Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 38, S. 133:
Art. 62 Abs. 1 Bst. a G 0G.
Privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Mit dem Inkrafttreten öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen fallen frühere. solche Beschränkungen beinhaltende Verträge nicht eo ipso dahin (Erw. 2).
Zwischen den dem privaten Recht und den dem öffentlichen Recht angehörenden Parteien eines öffentlichrechtlichen Vertrages besteht nicht notwendigerweise ein Subordinationsverhältnis, welches eine besondere Schutzbedürftigkeit der privaten Partei begründete (Erw. 3a).
Clausula rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie konjunkturellen Schwankungen, langsamer Geldentwertung (Erw. 3b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1991
Sachverhalt:
Die Gemeinde beabsichtigte bei einem unmittelbar an die Kantonsstrasse angrenzenden Gebäude mittels eines Arkadenbaus ein Trottoir zu erstellen. Dadurch wurde das an die Strasse angrenzende Ladenlokal verkleinert. Zu diesem Zweck schlossen am 7. September 1965 F. als Eigentümer der an die Kantonsstrasse grenzenden Liegenschaft und die Gemeinde einen Vertrag, welcher der Gemeinde ein "Benützungsrecht des Trottoirs zugunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle ..." gewährte. In bezug auf die Entschädigung wurde die Regelung getroffen, dass die Gemeinde F. und seine Rechtsnachfolger für entgangene Mietzinseinnahmen aus dem Ladenlokal mit Fr. 1'000.-- jährlich entschädige. In der Folge erstellte die Gemeinde auf der Liegenschaft ein Trottoir und überdeckte es mit einer Arkade.
Im Jahre 1976 wurde auf der gleichen Fläche entlang der Kantonsstrasse eine Arkadenbaulinie gezogen und damit auf die betroffenen Grundstücke eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung gelegt.
Im Jahre 1990 gelangte die Rechtsnachfolgerin von F. an den Gemeinderat und ersuchte um eine Neuregelung der Entschädigung, wobei sie eine jährliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- sowie eine Indexierung vorschlug. Der Gemeinderat lehnte eine Erhöhung der Entschädigung ab, erklärte sich allerdings bereit, an die notwendige Isolation der Arkade einen einmaligen Beitrag von Fr. 6'000.-- zu leisten. Die Klägerin gelangte in der Folge ans Verwaltungsgericht und verlangte, den Vertrag vom 7. September 1965 zu indexieren und eine jährliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- festzusetzen, evtl. eine Entschädigung durch das Gericht festzulegen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Entscheidend für die Zuordnung von Verträgen zum privaten oder öffentlichen Recht ist deren Gegenstand (BGE 109 II 79;105 Ia 394 mit Hinweisen). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, wenn das öffentliche Interesse betroffen ist oder wenn damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 46 XI b; BGE 105 Ia 394 mit Hinweisen).
b) Der Vertrag zwischen den Parteien vom 7. September 1965 bezieht sich auf eine Materie, die vom öffentlichen Recht geregelt wird. Das nur wenige Monate vor Abschluss des Vertrages am 16. Mai 1965 in Kraft getretene Baugesetz sieht in Art. 9 Abs. 6 vor, dass die Abstände von Strassen durch Baulinien den besonderen Verhältnissen angepasst werden können (LB XI, 216). Mit dem Vertragsabschluss gelang es der Gemeinde, die für die Schaffung einer Fussgängerpassage erforderliche Fläche der Liegenschaft freizuhalten. Zweifellos wurden damit öffentliche Interessen verfolgt und diente der Vertrag der Gemeinde unmittelbar zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, Strassen und Verkehrsweg zu erstellen. Es handelt sich daher um einen öffentlichrechtlichen Vertrag. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Parteien zur verwirklichung ihrer Ziele eines Mittels des Privatrechtes bedienten. Der Rechtsgrund für die Errichtung und grundbuchliche Sicherung von Dienstbarkeiten kann nämlich durchaus öffentlichrechtlicher Natur sein (BGE 103 Ia 34, Erw. 2a). Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 62 GOG Abs. 1 Bst. a als einzige Instanz zuständig, daraus entstehende Streitigkeiten zu beurteilen. Auf die Klage ist daher einzutreten.
