Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 21, S. 67:
Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG.
Nicht jede von mehreren Personen unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache. Stellt eine von legitimierten wie auch von nicht legitimierten Personen unterzeichnete Einsprache eine unzulässige Kollektiveinsprache dar? Frage verneint.
Einsprachelegitimation obligatorisch Berechtigter (z.B. Mieter).
Entscheid des Regierungsrates vom 24. November 1992 (Nr. 717).
Aus den Erwägungen:
Der Einwohnergemeinderat begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass verschiedene Unterzeichner der Einsprache nicht zur Einsprache legitimiert seien. Es liege deshalb eine unzulässige Kollektiveinsprache vor, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Gemäss Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG sind Kollektiveinsprachen nicht zulässig. Im Beschluss vom 1. Juli 1980 (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 6) hat der Regierungsrat festgestellt, dass nicht jede von verschiedenen Leuten unterzeichnete Einsprache eine Kollektiveinsprache darstellt. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache solle lediglich verhindert werden, dass jedermann Einsprache erheben könne. Sei jeder der Einsprecher legitimiert, dürften diese ohne weiteres eine gemeinsame Eingabe unterzeichnen (vgl. auch VVGE 1985 und 1986 Nr. 25). Diese Praxis lässt die Einreichung einer gemeinsamen Eingabe von verschiedenen legitimierten Personen zu. Denn es macht keinen Unterschied, ob jede legitimierte Person einzeln eine Eingabe einreicht, oder aber ob verschiedene legitimierte Personen eine gemeinsame Eingabe einreichen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch der Einwohnergemeinderat auf eine gemeinsame Eingabe von verschiedenen Personen nicht eingetreten, weil nicht alle unterzeichneten Personen legitimiert seien.
Hess (Beat Hess, Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 65 f). begründet die Bestimmung, wonach Kollektiveinsprachen nicht zulässig sind, damit, dass sich sonst "verschiedene Einsprecher hinter ein und dieselbe Motivierung und hinter ein und dasselbe Begehren stellen, obwohl sie durch das angefochtene Bauprojekt in ihren individuellen Interessen vermutlich nicht im gleichen Masse betroffen sind", und damit, dass mit Mühe untersucht werden müsste, "ob das oder die in der Kollektiveinsprache verallgemeinerten Interessen tatsächlich auch schutzwürdige Interessen eines jeden Unterzeichneten sind". Sofern jeder der "Kollektiveinsprecher" gesondert Einsprache erhebt, muss die Einsprachebehörde auch die Schutzwürdigkeit der Interessen, bzw. die Legitimation der verschiedenen Einsprecher prüfen. Allein die Tatsache, dass zur Einsprache legitimierte Personen zusammen mit solchen Personen, die nicht zur Einsprache legitimiert sind, Einsprache erheben, kann entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG nicht zur Folge haben, dass die legitimierten Personen damit ihres Einspracherechtes verlustig gehen. Eine solche Einsprache kann nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden. Vielmehr ist zu untersuchen, welches die legitimierten Einsprecher sind. Sind neben nicht legitimierten legitimierte Einsprecher vorhanden, so ist auf die Einsprache einzutreten, und die Einsprache ist materiell zu behandeln. Es ist festzustellen, dass eine andere Betrachtungsweise den in Art. 4 der Bundesverfassung enthaltenen Grundsatz des Willkürverbots (darin enthalten: Verbot des überspitzten Formalismus) verletzen würde. Es ist nicht gerechtfertigt, eine an und für sich zur Einsprache legitimierte Person mit dem Entzug ihrer Legitimationsbefugnis zu "bestrafen", wenn sie zusammen mit einer nicht zur Einsprache legitimierten Person Einsprache erhebt. Mit dem in Art. 5 Abs. 5 der VV zum BauG formulierten Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (VVGE 1985 und 1986 Nr. 25, Entscheidzusammenfassung).
Der Einwohnergemeinderat hätte somit im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob unter den unterzeichneten Personen legitimierte Einsprecher sind. Eine solche Prüfung hat der Einwohnergemeinderat in sehr allgemeiner Form vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass nur ein Einsprecher als "unbestrittenermassen legitimiert" angesehen werden kann. Bei weiteren Einsprechern hat er die nähere Untersuchung der Frage der Legitimation unterlassen. Aber schon bei diesem Ergebnis hätte der Einwohnergemeinderat auf die Einsprache eintreten und die aufgeworfenen Fragen behandeln müssen.
Die Frage der Einsprachelegitimation der heutigen Beschwerdeführerin hat der Einwohnergemeinderat mit dem Hinweis, dass für die Legitimation von Mietern erhöhte Anforderungen gelten, bewusst unbeantwortet gelassen. Dazu kann festgestellt werden, dass nach herrschender Lehre und Praxis unter bestimmten Voraussetzungen auch die bloss obligatorisch Berechtigten, wie Mieter und Pächter, als rechtsmittelbefugt zu betrachten sind (Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 224 f.). Dies gilt insbesondere für langjährige Mieter oder dort, wo das Mietverhältnis offenkundig auf Dauer angelegt ist. Im übrigen hat der Regierungsrat in einem Beschluss festgestellt, dass der Umstand, dass jemand seinen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe eines Bauvorhabens hat, für die Anerkennung der Einsprachebefugnis nicht genügt (VVGE 1985 und 1986 Nr. 24).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die heutige Beschwerdeführerin einen langjährigen Mietvertrag besitzt und ob sie deshalb als legitimiert zu betrachten ist. Diese Frage kann aber offen bleiben wie auch die Frage, ob es genügt, den Einspracheentscheid der ersten unterzeichneten Person, die zur Einsprache legitimiert ist, zuzustellen (vgl. URP 1991, S. 37, Erw. 4h).