Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 4, S. 15:
a) Art. 19 Abs. 1 OV.
Hat ein Departementsvorsteher im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens lediglich zu Verfahrensfragen Stellung genommen, muss er bei der Behandlung der materiellen Fragen nicht in den Ausstand treten (Erw. 2).
b) Art. 29 Abs. 2 BauG.
Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Erw. 3).
c) Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 18 Abs. 1 BauG.
Die Erhöhung einer bestehenden Ufermauer um 65 cm auf einer Länge von 10,5 m ist baubewilligungspflichtig (Erw. 3 und 4a).
d) Art. 2 Abs. 1 WBPG.
Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen, welche auf den "Lauf" eines Sees Einfluss haben (Erw. 4b).
e) Art. 28 Abs. 4 NSV.
Die Zuständigkeit des Oberforstamtes in bezug auf Ufervegetation ist dann gegeben, wenn auch Waldareal oder Gehölz betroffen wird (Erw. 4c).
f) Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 15 Abs. 1 NSV.
In einem schützenswerten Uferbereich sind grundsätzlich weder Ufermauern noch Erhöhungen von Ufermauern zulässig (Erw. 5). Als Rechtsmittel gegen einen gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht möglich (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 10. November 1992 (Nr. 673).
Aus den Erwägungen:
a) Der Baudirektor verwies in einer Stellungnahme vom 14. April 1992 zuhanden des Bezirksgemeinderates Schwendi auf die in dieser Sache strenge Praxis des Regierungsrates und beantragte zumindest sinngemäss die Verweigerung der Bewilligung. Somit hat er sich bereits mit der Beschwerdesache befasst und in amtlicher Stellung gehandelt. Er befindet sich deshalb im Ausstand.
b) Der Justizdirektor hat sich demgegenüber bisher lediglich mit Verfahrensfragen im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren befasst. Es ging damals nicht um die Beurteilung derselben Rechtsfragen wie heute, so dass kein Ausstandsgrund vorliegt.
Werden bewilligungspflichtige Arbeiten ohne Bewilligung vorgenommen, kann noch nicht ohne weiteres die Beseitigung der Veränderung bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt werden. Es ist vorerst zu prüfen, ob die Sache in einem nachträglichen Bewilligungs- bzw. Ausnahmebewilligungsverfahren geregelt werden kann (BGE 111 Ib 221;VVGE 1983 und 1984, Nr. 45). Erst wenn feststeht, dass eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere die Gebote der Verhältnismässigkeit sowie des Vertrauensschutzes, zu beachten. So kann der Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE vom 18. April 1991 i.S. K.G.-G. gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht, Erw. 2b).
Kann die Bewilligung nachträglich erteilt werden, ist die materiell-rechtliche Seite der Angelegenheit geregelt. Der Bauherr hat lediglich eine formelle Rechtswidrigkeit begangen, d.h. er hat die erforderliche Bewilligung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingeholt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat bildet die Frage, ob die ausgeführten Arbeiten allenfalls noch nachträglich bewilligt werden können. Sollte sich herausstellen, dass eine Bewilligung nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
a) Art. 18 Abs. 1 BauG erklärt wesentliche Terrainveränderungen für bewilligungspflichtig (siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG). Geringfügige, unwesentliche Aufschüttungen und Terrainveränderungen bedürfen allerdings keiner Bewilligung. Ausebnungen kleinerer Vertiefungen oder Erhöhungen eines Bauplatzes beispielsweise können nicht als wesentliche Aufschüttung gelten (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 6 zu § 10). Nach einem Urteil des Obergerichts vom 3. August 1989 (Amtsbericht über die Rechtspflege 1988/89, Nr. 30, Erw. 2) ist nicht nur die Höhe der Aufschüttung entscheidend. Vielmehr hat eine Terrainveränderung auch als wesentlich zu gelten, wenn sie in Umfang, Länge und Breite eine gewisse Ausdehnung erreicht. In einem die Dorfschaftsgemeinde Sarnen betreffenden Fall erklärte das Verwaltungsgericht einen Erdwall als Element der Gartengestaltung als baubewilligungspflichtig, wobei die Parzelle allerdings in der Sperrzone nach Sarnerseeschutzverordnung lag (VGE vom 23. Dezember 1983 i.S. W.). Das Gericht erklärte: "Beim beanstandeten Erdwall handelt es sich um eine wesentliche Terrainveränderung. Dessen konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vergewissern. Als solche wäre sie schon aufgrund des Baugesetzes und des Baureglements baubewilligungspflichtig gewesen, nach Art. 5 der Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung jedoch untersagt." Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bereits die Aufschüttung für einen einzigen Autoabstellplatz eine erhebliche Geländeveränderung (BGE 114 Ib 314, mit Hinweisen; siehe auch EGV-SZ 1991, Nr. 11). Gestützt auf diese strenge Praxis muss die Baubewilligungspflicht hier ebenfalls bejaht werden.
