Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 14, S. 51:
Art. 7 Abs. 4 BauG.
Anwendung des Mehrlängenzuschlags bei Anbauten an bestehende Bauten (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1992 (Nr. 940).
Aus den Erwägungen:
- Die ordentliche Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt wegen Unterschreitens der gesetzlich geforderten Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber den Nachbarparzellen 1619 und 1314 bzw. dem darauf stehenden Gebäudekomplex. Streitig sind nicht die tatsächlichen Abstände, sondern die Berechnung des Grenzabstandes. Unbestritten und dem Situationsplan entsprechend würde die dem Hotel X gegenüberliegende Fassade des umgebauten Hotels Y eine Länge von 21,6 m aufweisen und (zweifach) abgestuft sein. Zur Berechnung des unter diesen Umständen einzuhaltenden minimalen Grenzabstandes stützen sich alle Beteiligten auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BauG, Art. 18 Teilbaureglement und Art. 7 Abs. 4 BauG. Während sich für die Beschwerdegegner ein Grenzabstand von 6,2 m ergibt, kommt der Beschwerdeführer auf einen solchen von 5 m, der vom geplanten Bauvorhaben voll eingehalten würde. Der Grund für diese verschiedenen Ergebnisse liegt in der unterschiedlichen Auslegung von Art. 7 Abs. 4 BauG. Danach ist bei Fassaden von mehr als 18 m Länge der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Gemäss Gerichtspraxis fallen unter den Begriff der Fassade sowohl ungebrochene wie abgestufte Fassaden (VVGE 1981 und 1982, Nr. 63, Erw. 2b;VVGE 1987 und 1988, Nr. 55, Erw. 3b), was im konkreten Fall einen Grenzabstand von 6,2 m ergäbe. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, dass diese Auffassung nur für Neubauten zutreffe; demgegenüber genüge es beim An- und Ausbau bestehender Gebäude mit nicht mehr änderbarem Grenzabstand, dass der die massgebenden 18 m überschreitende Anbau den gesetzlichen Mehrabstand beachte. Er beruft sich dabei auch auf eine entsprechende konstante Praxis der Baubehörden und eine entsprechende Auskunft des zuständigen Bauchefs. Da im massgebenden Entscheid (VVGE 1981 und 1982, Nr. 63) nicht gesagt wird, ob es sich beim zu beurteilenden Bau um einen Neubau handle, und da das Verwaltungsgericht auch schon - allerdings im Spezialfall einer schon bestehenden Grenzbaute - die Meinung äusserte, es müsste bei der Frage des Mehrlängenzuschlags nach Art. 7 Abs. 4 BauG wohl unterschieden werden zwischen selbständigen Neubauten und Neubauten, die in eine bestehende Baute integriert werden (VVGE 1987 und 1988, Nr. 55, Erw. 3b), stellt sich die Frage, ob bei der Anwendung des Mehrlängenzuschlags nach Art. 7 Abs. 4 BauG zwischen Neubauten und Umbauten (durch An- und Ausbau) zu differenzieren sei.
Eine solche Unterscheidung wäre durch den Gesetzeszweck nicht gedeckt. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht zeigt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Gesetzgeber die Interessen des Nachbarn im Sinne eines Schutzes vor den Einwirkungen überlanger gegenüberliegender Gebäudefassaden stärker gewichten wollte, als die des Bauwilligen. Diese Einwirkungen sind aber da, ob nun die Fassade in einem Mal, wie bei einem Neubau, oder etappenweise, wie bei einem Anbau an ein schon bestehendes Gebäude, errichtet wird. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung von bestehenden Bauten gegenüber Neubauten käme bei Altbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 BauG im Ergebnis zu einer Ausweitung der Besitzstandsgarantie, wie sie in Art. 27 Abs. 1 BauG verankert ist. Solche Altbauten könnten nämlich durch geschicktes, d.h. zurückversetztes und damit die bestehenden Grenzabstände nicht veränderndes Anbauen umgebaut werden, ohne den Restriktionen in Art. 27 Abs. 1 BauG, vor allem dem Vergrösserungsverbot, zu unterliegen. Es ist somit festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben des Beschwerdeführers gegenüber den Nachbarparzellen 1619 und 1314 einen minimalen Grenzabstand von 6,2 m einzuhalten hat.