Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 28, S. 90:
a) Art. 1 Abs. 4 SSV.
Voraussetzungen für die "Innerorts"-Signalisation (Erw. 4).
b) Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
Voraussetzungen für das Abweichen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. April 1991 (Nr. 1339).
Aus den Erwägungen:
- ... Es ist somit vorerst zu prüfen, ob der fragliche Strassenabschnitt als "Innerorts" oder als "Ausserorts" zu qualifizieren ist und ob allenfalls die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gegeben sind.
Der Bereich "Innerorts" beginnt und endet gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV auf Hauptstrassen beim Signal "Ortsbeginn". Dieses Signal wird nach Art. 50 Abs. 4 SSV dort aufgestellt, wo das locker überbaute Gebiet beginnt bzw. endet. Im Gebiet Ewil steht heute keine Ortschaftstafel, die eine "Innerorts-Strecke" signalisieren würde. Es fragt sich somit, ob dieser Zustand zu Recht besteht, oder ob eine Ortschaftstafel anzubringen ist. Art. 50 Abs. 4 SSV besagt, dass das Signal ortsbedingt dort aufgestellt werden soll, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt. Damit man von einem Ortsgebiet bzw. von einer Ortschaft ausgehen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So sind der eigenständige und gebräuchliche Name, die vorhandene Infrastruktur (Schule, Kirche, Post usw.), Wirtshäuser, Einkaufsmöglichkeiten, eigene Postleitzahl usw., alles Indizien, die auf eine Ortschaft hinweisen. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Gebiet Ewil erfüllt. Ewil stellt unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund der vorhandenen Bauten lediglich einen zu Sachseln gehörenden Weiler dar. Die für eine Ortschaft typischen Merkmale fehlen. Zwar ist das Gebiet zwischen Brünigstrasse und Sarnersee grösstenteils und sogar mehr oder weniger dicht überbaut, doch ist diese Überbauung nicht derartig, dass sie ein eigenes Ortsgebiet bzw. eine Ortschaft ausmachen würde. Zudem ist der grösste Teil der Bauten - mit wenigen Ausnahmen - auf der Seeseite der Brünigstrasse. Aufgrund dieser Argumente kann das Gebiet Ewil nicht mit einer Ortschaftstafel als "Innerorts- Gebiet" gekennzeichnet werden. Die "Innerorts"- Signalisierung wird somit für das Gebiet Ewil abgelehnt.
- Gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften 80 km/h. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs können die Behörden für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen angezeigt sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Ein solches Gutachten ist - wie oben erwähnt - durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung erstellt worden (20. Februar 1990). Auf Strassen ausserorts sind tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. c SSV). Voraussetzungen dazu sind - neben anderen -, dass eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, oder dass bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen. Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall die Fussgänger, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Fussgänger, wie insbesondere auch die Schulkinder, haben im Bereich Ewil die Strasse zu überqueren, um das nur einseitig zur Brünigstrasse geführte Trottoir zu erreichen, das nach Sachseln führt. Bei der zu überquerenden Brünigstrasse handelt es sich um eine Nationalstrasse 3. Klasse (Hauptverkehrsstrasse) mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von ungefähr 7400 Motorfahrzeugen (1988). Fussgängerstreifen oder ähnliche Vorrichtungen zur Querung der Brünigstrasse durch den Fussgänger gibt es bis heute keine. Unter Berücksichtigung der Unfallstatistik und weiterer Gründe ist die Beratungsstelle für Unfallverhütung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit der Ausserorts-Strecke gegeben sind. Die Beratungsstelle hält im Gutachten schliesslich fest, dass eine Geschwindigkeitsreduktion auf zumindest 70 km/h gerechtfertigt ist. Eine solche Temporeduktion lässt sich auch unter Berücksichtigung des Charakters der Brünigstrasse (Nationalstrasse 3. Klasse) verantworten. Die Durchfahrzeit der von der Signalisation betroffenen Fahrstrecke von ungefähr 600 m wird dadurch nur unwesentlich (ungefähr fünf Sekunden) erhöht. Gleichzeitig kann damit aber ein höherer Schutz der Fussgänger erreicht werden.