c) Immerhin hat dieser Umstand, dass sich die Parteien des Mittels des Vertrages bedienten, zur Folge, dass privatrechtliche Grundsätze ins öffentliche Recht übernommen werden, wenn im öffentlichen Recht Lücken vorliegen, die ausgefüllt werden müssen. Bei öffentlichrechtlichen Verträgen können insbesondere aber auch die privatrechtlichen Grundsätze über den Schutz von Treu und Glauben, über Willensmängel, die Clausula rebus sic stantibus, der Verrechnung und Verjährung angewendet werden, soweit nicht besondere Bedürfnisse eine abweichende Ordnung rechtfertigen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 2, V. d).
Das Bundesgericht hatte in BGE 103 Ia 31 ff. einen ähnlichen Fall beurteilt. Dabei handelte es sich um Vereinbarungen zwischen O.B. und der Einwohnergemeinde Engelberg, durch welche vor Erlass des Gemeindekanalisationsreglementes eine Dienstbarkeit sowie ein unentgeltliches Kanalisationsanschlussrecht begründet worden waren. Beide Rechte wurden auch im Grundbuch eingetragen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das vertraglich gültig begründete Rechtsverhältnis mit dem Inkrafttreten des Kanalisationsreglementes nicht eo ipso untergegangen sei, nicht zuletzt deshalb, weil wohlerworbene Rechte zu schützen seien. Ganz ähnlich änderte auch im vorliegenden Fall die Errichtung der Arkadenbaulinie im Jahre 1976 grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Vertrages vom 7. September 1965. Namentlich bedeutete das Ziehen der Baulinie im Jahre 1976 für die klägerische Liegenschaft keine zusätzliche Eigentumsbeschränkung.
a) Was das Subordinationsverhältnis der Parteien betrifft, gilt es zu differenzieren: Bezogen auf die allgemeine Rechtsstellung der am Vertrag Beteiligten, auf die Stellung der Beteiligten ausserhalb der zur Diskussion stehenden besonderen Rechtsbeziehung, bestand zwischen ihnen keine Gleichwertigkeit. Hingegen kam ihnen in bezug auf den Wert der abgegebenen Willenserklärungen, der für den Vertrag konstitutiven rechtsgeschäftlichen Parteierklärungen, durchaus gleiches Gewicht zu, entstand doch die konkrete Rechtsbeziehung ausschliesslich durch die Erklärung der Parteien (vgl. dazu Max Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR, NF 77, Ziff. 31 ff.). Darauf kommt es aber an. Zur Zeit des Abschlusses des Vertrages am 7. September 1965 waren die Parteien grundsätzlich frei, ob und wie sie die Vereinbarung treffen wollten, auch wenn die Vereinbarung im öffentlichen Interesse erfolgte. Jedenfalls vermag die Klägerin unter Hinweis auf die grundsätzlich übergeordnete Rechtsstellung der Gemeinde keinen Anspruch auf einen erhöhten, über die im allgemeinen Vertragsrecht vorgesehenen Regeln hinausgehenden Schutz zu begründen. Insbesondere braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die ausgehandelte Entschädigung bei Abschluss des Vertrages angemessen war.
