Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 29, S. 91:
a) Art. 1 Abs. 4 SSV.
Voraussetzungen für die "Innerorts"-Signalisation (Erw. 3a).
b) Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
Voraussetzungen für das Abweichen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Erw. 3b).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. April 1991 (Nr. 1340).
Aus den Erwägungen:
Es ist nun vorerst zu prüfen, ob diese Empfehlungen übernommen werden können. Dabei stellt sich vorweg die Frage, ob die Brünigstrasse im fraglichen Bereich als Innerorts- oder Ausserortsstrecke gelten soll, denn davon hängt die weitere Beurteilung ab.
a) Die bfu empfiehlt zwar eine Signalisation als Ortschaft, weil die Akzeptanz der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h innerorts besser sein werde als ausserorts und weil die Überbauung auf einer Strecke von ungefähr 350 m beidseitig als dicht bezeichnet werden könne. Gleichzeitig listet die bfu auch verschiedene Argumente auf, die gegen eine Innerorts-Signalisation sprechen. So führt sie den Umstand an, dass Niderstad keine eigene Ortschaft ist, keine eigene Postleitzahl und Poststelle hat, nicht im offiziellen Ortsverzeichnis aufgelistet ist und zur Gemeinde Alpnach gehört. Die Argumente führen schliesslich dazu, dass die bfu die Meinung vertritt, es seien beide Möglichkeiten (Innerorts- wie Ausserorts- Signalisation) denkbar.
Der Beschwerdeführer hat weder in seiner vorinstanzlichen Eingabe noch in seiner Beschwerde vom 18. Februar 1989 eine Innerorts- Signalisation verlangt. Dies zu Recht, denn neben den schon von der bfu gegen eine Innerorts-Signalisation sprechenden Gründe gilt es noch weitere Überlegungen miteinzubeziehen. Die Parzellen sind mehr oder weniger überbaut, weshalb die Überbauung als beidseitig dicht bezeichnet werden kann. Trotzdem hat die fragliche Überbauung keinen Dorfcharakter. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Sektionschef der Eidgenössischen Polizeiabteilung (Der Begriff "Innerorts", in Fachzeitschrift Strasse und Verkehr, vom 12. April 1979, Nr. 4, 123) als Weiler zu bezeichnen:
"Eine mehr oder weniger lockere Überbauung durch eine grössere Anzahl von Häusern bezeichnet man als Weiler, sofern diese keinen eigenen Namen, keine Poststelle usw. aufweist und nicht in unmittelbarer Nähe einer Ortschaft (z.B. als Dorfteil oder Quartier) liegt. Wie sollen nun solche Weiler signalisiert werden? Sie sind nicht als Ortschaft zu betrachten und weisen somit auch kein Innerortsgebiet auf. Eine Ortschaftstafel ist daher wegzulassen."
Im übrigen sollen nicht über das Mass des Notwendigen hinaus Signale aufgestellt werden, um einen "Signalwald" und somit die Wirkung des einzelnen Signals zu verhindern. Hinzu kommt, dass andere Weiler gestützt auf den Präjudizfall ebenfalls den Anspruch auf Ortschaftstafeln erheben könnten und so mehrere zusätzliche "Ortschaften" entstehen könnten. Nachdem die bfu die Ansicht vertritt, auch eine Ausserorts-Signalisation sei möglich, sprechen die angeführten Argumente für diese letzte Variante. Auf eine Innerorts-Signalisation wird somit verzichtet und die Ausserorts- Signalisation beibehalten.
b) Gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften 80 km/h. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs können die Behörden für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- oder verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen angezeigt sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Ein solches Gutachten ist - wie oben erwähnt - durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung erstellt worden (20. Februar 1990). Auf Strassen ausserorts sind tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. c SSV). Voraussetzungen dazu sind - neben anderen -, dass eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, oder dass bestimmte Strassenbenützer eines besonderen nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen. Die Fussgänger, insbesondere die Kinder, haben im Bereich Widi die Strasse zu überqueren, um zum See zu gelangen. Bei der Brünigstrasse handelt es sich um eine Strasse, die vor allem Ziel- und Quellverkehr und zusätzlich einen gewissen Durchgangsverkehr (speziell Ausflugsverkehr im Sommer) aufweist. Eine Beurteilung der Brünigstrasse im Bereich Widi - gestützt auf die Weisungen zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 13. März 1990 - führt in Übereinstimmung mit dem Gutachten der bfu zum Ergebnis, dass aufgrund der Inhomogenität in der Linienführung, im Querschnitt und im Ausbaustandard (Kurve, Trottoir, Unterführung), ferner aufgrund des Sichtweitendiagramms, der Verkehrsmischung und des Erscheinungsbildes, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit gegeben sind. Das Gutachten der bfu empfiehlt eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h. Dieser Empfehlung kann zugestimmt werden, zumal die Vorinstanz und der Einwohnergemeinderat in Stellungnahmen sich damit einverstanden erklärt haben und dies dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entspricht. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers - Reduktion auf 50 km/h - kann hingegen nicht stattgegeben werden.