Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 13, S. 49:
a) Art. 24 RPG.
Soweit das positive Recht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvorhaben nach diesen Normen zu prüfen (Erw. 4).
b) Art. 11, 25 und 28 Abs. 1 NSV; Art. 3 Bst. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 AB zum RPG.
Solange die Landschaftsschutzgebiete nach NSV noch nicht erlassen sind, benötigen Bauvorhaben in den Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan keine Bewilligung des Justizdepartementes, wohl ist aber eine Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erforderlich (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Dezember 1992 (Nr. 769).
Aus den Erwägungen:
Eine Baubewilligung nach Art. 24 Abs. 1 oder 2 RPG setzt voraus, dass ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG) bzw. dass dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Sie beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden die verbindlichen Anordnungen im Bundesgesetz über die Raumplanung, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze (Art. 1 und 3 RPG).
Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG) konkret regelt, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Erst wenn sich zeigt, dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG koordiniert durchzuführen (siehe im einzelnen BGE 117 Ib 31 f.). Im vorliegenden Fall ist somit vorerst zu prüfen, ob dem Vorhaben die kantonalen Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz entgegenstehen.
Die Landschaftsschutzgebiete nach NSV sind zur Zeit noch nicht erlassen. Heute gelten noch die altrechtlichen Schutzmassnahmen (Art. 39 NSV), d.h. der vorläufige Schutz nach den Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung. Nach Art. 2 Abs. 1 AB zum RPG ist der Richtplan für den vorläufigen Schutz von Landschaften, Naturschutzzonen usw. massgebend. Art. 3 AB zum RPG zählt für die Bezeichnung der vorläufigen Schutzgebiete die massgebenden Pläne und Inventare auf, insbesondere jene für die Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung (Bst. a) und für die Naturschutzobjekte (Bst. b). Nach Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG haben die Pläne und Inventare gemäss Art. 3 Bst. b, c, e und f dieser Ausführungsbestimmungen eigentümerverbindliche Wirkung, nachdem ein Auflage- und Rechtsmittelverfahren stattgefunden hat. Das Auflageverfahren fand vom 3. Februar bis 6. März 1989 statt (ABl 1989, 88 sowie 107 f.). Daran schloss sich ein Rechtsmittelverfahren an.
Entscheidend ist nun, dass die Pläne der Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan Sachbereich 121 und 122 (Art. 3 Bst. a AB zum RPG) von der eigentümerverbindlichen Wirkung ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG); diese Pläne wurden auch nicht öffentlich aufgelegt. Somit kommt diesen Plänen nur die Behördenverbindlichkeit zu (Art. 9 Abs. 1 RPG). Daraus folgt, dass der angefochtene Natur- und Landschaftsschutzentscheid vom 25. Mai 1992 zu Unrecht davon ausgeht, der Umbau liege in einem eigentümerverbindlichen Landschaftsschutzgebiet. Der Entscheid entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist daher aufzuheben.
b) In bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz folgt daraus, dass das Vorhaben aufgrund der momentanen Rechtslage keinen Entscheid des Justizdepartementes benötigt. Trotzdem ist aber den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung beim Entscheid über die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG Rechnung zu tragen (siehe Erwägung 4).
Das Baudepartement hat hiefür bei wesentlichen baulichen Anlagen in den Landschaftsschutzgebieten die Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen (Art. 13 Abs. 2 AB zum RPG). Dazu sind zwei Erläuterungen nötig. Einmal gilt diese Pflicht zur Einholung der Stellungnahme nur (noch) dort, wo nicht aufgrund der Bestimmungen der Naturschutzverordnung (NSV) heute eine besondere Bewilligung des Justizdepartementes erforderlich ist. Dann sieht Art. 13 Abs. 2 AB zum RPG die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vor. Diese Kommission wurde indessen durch den Erlass der NSV aufgehoben und deren Aufgaben wurden der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und teilweise der Natur- und Landschaftsschutzkommission zugewiesen. Nach Art. 32 Abs. 1 NSV ist die Zuständigkeit der Fachstelle immer dann gegeben, wenn nicht die Verordnung eine besondere Vollzugsinstanz bestimmt. Die Fachstelle beurteilt alle Gesuche zuhanden der zuständigen Behörde (Art. 32 Abs. 2 NSV). Aus Art. 30 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 NSV ergibt sich keine davon abweichende Kompetenz der Kommission. Somit ist die Zuständigkeit der Fachstelle für die Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen dieser Stellungnahme kann die Fachstelle dem Aspekt, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet gemäss Richtplan liegt (siehe Art. 7 AB zum RPG), Rechnung tragen.