Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 32, S. 102:
Art. 4 WSG; Ungeschriebene Grundsätze (9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen)
Zulässigkeit einer Auflage.
Die Auszahlung von Beiträgen nach dem WSG kann davon abhängig gemacht werden, dass die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen erfüllt werden. Insbesondere ist es zulässig, die Ausrichtung der Schlusszahlung solange zuruckzustellen, bis der Abbruch der Altbaute vollzogen ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Mai 1992 (Nr. 100).
Sachverhalt:
Mit Raumplanungsentscheid des Baudepartementes vom 4. Juli 1990 erhielt H.B. die raumplanerische Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Ersatzbaute. Diese Ausnahmebewilligung war mit verschiedenen Auflagen versehen. Insbesondere enthielt sie die Pflicht, das alte Wohnhaus innert Jahresfrist ab Erteilung der Baubewilligung restlos abzubrechen.
Eine gegen diese Auflage erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab, worauf H.B. beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.
Neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hatte H.B. den Regierungsrat auch um Wiedererwägung seines Beschlusses ersucht, allerdings ist der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Auch dagegen hat H.B. beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden waren im Zeitpunkt der Beschwerdebehandlung durch den Regierungsrat beim Bundesgericht hängig.
Mit Beschluss vom 14. August 1990 sicherte der Regierungsrat H.B. gestützt auf das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 unter den üblichen Bedingungen und Auflagen einen Kantonsbeitrag von 15 Prozent zu. Diese Zusicherung enthielt den Satz: "Die Auflagen der Raumplanungsbewilligung des Baudepartementes sind einzuhalten."
Am 30. März 1992 stellte das Land- und Forstwirtschaftsdepartement fest, dass die Bauabnahme stattgefunden habe und die Schlusszahlung von Fr. 19'900.-- fällig sei. Da die Auflage des Raumplanungsentscheids (Abbruch der alten Wohnbaute) nicht erfüllt sei, müsse die Schlusszahlung zurückgestellt werden.
Gegen die Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes erhob H.B. beim Regierungsrat Beschwerde. Er bezeichnete die angefochtene Verfügung als schikanös. Die fragliche Auflage sei nicht in Rechtskraft erwachsen und brauche daher nicht beachtet zu werden. Die Schuldenlast drücke den Beschwerdeführer sehr, er sei dringend auf die Schlusszahlung angewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Frage ab, ob die Auszahlung der Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 (WSG) von der umstrittenen Auflage abhängig gemacht werden konnte, und falls dies zutrifft, ob die Auflage rechtskräftig ist oder nicht. Sodann ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
a) Nebenbestimmungen einer Verfügung, wie Auflagen und Bedingungen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder deren Zulässigkeit muss sich aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben; es sind nur Nebenbestimmungen zulässig, die mit der Hauptverfügung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Imboden/Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 39 B III; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 292 f.).
b) Die Finanzhilfen als Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten setzen voraus, dass Bund, Kanton und Gemeinde je eine finanzielle Leistung erbringen (Art. 7 WSG; Art. 5 G über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. Juni 1971 sowie Nachtrag vom 2. Juni 1991). Nach Art. 4 WSG gewährt der Bund seine Finanzhilfe nur, wenn die Arbeiten die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes erfüllen. Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden (Art. 13 Abs. 1 WSG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für die Auszahlung von Beiträgen das Einhalten verschiedener Voraussetzungen verlangt ist. Es war daher zulässig, dass die Beitragszusicherung des Kantons davon abhängig gemacht worden ist, dass die Auflagen der Raumplanungsbewilligung eingehalten werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor. Er beanstandet aber, dass die Auflage nicht rechtskräftig sei.
Die umstrittene Auflage wurde vom Regierungsrat als rechtmässig beurteilt. Der Beschwerdeführer hat aber dagegen beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Die Beschwerden haben indessen keine aufschiebende Wirkung, da dies weder verlangt noch vom Präsidenten der urteilenden Abteilung von Amtes wegen verfügt worden ist (Art. 111 Abs. 2 OG). Somit besteht zur Zeit die Rechtslage, wie sie vom Baudepartement verfügt und vom Regierungsrat geschützt worden ist. Der Beschwerdeführer hat insofern recht, als die Auflage nicht in Rechtskraft erwachsen ist; sie ist aber - mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung - nicht unbeachtlich, sondern zur Zeit verbindlich.
Es steht somit aufgrund der heutigen Rechtslage fest, dass das vom Beschwerdeführer ausgeführte Bauvorhaben die Anforderungen der Raumplanung nicht erfüllt. Daher sind die Voraussetzungen für Beiträge zur Zeit nicht gegeben. Es geht nicht an, vom Staat Beiträge zu verlangen und gleichzeitig die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen nicht einzuhalten.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die verfügte Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Imboden/Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 56 B). Der Beschwerdeführer erhielt die Bewilligung für einen Ersatzbau seines Wohnhauses, für dessen Erstellung er Finanzhilfen von Bund, Kanton und Gemeinde verlangte. Die Weigerung, eine wesentliche Auflage des Raumplanungsgesetzes zu erfüllen, stellt grundsätzlich einen schweren Verstoss dar, der ohne weiteres den Entzug der Finanzhilfe als Sanktion zur Folge haben könnte.
Im vorliegenden Fall liegt eine gewisse Schwierigkeit darin, dass über die Rechtmässigkeit der verfügten Auflage noch nicht endgültig Klarheit herrscht. Auf der andern Seite hat das Land- und Forstwirtschaftsdepartement keine Rückzahlung, sondern nur eine Rückstellung der Schlusszahlung verfügt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behörden hätten für den Vollzug von raumplanerischen Auflagen andere Mittel zur Verfügung. Dies trifft zu. Im vorliegenden Fall besteht aber zusätzlich auch die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht, zu Unrecht ausgerichtete Beiträge gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzuverlangen (Art. 13 WSG). Es erscheint daher nicht unverhältnismässig, in der heutigen Situation mit der Ausrichtung der Schlusszahlung noch zuzuwarten. Erhält der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wider Erwarten recht und wird die Verpflichtung zum Abbruch des alten Wohnhauses aufgehoben, steht einer Auszahlung nichts mehr im Wege. Wird die Auffassung des Regierungsrates, dass die Altbaute abzubrechen ist, vom Bundesgericht aber bestätigt, rechtfertigt es sich, mit der Ausrichtung der Schlusszahlung solange zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer seinen Obliegenheiten, d.h. dem Abbruch, nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer erachtet dies als Druckmittel. Er übersieht dabei aber, dass die Subvention eine an die staatliche Finanzhilfe geknüpfte Verhaltensbindung des Empfängers bewirkt. Solange eine solche Verknüpfung nicht sachwidrig ist, ist dies zulässig. Es wäre im Gegenteil stossend, mit staatlichen Beiträgen private Vorhaben, die der Rechtsordnung widersprechen, zu unterstützen.