Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 10, S. 41:
Art. 15 Abs. 1 GebOStV.
Im Fall eines Abschreibungsentscheides ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Die Partei, die eine Beschwerde zurückzieht, gilt in der Regel als unterliegende Partei und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu leisten.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1992 (Nr. 941).
Aus den Erwägungen:
Dieser Artikel regelt die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei Beendigung des Verfahrens durch einen Sachentscheid. Eine ausdrückliche Regelung bei Beendigung ohne einen Sachentscheid fehlt. Diese Lücke hat der Regierungsrat mittels Auslegung gefüllt (konstante Praxis des Regierungsrates vgl. RRB vom 14.8.1990 (Nr. 423) und RRB vom 24.4.1990 (Nr. 1331) mit weiteren Verweisen). Danach wird eine Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet; es ist auch im Fall eines Abschreibungsbeschlusses vom Prinzip des Unterliegens/Obsiegens auszugehen.
Nach dieser Praxis ist summarisch zu prüfen, wie der Regierungsrat entschieden hätte, wenn die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre. Ein Sachentscheid des Regierungsrates hätte sich vor allem an der Stellungnahme des Gewässerschutzamtes orientieren müssen. Es sind keine Gründe ersichtlich - und zu Recht auch nicht behauptet worden -, weshalb an dieser Stellungnahme zu zweifeln wäre. Eine Beurteilung dieser Stellungnahme hätte aber zu einer Abweisung der Beschwerde führen müssen. Die Beschwerdeführer haben sich selber aufgrund der klaren Stellungnahme und der Erkenntnisse am Augenschein zu einem Beschwerderückzug veranlasst gesehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer sich nicht schon früher und ausserhalb des Rechtsmittelweges die erforderlichen Informationen beschafft haben. Dazu wären einerseits das Planauflageverfahren oder aber die Gemeindebehörden zur Verfügung gestanden. Aus den von den Beschwerdeführern aufgelegten Beschwerdeakten geht zudem sogar hervor, dass den Beschwerdeführern genügende Unterlagen zur Beurteilung der rechtshängig gemachten Beschwerdepunkte zur Verfügung gestanden haben. An Hand dieser Pläne hätten die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen überprüft werden können. Die Beschwerdeführer können somit nicht ein Rechtsmittelverfahren in Gang setzen und nach Überprüfung der geltenden Tatsachen bzw. nach dem absehbaren Ausgang des Verfahrens das Rechtsmittel ohne die üblichen Entschädigungsfolgen zurückziehen. Der Beschwerdegegnerin sind durch die Rechtsmittelergreifung der Beschwerdeführer Kosten entstanden, die diese bei einem Beschwerderückzug, wie im vorliegenden Fall, zu verantworten haben. Die Beschwerdeführer haben deshalb der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.