VVGE 1991/92 Nr. 17
VVGE 1991/92 Nr. 17Ow Verwaltungsbehoerde11.02.1992
VVGE 1991/92 Nr. 17, S. 57: Art. 21 Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 4 Abs. 2 BauR Alpnach Ein Sprinz-Keller einer Käserei dient nur mittelbar einem gewerblichen Betrieb und zählt daher nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Entscheid des R
Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 17, S. 57:
Art. 21 Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 4 Abs. 2 BauR Alpnach
Ein Sprinz-Keller einer Käserei dient nur mittelbar einem gewerblichen Betrieb und zählt daher nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Februar 1992 (Nr. 1024).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 4 Abs. 1 BauR der Einwohnergemeinde Alpnach vom 25. April 1980 ergibt sich die Ausnützungsziffer aus der Teilung der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen durch die massgebliche Grundstückfläche. Gemäss Abs. 2 gelten als anrechenbare Bruttogeschossflächen alle Vollgeschossflächen sowie "alle übrigen zu Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und gewerblichen Zwecken verwendbaren Räume". Nach Auffassung des Einwohnergemeinderates gilt der geplante Käsekeller als Raum, der Arbeits- oder gewerblichen Zwecken dient. Somit wäre die zulässige Ausnützungsziffer überschritten.
Es stellt sich die Frage, ob der geplante Keller für die Sprinz-Reife als gewerblich genutzter Raum gilt. In der Praxis wird bei der Frage der Anrechenbarkeit von gewerblichen Lagerräumen unterschieden zwischen mittelbar und unmittelbar dem Gewerbe dienenden Flächen. Zum Beispiel gilt eine Weinhandlung in einem Keller als gewerbliche Nutzung, der Weinkeller eines Restaurants aber nur als mittelbar gewerblich, weil sich die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Keller, sondern im Restaurant abspielt (Felix Huber, Die Ausnützungsziffer, Zürich 1986, 57 f.). Auch Tiefkühlräume, Magazine, Automatenzentralen und dergleichen stehen in einem funktionalen Zusammenhang zu einem Gewerbebetrieb, sie gelten aber nicht als Arbeitsräume, wenn sie in erster Linie unabhängig von der Anwesenheit irgendwelcher Personen einen Sachzweck erfüllen (Huber, a.a.O., 57).
Der geplante Keller dient in erster und überwiegender Linie als reiner Lagerraum. Die wirtschaftliche Nutzung spielt sich in der Käserei, in den Verkaufsräumlichkeiten oder im Büro ab. Die gewerblichen Verrichtungen im Reife- Keller fallen praktisch nicht ins Gewicht. Mit dem geplanten Umbau wird sogar die früher im Keller nötige Handarbeit durch die Mechanisierung ersetzt. Der Lagerkeller kann ungefähr mit einem Weinkeller verglichen werden. Infolgedessen liegt hier eine nur mittelbar dem Gewerbe dienende Nutzung vor. Somit muss die fragliche Fläche nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt werden. Es liegt daher keine Überschreitung der Ausnützungsziffer vor.