b) Nach dem auch für öffentlichrechtliche Verträge geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" sind Verträge grundsätzlich nicht einseitig abänderbar. Aufgrund einer analogen Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts (siehe Erw. 1c) ist aber zu prüfen, ob der Klägerin allenfalls nach den Regeln der "Clausula rebus sic stantibus" ein Revisionsanspruch zusteht (vgl. auch Imboden, a.a.O., Ziff. 106). Die Clausula rebus sic stantibus stützt sich auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, 3. Auflage, Basel 1988, 255 mit Hinweisen). Zwar gilt grundsätzlich das Postulat der Rechtssicherheit, dass Verträge so zu halten sind, wie sie abgeschlossen wurden. Doch können sich die Verhältnisse so stark ändern, dass die wortgetreue Erfüllung des Vertrages zu ungerechten Ergebnissen führen würde und deshalb die Vertragsgerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit vorgehen muss. In diesen Fällen kann der Richter unter Anwendung der Regeln der Clausula rebus sic stantibus einen Vertrag abändern oder sogar ganz aufheben (vgl. BGE 97 II 398). Der Vertrag vom 7. September 1965 ist auf die Frage hin auszulegen, ob sich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien nur auf die damals bestehenden und geplanten Verhältnisse bezog oder ob die zukünftige Entwicklung im verwirklichten Umfang berücksichtigt wurde und werden konnte. Gestützt darauf ist dann zu entscheiden, ob eine Änderung oder gar Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt sei (vgl. BGE 103 Ia 37 mit Hinweisen).
Mit der Einräumung des Benützungsrechts auf einem Teil der Parzelle wurde zugunsten der Öffentlichkeit, d.h. zugunsten der Gemeinde eine irreguläre Personalservitut nach Massgabe von Art. 781 ZGB begründet. Zur Bemessung der Entschädigung wurde auf die entgangenen Mietzinseinnahmen aus dem Ladenlokal abgestellt, welches durch den Arkadenbau um zirka 26,5 m2 verkleinert wurde. Man einigte sich diesbezüglich auf eine wiederkehrende jährliche Rente von Fr. 1'000.--. Eine künftige Anpassung der Entschädigung war nicht vorgesehen. In bezug auf die Zumutbarkeit der von den Parteien hinsichtlich der Entschädigung getroffenen Regelung kann es nicht darauf ankommen, wie hoch heute die durch die Verkleinerung des Ladenlokals entgehenden Mietzinseinnahmen geschätzt würden. Die Parteien hatten ja nicht vereinbart, jeweils die jährlich entfallenden Mietzinseinnahmen zu ersetzen. Vielmehr setzten sie die aufgrund der damals geschätzten entgangenen Mietzinseinnahmen bemessene periodische Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit ein für allemal auf Fr. 1'000.-- fest. Es bestehen keine Anhaltspunkte- solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht -, dass der damalige Parteiwille durch die Veränderung der Verhältnisse überholt worden wäre. Darauf kommt es aber an. Die Clausula rebus sic stantibus kann nicht dazu dienen, anstelle der von den Parteien getroffenen subjektiv-willkürlichen Lösung später eine als objektiv-richtig empfundene durchzusetzen. Sodann setzt die Clausula rebus sic stantibus objektiv ausserordentliche Veränderungen voraus, woran strenge Anforderungen zu stellen sind. Davon ausgeschlossen sind insbesondere Ereignisse, die sich auch nur einigermassen im Rahmen einer durchschnittlich normalen Entwicklung bewegen, wie etwa konjukturelle Schwankungen oder die langsame Geldentwertung (vgl. Keller/Schöbi, a.a.O., 257; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2. Auflage, Zürich 1988, 396).
Dies leuchtet auch mit Bezug auf den vorliegenden Fall durchaus ein, mussten doch die Parteien schon am 7. September 1965 wissen oder hätten es wissen müssen, dass sich die Preise in Zukunft verändern würden. Wie zu urteilen wäre, hätte beispielsweise ein dramatischer Währungszerfall stattgefunden, braucht nicht beurteilt zu werden, liegt doch keine solche Situation vor. Indessen geht es nicht an, dass der Richter einen Vertrag abändert oder gar aufhebt, bei dem das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wegen einer grundsätzlich, wenn auch vielleicht nicht in der ganzen Tragweite voraussehbaren und allgemein bekannten Entwicklung für die eine Partei etwas ungünstiger ausfällt, als sie sich dies bei Vertragsabschluss vielleicht vorgestellt hatte.
(Publiziert im ZBl 1993, 231 ff).