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 WBPG bedürfen Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, welche auf die Höhe des Wasserstandes, den Lauf des Gewässers und die Sicherheit des Ufers Einfluss haben, oder welche die bestehenden Uferlinien verändern, einer Bewilligung des Regierungsrates. Nach Art. 24 WBPG wird mit Busse bestraft, wer gesetzeswidrig Bauten, Anlagen oder bauliche Änderungen an öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Gewässern ohne Bewilligung vornimmt. Der Sarnersee gilt nach Art. 1 WBPG als öffentliches Gewässer. Die Erhöhung der Seeufermauer hat auf den Lauf des Gewässers Einfluss. Das Verwaltungsgericht erklärte, dass Anlagen, die durch vertikale Vorrichtungen im Seegrund befestigt sind, auf den "Lauf" des Sees Einfluss hätten (VVGE 1987 und 1988, Nr. 59, Erw. 3b). Im vorliegenden Fall hat die Erhöhung der Ufermauer zwar nur bei hohen Wasserständen einen Einfluss. Solche sind aber nicht ausgeschlossen. Somit besteht auch nach Art. 2 WBPG eine Bewilligungspflicht.
c) Gemäss Art. 21 NHG darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Nach Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche besonders zu schützen. Ebenso dürfen nach Art. 15 Abs. 1 NSV naturnahe stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Nach Art. 3 Abs. 5 NSV bilden stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation den kleinräumigen ökologischen Ausgleich, für dessen Vollzug die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden zuständig sind (Art. 28 Abs. 3 NSV). Diese Zuständigkeit muss sich jedoch auf die Kontrolle des Uferschutzes beschränken. Sobald es um die Beseitigung von Ufervegetation geht, braucht es gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, d.h. grundsätzlich des Justizdepartementes, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist (Art. 29 Abs. 2 NSV).
Der Vollzug der Schutzbestimmungen im Waldareal gemäss Forstgesetzgebung und in bezug auf Hecken und Feldgehölz obliegt aber als Spezialregelung dem Oberforstamt (Art. 28 Abs. 4 NSV). In den Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Obstbäume vom 18. Dezember 1990 wurde die Zuständigkeit des Oberforstamtes überdies auf Ufergehölz ausgedehnt (Art. 7 Abs. 4). Diese Zuständigkeitsregelung kann der Regierungsrat nach Art. 75 Ziff. 1 KV vornehmen, sie ist auch sachlich begründet. In Art. 6 und 12 dieser Ausführungsbestimmungen (vgl. auch Art. 22, 24 bis 31) ist im weiteren festgelegt, dass das Oberforstamt auch Richtlinien für die Pflege und Bewirtschaftung von Ufervegetation erlässt. Damit ist aber nicht gesagt, dass es auch zuständig ist, die Beseitigung von Ufervegetation zu bewilligen, da diese Kompetenz ausdrücklich auf Ufergehölz eingeschränkt ist (Art. 7 Abs. 4). Nach dem strengen Wortlaut der Ausführungsbestimmungen wäre das Oberforstamt für den Erlass von Richtlinien hinsichtlich der Pflege der Ufervegetation zuständig, wenn es aber um die Beseitigung der Ufervegetation geht, wäre die Zuständigkeit des Justizdepartementes gegeben. Diese Doppelspurigkeit war indessen nie beabsichtigt.
Grundsätzlich sollte das Justizdepartement für den Naturschutz zuständig sein. Die Zuständigkeit des Oberforstamtes wurde nur für jene Anwendungsfälle vorbehalten, wo Waldareal oder "Gehölz" betroffen wird. In Art. 28 Abs. 4 NSV ist von Hecken und Feldgehölz die Rede, in Art. 7 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen von Ufergehölz. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Oberforstamt, d.h. sowohl für die Bewilligungserteilung von Rodungen oder den Erlass von Richtlinien für die Pflege. Die Ausführungsbestimmungen sind daher so zu verstehen, dass das Oberforstamt in bezug auf Ufervegetation (und ungedüngte Böschungen) nur dann zuständig ist, wenn auch Waldareal oder "Gehölz" betroffen wird. In Zweifelsfällen muss die Zuständigkeit im Einzelfall abgesprochen werden.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fragliche Ufervegetation keinen Bezug zum Waldareal oder zu Gehölz hat, so dass die Zuständigkeit des Justizdepartementes gegeben ist.
