Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 40, S. 139:
Art. 12 Abs. 1 VGV; Art. 9 und 12 f Abs. 1 und 2 AsylG; Art 14a Abs. 1 ANAG.
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Unzuständigkeit des Kantons hinsichtlich der asylrechtlichen Ausschaffung und der zu deren Abwehr verlangten fremdenpolizeilichen Bewilligungen. Da dem Regierungsrat insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand, ist die Beschwerde gegen dessen Verfügung offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 9. Januar 1991
Sachverhalt:
Am 1. Oktober 1988 suchten der türkische Staatsangehörige Ibrahim B. und seine Familie um Asyl nach. Am 3. Oktober 1989 wurde das Gesuch vom Bundesamt für Flüchtlingswesen abgelehnt und die Familie aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Januar 1990 zu verlassen. Eine gegen die Ablehnung des Gesuchs eingereichte Beschwerde wurde vom EJPD am 15. August 1990 abgewiesen. In der Folge setzte der Delegierte für das Flüchtlingswesen den Gesuchstellern eine Frist bis zum 31. Oktober 1990 zum Verlassen der Schweiz.
Am 26. Oktober 1990 ersuchte Ibrahim B. den Regierungsrat Obwalden, ihm und seiner Familie aus humanitären Gründen eine Jahresaufenthaltsbewilligung und ihm eine Arbeitsbewilligung zu erteilen sowie den Vollzug der Ausschaffung der Familie bis zum rechtskräftigen Entscheid über dieses Gesuch aufzuschieben. Mit Verfügung vom 8. November 1990 wies die Fremdenpolizei Obwalden das Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat ebenfalls ab und hielt die Fremdenpolizei dazu an, die Wegweisung zu vollziehen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben die Gesuchsteller am 4. Januar 1991 Beschwerde mit den gleichen Begehren beim Verwaltungsgericht und verlangten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzug der Ausschaffung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, der Regierungsrat hätte die Bewilligung aus humanitären Gründen erteilen können und sollen. Die Osttürkei, von wo sie stammten, könnte in unmittelbarer Zukunft zum Kriegsgebiet werden. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführer, einmal ins Herkunftsland ausgeschafft, dieses selbst dann nicht mehr verlassen dürften, wenn ihre Beschwerde gutgeheissen würde. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen das Herkunftsland, falls sie dorthin zurückgeschafft würden, auch im Falle einer nachträglichen Gutheissung der Beschwerde eine Ausreise bzw. Rückreise in die Schweiz kaum mehr gestatten würde. Eine abschliessende Überprüfung dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren kaum möglich. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass nach einer Ausschaffung der Gesuchsteller deren Rückkehr im Falle einer Gutheissung der Beschwerde keineswegs sichergestellt ist. Unter diesen Umständen kann aber das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung nur dann abgewiesen werden, wenn die Beschwerde selber als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen ist und letztlich nur dazu dienen kann, Zeit zu gewinnen. Aussichtslos ist eine Beschwerde beispielsweise dann, wenn dem Kanton und seinen Organen in der Sache selber keine sachliche Entscheidungskompetenz zusteht.
Der rechtskräftige Wegweisungsentscheid des EJPD vom 15. August 1990 umfasst auch eine Vollstreckungsverfügung. Im Wegweisungsentscheid wurde auch die Frage des Non-refoulement-Prinzips (Art. 45 AsylG; SR 142.31) geprüft. Die Ausschaffung selber ist lediglich die Anwendung der bereits rechtsgültig festgelegten Zwangsmittel, so namentlich der Vollstreckungsverfügung. Dagegen steht kein Rechtsmittel offen (Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel 1990, 64 und 87). Im folgenden ist zu prüfen, ob dem Kanton Obwalden und namentlich dem Regierungsrat in der fraglichen Sache überhaupt Entscheidungskompetenz zusteht.
Gemäss dem früheren Asylrecht konnte parallel zum Asylverfahren oder nach dessen Abschluss ein kantonales Verfahren um Erteilung einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung eingeleitet werden (Art. 21a Abs. 4 aAsylG; vgl. Botschaft in BBl 1990, 623 f.). Art. 12f Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 22. Juli 1990; AS 1990, 938 ff). sieht nun für die Dauer des Asylverfahrens neu den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vor, dass nämlich nach Einreichung eines Asylgesuches und bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann, ausser es bestehe ein Anspruch darauf, wobei Art. 17 Abs. 2 und 3 vorbehalten bleibt. Gemäss Abs. 2 werden bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. Dies bedeutet, dass für die Anwendung fremdenpolizeilicher Bestimmungen und insbesondere auch für die Bestimmungen gemäss der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) und damit für ein entsprechendes kantonales Verfahren im vorliegenden Fall von vorneherein kein Raum besteht. Dies gilt insbesondere auch für Art. 13 Bst. f BVO, wonach von den Höchstzahlen gemäss Art. 12 BVO Ausländer ausgenommen sind, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Grunde vorliegen. Im übrigen fiele ein Ausnahmeentscheid im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO in die Kompetenz des Bundesamtes für Ausländerfragen (Art. 52 Bst. a BVO).
Vorbehalten bleiben lediglich fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 100 Bst. b Ziff. 3 OG darauf ein Anspruch besteht, was von den Beschwerdeführern - zu Recht übrigens - nicht geltend gemacht wird.
Gemäss dem in Art. 12f Abs. 1 AsylG vorbehaltenen Art. 17 kann schliesslich der Kanton, wenn ein Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist, einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen. Da vorliegend das Gesuch vor weniger als vier Jahren eingereicht wurde, kommt die in Art. 17 AsylG vorgesehene Entscheidungskompetenz des Kantons nicht zum Tragen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass dem Kanton sowohl hinsichtlich der asylrechtlichen Ausschaffung wie auch hinsichtlich der nachgesuchten fremdenpolizeilichen Bewilligungen im vorliegenden Fall keine Entscheidungskompetenz zusteht. Unter diesen Umständen blieb dem Regierungsrat gar keine andere Wahl, als das Gesuch um Aufschub des Ausschaffungsvollzugs zurückzuweisen und die Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Fremdenpolizei abzuweisen.
Da im vorliegenden Fall dem Regierungsrat offensichtlich überhaupt keine Entscheidungskompetenz zustand, ist nicht einzusehen, inwiefern einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden sein könnte. Die Erteilung aufschiebender Wirkung, die darauf abzielen würde, den Ausschaffungsvollzug zu stoppen, führte nicht nur zu einem Kompetenzkonflikt zwischen Kanton und Bund, sondern verstiesse offensichtlich gegen die im Asylgesetz festgelegte Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. Unter diesen Umständen kann aber dem Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung nicht stattgegeben werden.
(Publiziert im ZBl 1991, 353 ff).