserler "abwälze".