Aus den Bestimmungen des NHG ergibt sich eine Bewilligungspflicht, wenn die Ufervegetation zum Absterben gebracht wird. Art. 14 Abs. 5 der NHV setzt aber ausdrücklich fest, dass Bewilligungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Biotope beeinträchtigen können, nur erteilt werden dürfen, sofern der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst zu angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (BGE 115 Ib 227 ff.). Diese Vorschrift gilt auch für Eingriffe im Bereich geschützter Ufervegetation (BGE vom 14. Februar 1992, in URP 1992, 228 ff., 233 f.). Somit besteht auch eine Bewilligungspflicht für Eingriffe, die Ufervegetation möglicherweise beeinträchtigen können. Nachdem der Eingriff bereits (unerlaubterweise) vorgenommen worden ist, kann die Frage der Beeinträchtigung der Ufervegetation beurteilt werden. Die Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. August 1992 ergab, dass der Eingriff die Ufervegetation nicht beeinträchtigt hat; die Mauererhöhung ist grundsätzlich nicht geeignet, die Ufervegetation zum Absterben zu bringen, da der Einfluss der höheren Ufermauer auf das Schilf (z.B. Wellenschlag) praktisch vernachlässigt werden kann. Die Ufermauer hat zwar zweifellos einen negativen Einfluss auf das Gedeihen des Schilfs, doch steht die altrechtliche Ufermauer hier nicht mehr zur Diskussion. Eine Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 21 f. NHG besteht somit nicht.
d) Nachdem die einzelnen nötigen Bewilligungen und die Zuständigkeiten abgeklärt sind, ist zu prüfen, ob die Bewilligungserteilung möglich ist.
b) Gegen die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung wird zur Hauptsache der Schutz des Ufers geltend gemacht. Weder wasserbaupolizeiliche Gründe noch solche des Baupolizeirechts sprechen gegen die Erhöhung der Ufermauer. In dieser Hinsicht wäre eine Bewilligungserteilung möglich.
c) aa) Das fragliche Gebiet liegt unbestrittenermassen im Schilfbereich. Es liegt Ufervegetation im Sinne von Art. 18 und 21 NHG vor. Dies folgt nicht bereits aus dem Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt, da dieser als blosses Planungsinstrument nur behördenverbindlich ist (vgl.VVGE 1987 und 1988, Nr. 59, Erw. 2). Aufgrund der Akten, insbesondere gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Photographien, und der Stellungnahmen des Oberforstamtes und der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist diese Tatsache erwiesen. Der Augenschein bestätigte die Aktenlage. Es liegt somit ein besonders zu schützender Uferbereich (Art. 18 Abs. 1bis NHG) vor, ein naturnahes stehendes Gewässer, das auch nach kantonalem Recht in seinem Umfang und Charakter nicht verändert werden darf (Art. 15 Abs. 1 NSV).
bb) Das kantonale Recht konkretisiert lediglich den im Bundesrecht enthaltenen Schutz (auftrag). Aus diesem Grund trifft die Kritik, die NSV sei möglicherweise zu Unrecht nicht in Gesetzesform erlassen worden (siehe Niccolò Raselli, Gesetzgebungsformen in der Verfassung des Kantons Obwalden, in: Auer/Kälin, Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone, Chur/Zürich 1991, 203 ff., 214) nicht zu. Wie Raselli ebenfalls anführt (Raselli, a.a.O., 207), lässt das Bundesgericht die Regelung spezieller Fragen im Gegensatz zu allgemeingültigen in Verordnungsform zu (BGE vom 24. Januar 1979 i.S. N.D. gegen Kantonsrat Obwalden)." Eine Verordnung des Obwaldner Kantonsrates ist "weniger" (inhaltlich und in der Rechtssetzungsstufe) als ein Gesetz, aber "mehr" als eine übliche Verordnung, mehr als ein sogenanntes Dekret in andern "Obligatoriums"-Kantonen, weil der kantonsrätliche Erlass noch dem Referendum untersteht" (Kurt Eichenberger, Rechtsgutachten betreffend Zulässigkeit des Rückzugs von Referendumsbegehren nach dem Verfassungsrecht des Kantons Obwalden, Februar 1973, 3). Die Verfassungsmässigkeit von Art. 15 NSV kann somit nicht beanstandet werden.
cc) Die altrechtliche Ufermauer stellt zwar eine gewisse Beeinträchtigung des schützenswerten Uferbereichs dar, es handelt sich deswegen aber immer noch um einen schutzwürdigen Lebensraum. Der Schutzauftrag von Art. 18 Abs. 1bis NHG bedeutet auch, dass die Bestimmung durch die Kantone direkt anwendbar ist, d.h. bei Bewilligungen eine Interessenabwägung unter Einbezug der Naturschutzinteressen vorzunehmen ist (Hans-Peter Jenni, Rechtsfragen zum Schutzobjekt Biotope und insbesondere Ufervegetation gemäss NHG und angrenzenden Gesetzen, Schriftenreihe Umwelt Nr. 126 des BUWAL, August 1990, 5 f., 15).
