VVGE 1987/88 Nr. 9, S. 15: Art. 265 Abs. 3 ZGB. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Adoption wird erteilt, wenn das Wohl des Kindes gewahrt wird. Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 1987 (Nr. 1515). Aus den
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 9, S. 15:
Art. 265 Abs. 3 ZGB.
Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Adoption wird erteilt, wenn das Wohl des Kindes gewahrt wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 1987 (Nr. 1515).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 265 Abs. 3 ZGB bedarf die Adoption eines bevormundeten Kindes der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Art. 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB bezeichnet den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid allein das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die Prüfung der absoluten Voraussetzungen der Adoption sowie der Interessen anderer Kinder der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern obliegen der Adoptionsbehörde (Hegnauer, SJZ 1976, 201). Das Kind wurde am 27. Januar 1985 bei der Familie K. in O. plaziert. Gemäss den Berichten der Pflegekinderaufsicht der Gemeinde O. vom 31. Dezember 1985 sowie des Vormunds vom 17. April 1986 ist das Kind in der Pflegefamilie gut aufgehoben und hat Vertrauen zu seinen Pflegeeltern gefasst. Gesundheitlich habe es keine grösseren Probleme gegeben.
Gestützt auf die Darlegungen kann die Zustimmung zur Adoption erteilt werden.