Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 24, S. 73:
Art. 34 Abs. 2 WBPG.
Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zuständig.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1991 (Nr. 1232).
Aus den Erwägungen:
Dieses Privatgewässer liegt im Perimetergebiet der Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche. Die Korrektion öffentlicher oder unter öffentlicher Aufsicht stehender Gewässer kann durch die "Staatsbehörden" beschlossen oder aufgrund eines "Verkommnisses der Beteiligten", durch eine Wuhrgenossenschaft, vorgenommen werden (Art. 49 WBPG). An Privatgewässern gibt es keine Wuhrgenossenschaften. Die Wuhrgenossenschaft kann daher nicht auch das Chlingen- Gräbli umfassen (vgl. allerdings die uneinheitliche Praxis, die Britschgi, a.a.O., 61 f. anführt). Das Reglement dieser Wuhrgenossenschaft umschreibt den Zweck der Wuhrgenossenschaft mit Sanierung der westlich des Sarnersees gelegenen Wildbäche sowie deren Einzugsgebiet (Art. 2). Gleichzeitig werden die der Wuhrgenossenschaft unterstellten Bäche aufgezählt. Die Aufzählung ist abschliessend formuliert. Das Chlingen-Gräbli befindet sich konsequenterweise nicht darunter. Für das Chlingen-Gräbli ist auch kein eigenes spezielles Überflutungsgebiet ausgeschieden worden, weshalb die Anstösser des Chlingen- Gräblis lediglich den kleinsten vorgesehenen Beitrag an die Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche zu entrichten haben. Dies hat schliesslich auch zur Folge, dass die Wuhrgenossenschaft für das Chlingen-Gräbli nicht zuständig ist und nicht dafür aufzukommen hat. Das Chlingen-Gräbli stellt somit ein Privatgewässer innerhalb des Perimetergebietes einer Wuhrgenossenschaft dar.
Das WBPG legt den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht im Verhältnis der Uferlänge ganz auf den Uferanstössern lastet, gemäss dem unter den Uferanstössern bestehenden Miteigentumsverhältnis am Gewässer (Britschgi, a.a.O., 61; Art. 34 Abs. 2, 27 und 28 Abs. 2 WBPG)." Bei allen notwendigen Massnahmen und Reparaturen verteilt sich die Kostenlast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses" (Art. 34 Abs. 2 WBPG). Streitfälle über die Verteilung solcher Kosten entscheidet gemäss Art. 34 Abs. 2 letzter Satz WBPG der Richter (vgl. Britschgi, a.a.O, 61 f.). Der dem Regierungsrat unterbreitete Beschwerdefall stellt einen solchen Streit über die Verteilung der Kosten dar. Der Regierungsrat ist demzufolge zur Beurteilung der Streitfrage nicht zuständig. Er kann deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten. Zur Beurteilung des Streitfalles ist der Richter, d.h. der Zivilrichter zuständig. Es ist einzuräumen, dass das bayrische Gesetz vom 28. Mai 1852, das dem WBPG als Vorlage gedient haben muss (siehe dazu VGE vom 16. Mai 1990 i.S. v.M. gegen Regierungsrat, Erw. 4b), in diesem Punkt anders lautete und insbesondere vorsah, dass die Verwaltungsbehörde die Kostenbeiträge erhebt (Pözl, a.a.O., 134 bis 138). Der obwaldnerische Gesetzgeber sah aber von einer solchen Lösung ab. Der Regierungsrat wäre nur zuständig, wenn er im Sinne von Art. 29, zweite Hälfte, WBPG, aus Gründen des öffentlichen Wohls die "Anweisung eines besonderen Bettes" vornehmen müsste. Darum geht es hier aber nicht. Es geht vielmehr um einen Anwendungsfall von Art. 29, erste Hälfte, WBPG: "Hat ein Privatgewässer von selbst sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt und auch einzelne derselben befugt, den früheren Zustand, und zwar auf Kosten des allfällig Fehlbaren, wieder herzustellen."