dd) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 FG die als Laichstätten oder Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer und Pflanzenbestände, insbesondere die Schilfgebiete, zu erhalten sind. Ufermauern stehen dem Schutz des Schilfs entgegen, weil der Wellenschlag negative Auswirkungen zeigt. Mauern unterbrechen zudem stets den natürlichen Übergang von der Land- zur Wasserzone (VVGE 1987 und 1988, Nr. 59, Erw. 10a). Das Oberforstamt legt in seiner Stellungnahme ebenfalls dar, dass Mauern im sensiblen Übergangsbereich zwischen Wasser und Land vermieden werden sollten, weil sie insbesondere infolge des dadurch verursachten Wellenschlags die Ufervegetation schädigen und für viele Tierarten ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Im übrigen ist der Schutz der naturnahen Landschaften, insbesondere der See- und Flussufer, ein allgemeines Planungsziel (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d RPG), das auch in verschiedenen eidgenössischen und kantonalen Gesetzen konkretisiert ist (siehe z.B. auch Art. 37 BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 betreffend die Verbauung von Fliessgewässern). Art. 12 des Gesetzes über den Wasserbau und die Wasserkraft vom 30. Januar 1979 des Kantons Luzern schreibt vor, dass die Gewässer so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten sind. Das gleiche gilt nach § 43 des Schwyzer Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973. Art. 15 Abs. 2 Bst. a des Berner Gesetzes über Gewässerhaushalt und Wasserbau vom 21. Februar 1989 verlangt ebenfalls die Beibehaltung des natürlichen Zustandes sowie in bestimmten Fällen sogar die Sanierung (Art. 8). Auch wenn diese kantonalen Bestimmungen hier nicht direkt Anwendung finden, zeigen sie doch, dass der Schutz des natürlichen Ufers in hohem Masse im öffentlichen Interesse liegt.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mauererhöhung in einem Gebiet vorgenommen worden ist, das grundsätzlich als schützenswerter Uferbereich gilt. Solche Standorte dürfen weder in ihrem Umfang noch Charakter zerstört werden. Wie das Tiefbauamt in seiner Stellungnahme ausführt, werden neue Ufermauern nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Veränderungen an bestehenden Anlagen werden in der Regel mit Verbesserungsauflagen beschwert. Diese Praxis entspricht dem vorne genannten Anliegen des Naturschutzes.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass kein Neubau einer Seeufermauer in Frage steht. Es geht lediglich um die Erhöhung einer bestehenden Mauer um 65 cm auf einer Länge von rund 10, 5 m. Die Erhöhung wurde vor allem deshalb vorgenommen, weil das Ufer bei Hochwasserständen, vor allem in der Zeit der Schneeschmelze, unter Wasser steht. Umstritten ist nun nicht die Erhöhung an sich, sondern die Art und Weise. Das Tiefbauamt schlägt eine Blocksatzmauer vor, welche uferseitig zurückweicht. Statt dessen wurde hier die bestehende Mauer mit Beton senkrecht erhöht. Wie sich am Augenschein bestätigte, ist die Erhöhung der Mauer dank des verhältnismässig dichten Schilfgürtels nicht besonders einsichtig. Im Vordergrund steht allerdings nicht die Frage der Ästhetik, sondern der ökologie. Nach der bisherigen Praxis müssen Änderungen an bestehenden Anlagen eine ökologische Verbesserung bringen, wenn die dazu vorgesehenen Massnahmen verhältnismässig sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine bestehende Mauer in einem konkreten Fall einfach erhöht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre es aber durchaus möglich und verhältnismässig gewesen, die Seeufermauer so zu gestalten, dass eine ökologische Verbesserung erzielt worden wäre. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die für ihn günstigste Variante wählte. Ins Gewicht fällt vor allem der präjudizierende Charakter. Wenn solche Veränderungen als zulässig erklärt werden, müssen sie überall toleriert werden. Dies widerspricht den berechtigten Anliegen des Naturschutzes. Eine Bewilligungserteilung ist daher nicht möglich, es liegt auch kein Härtefall vor, der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ermöglichte.
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Dieser Beschluss stützt sich auf die direkt anwendbare bundesrechtliche Vorschrift von Art. 18 Abs. 1bis NHG (siehe Erw. 5c). Das kantonale Recht enthält allerdings ebenfalls Vorschriften zum Schutz naturnaher Gewässer (Art. 15 Abs. 1 NSV, ökologischer Ausgleich). Aber auch diese Vorschrift stützt sich auf Bundesrecht, welches von den Kantonen den Schutz des ökologischen Ausgleichs verlangt (Art. 18b NHG).
Hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich, dass hier in erster Linie die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (Art. 63 Abs. 1 GOG).