Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 41, S. 143:
Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Haftungsgesetz.
Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1).
Art. 5 Haftungsgesetz; in Verbindung mit Art. 43 OR.
Ersatz kann als Geldersatz oder Naturalersatz verlangt werden (Erw. 2).
Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz.
Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1991
Sachverhalt:
O. und U. sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Engelberg. Die Liegenschaft wird an ihrer westlichen Begrenzung von einer Hecke gesäumt, die gemäss Art. 31 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Engelberg (BauR) geschützt ist und nicht beseitigt werden darf. Im November 1989 beauftragte der Vater von U. den Revierförster mit der Beseitigung von fünf Bäumen der auf der Parzelle stehenden Hecke. Der Revierförster erfüllte diesen Auftrag zusammen mit der Forstequipe der Bürgergemeinde Engelberg. Am 29. November 1989 protestierte O. beim Einwohnergemeinderat gegen dieses Vorgehen. Er warf dem Revierförster vor, dem einseitigen Auftrag von U. folgend gehandelt zu haben. Nach erfolglosen Interventionen gelangte O. ans Verwaltungsgericht und verlangte, die Gemeinde zur Wiederaufforstung und zur Bezahlung von Fr. 3'000.-- Umtriebsentschädigung zu verurteilen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Kläger beruft sich auf das Haftungsgesetz (LB XX, 353 ff.). Danach haftet das Gemeinwesen für Schaden, der jemandem von einem Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeit rechtswidrig zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Offensichtlich hatte der Kläger, als er die Einwohnergemeinde Engelberg für angeblich vom Revierförster angerichteten Schaden ins Recht fasste, diese Bestimmung im Auge. Art. 11 Haftungsgesetz, der die Verwirkung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen regelt, sieht als Rechtsweg ausdrücklich die verwaltungsgerichtliche Klage vor. Soweit daher der Kläger gegen die Beklagte Haftungsansprüche wegen eines von einem Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit angerichteten Schadens geltend macht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegeben.
Die Art und Weise des Ersatzes wird vom Haftungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 5 Haftungsgesetz gilt, soweit das Gesetz keine Bestimmung enthält, das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht. Ersatz des Schadens kann grundsätzlich in der Leistung einer dem Schaden entsprechenden Geldsumme (Geldersatz) oder aber in der Wiederherstellung des Zustandes bestehen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses wäre (Naturalersatz). Im Rahmen des OR sind beide Ersatzarten möglich, wird doch dem Richter die Bestimmung der Art und Weise des Ersatzes freigestellt (Art. 43 OR; Nachweise der Praxis bei Guhl/Merz/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., 75).
b) Soweit der Revierförster für solche Bewilligungen zuständig ist, handelt er ungeachtet seiner Anstellung bei der Bürgergemeinde Engelberg als Organ der Einwohnergemeinde. Über die Anfechtbarkeit von Bewilligungen des Revierförsters im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 BauR sagt das BauR nichts aus. Indessen können sie - analog der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 BauR, wonach gegen Beschlüsse der Baukommission zunächst der Gemeinderat anzurufen ist - ebenfalls beim Gemeinderat angefochten werden, was vorliegend auch geschah. Der Gemeinderat setzte sich denn auch mit den gegenüber dem Revierförster erhobenen Rügen von O. auseinander.
Gegen Entscheidungen des Gemeinderates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 126 Abs. 1 BauR; Art. 28 BauG; Art. 88 Abs. 1 KV). War der Kläger somit der Auffassung, dass der Einwohnergemeinderat in formeller und materieller Hinsicht falsch entschieden habe, sei es, weil er sich als Rechtsmittelinstanz schützend vor den Revierförster stellte, sei es, weil er das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung verneinte, stand es ihm frei, dessen Entscheid auf dem Beschwerdeweg beim Regierungsrat anzufechten.
c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz kann indessen die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden. Dies umso weniger, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung besteht in deren relativen Unabänderlichkeit, indem sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Die Frage, ob die ablehnenden Entscheidungen des Gemeinderates möglicherweise wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn so oder anders kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen.
Entweder sind die Entscheidungen des Gemeinderates noch anfechtbar. Dann aber hat der Kläger zunächst im Anfechtungsverfahren einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid zu erstreiten. Oder aber es handelt sich um formell rechtskräftige Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit in einem Haftungsprozess nicht überprüft werden kann. Sinn des Haftungsprozesses ist es nicht, das Anfechtungsverfahren zu umgehen oder aber nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides das Verfahren über den Umweg eines Haftungsprozesses wieder aufzunehmen (vgl. auch BGE 99 Ib 229 Erw. 3c).