Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 44, S. 156:
Art. 7 Abs. 3 Verordnung über Ausbildungsbeiträge.
Damit auf die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers abgestellt wird (und nicht auf jene seiner Eltern), ist erforderlich, dass der Bewerber während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. Nicht erforderlich ist aber, dass es sich dabei um eine volle Erwerbstätigkeit handelte.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. November 1991
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerde an den Regierungsrat unterliegen Entscheidungen der Departemente, Gemeinden und Korporationen (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 5 KV). Demgegenüber obliegt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 KV die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.
Bei der Stipendienkommission handelt es sich um eine vom Kantonsrat gewählte Behörde, deren Entscheidungen nicht als endgültig bezeichnet werden. Da als Bundesrechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde in Frage kommt (vgl. Art. 63 Abs. 1 GOG) und auch kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, sind Entscheidungen der Stipendienkommission direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. VGE vom 15. September 1989 i.S. K., Erw. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
"Von diesem Grundsatz (Absatz 1) können Bewerber ausgenommen werden, die eine erste Berufslehre abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet haben, sowie solche, die nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung bis zum Beginn der Ausbildung, für die sie Beiträge wünschen, während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig und im Kanton Obwalden wohnhaft waren "
Dabei gilt als Abschluss einer Berufsausbildung auch ein erster Hochschulabschluss (Diplom, Lizentiat, Staatsexamen, Lehrerdiplom usw). (Art. 7 Abs. 4 der Verordnung).
b) Die Voraussetzung der abgeschlossenen ersten Berufsausbildung erfüllt der Beschwerdeführer. Die erste Variante fällt für ihn seines Alters wegen - im Zeitpunkt der Gesuchstellung war er 23 Jahre alt - nicht in Betracht. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der zweiten Variante gegeben sind. Nach Auffassung der Kantonalen Stipendienkommission sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, da der Gesuchsteller und Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 seinen eigenen Angaben zufolge nur während ca. 12 Monaten und damit nicht voll erwerbstätig gewesen sei.
In diesem Zusammenhang verweist die Stipendienkommission auf eine interkantonale Vereinbarung, die u.a. festlege, dass der Gesuchsteller im Wohnsitzkanton während mindestens zweier Jahre voll erwerbstätig gewesen sein müsse. Dies trifft nicht zu. Es existiert diesbezüglich kein Konkordat, welches für die beteiligten Kantone verbindliches Recht enthielte, sondern lediglich ein Gesetzesmodell der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, welches im übrigen in Art. 6 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes übereinstimmend mit dem kantonalen Recht vorsieht, dass der Gesuchsteller während zweier Jahre "aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig" ist. Von einer "vollen Erwerbstätigkeit" ist nicht die Rede.
b) In bezug auf seine Erwerbstätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach Abschluss des Lehrerseminars beim Erziehungsdepartement während der ganzen Zeit für allfällige Stellvertretungen zur Verfügung gehalten habe. Da solche nicht immer vorhanden gewesen seien, habe er zwischenhinein auch als Büroangestellter und in der Fabrik gearbeitet. Aus den Gesuchsunterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 während zweier Monate bei einer Metallbaufirma, während dreier Monate in einem Büro und während sieben Monaten als Lehrer tätig war. Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch im weitern aus, seit Juli 1988 von seinen Eltern finanziell unabhängig zu sein. Während der Jahre 1989 und 1990 habe er seinen Eltern eine kostendeckende monatliche Pauschale bezahlt. Allfällige Vorschüsse seien restlos zurückbezahlt worden. Seinen Lebensunterhalt habe er ausschliesslich aus seinen Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten. Obwohl er während der beiden Jahre nicht immer Arbeit gehabt habe, habe er nicht etwa Arbeitslosengelder bezogen, sondern sich mit einer bescheidenen Lebenshaltung begnügt.
Aufgrund seiner während dieser beiden Jahre insgesamt rund 12 Monate dauernden Erwerbstätigkeit ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dank eigener Erwerbstätigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war. Jedenfalls wird dies auch von der Kantonalen Stipendienkommission nicht bestritten, die den Anspruch lediglich mit dem unbehelflichen Hinweis ablehnte, dass er nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Bei dieser Sachlage hat aber der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass bei der Beurteilung seines Gesuchs nicht auf die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern, sondern auf seine eigenen abgestellt wird (Art. 7 Abs. 5 der Verordnung). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Kantonale Stipendienkommission zurückzuweisen.