Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 5, S. 22:
Art. 62 Abs. 1 GOG.
a) Die durch eine Ersatzvornahme entstandene Forderung des Gemeinwesens darf durch das Gemeinwesen dem im Verzug liegenden Dritten gegenüber grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend gemacht werden, soweit eine gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme bestand (Erw. 1a).
b) Verjährung von Bedingungen und Auflagen in Baubewilligungen: Es kommt keine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist in Frage. Frage der konkreten Verjährungsfrist offen gelassen (Erw. 1b).
c) Ersatzvornahme und antizipierte Ersatzvornahme: Voraussetzungen (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. April 1991 (Nr. 1336).
Aus den Erwägungen:
a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsste die Dorfschaftsgemeinde Sarnen ihre Forderung auf dem Klageweg geltend machen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu Art. 62 GOG ergibt sich, dass die Verwaltung diejenigen Streitigkeiten, für die das Gesetz das Klageverfahren vorsieht, nicht einseitig durch Verfügung erledigen darf, ausser ein spezieller Erlass sehe ausdrücklich vor, dass in einem bestimmten solchen Rechtsverhältnis Verfügungen zu treffen sind, wie umgekehrt alle Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist, von der Verwaltung durch Erlass einer Verfügung unter Vorbehalt des Weiterzugs zu erledigen sind. Die Abgrenzung zwischen den beiden Erledigungsarten darf keine Lücken offen lassen. Dabei bilden diejenigen Fälle, für welche der Klageweg beschritten werden muss, gesetzestechnisch die Ausnahme (VVGE 1985 und 1986, Nr. 56, Erw. 1).
Unter die in Art. 62 Abs. 1 GOG aufgezählten öffentlich-rechtlichen Streitsachen, die mittels Klage geltend zu machen sind, fällt die vorliegende Forderung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen grundsätzlich nicht. Zusätzlich ermächtigt das Baugesetz vom 4. Juni 1972 die Baubewilligungsbehörde zum Erlass von Verfügungen, insbesondere in Fällen der Ersatzvornahme (Art. 28 und 29 BauG). Der Dorfschaftsgemeinderat hat somit grundsätzlich zu Recht den Verfügungsweg beschritten.
b) Hinsichtlich des Einwands der Verjährung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Forderung der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege, falls sie wider Erwarten materiell begründet sein sollte. Vorerst ist, unbesehen der Begründetheit der Forderung, die Frage der Verjährung zu prüfen.
Aus der Baubewilligung ergibt sich nicht nur das Recht zu bauen, sie begründet als Dauerrechtsverhältnis auch Pflichten, die fortbestehen, solange die Baute benutzbar bleibt, z.B. in bezug auf Erschliessung, Baureife und Abstellplätze. Die Baubewilligung wird deshalb den Dauerverfügungen zugerechnet (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, 377). Somit haben auch die Nebenbestimmungen, die den Baubewilligungsnehmer verpflichten, Fortbestand. Es stellt sich nun die Frage, ob und allenfalls wann Verjährung eintritt, wenn in einer Baubewilligung mittels Nebenbestimmung eine Pflicht des Bewilligungsnehmers begründet, aber während längerer Zeit nicht durchgesetzt wird. Weil die Baubewilligung als Dauerverfügung Rechtsbestand hat, wäre es falsch, die darin begründeten Pflichten einer im Sinne der von den Beschwerdeparteien diskutierten Verjährung (analog des Privat- bzw. Abgaberechtes) zu unterstellen. Das würde nämlich bedeuten, dass nach Ablauf einer bestimmten, kurzen Zeit eine rechtmässige behördliche Anordnung nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Insbesondere die fünfjährige Verjährungsfrist würde den Besonderheiten des Baurechts nicht gerecht. Für den vergleichbaren Fall der Durchsetzung einer angeordneten Wiederaufforstung hat denn das Bundesgericht auch festgestellt, dass klarerweise "keine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist in Frage kommen" könnte.
Schliesslich hat es dann aber noch grundsätzlich die Verjährbarkeit in Zweifel gezogen, indem es festgestellt hat, dass "eine 'Verjährung' nicht in Frage kommen könnte, falls überhaupt - was zweifelhaft ist - in diesem Zusammenhang Verjährbarkeit und bejahendenfalls Verjährung schon nach zehn Jahren anzunehmen wären" (BGE 105 Ib 265 ff., Erw. 5b). Man kann sich somit fragen, ob für solche Fälle nicht sogar die 30 jährige Verjährungsfrist in analoger Anwendung von Art. 662 ZGB gilt (BGE 107 Ia 121 ff.). Dies braucht jedoch für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn gestützt auf BGE 105 Ib 265 ff. kommt keine kürzere Verjährungsfrist als die zehnjährige in Frage. Sowohl nach BGE 105 Ib 265 ff. (Erw. 6b) als auch nach BGE 107 Ia 121 ff. (Erw. 1b) beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Gebäudes bzw. der bewilligungspflichtigen Handlung zu laufen. Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen wird mit der Baukontrolle festgestellt (Art. 49 des Baureglements der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 19. März 1976). Ab diesem Datum beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin erfolgte die Bauabnahme für die Erschliessung am 22. März 1983. Selbst wenn nun nur die zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung finden sollte, wäre die Verjährung der Pflicht auf rechtliche Sicherstellung der Erschliessung (mittels Landerwerb) zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme und sogar heute noch nicht abgelaufen.
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Eine Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig verweigerte vertretbare Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine Drittperson vornehmen lässt (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 52 B.I.). Bei der Vollstreckung einer Verfügung auf dem Weg der Ersatzvornahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren, d.h. dass der Ersatzvornahme in der Regel eine befristete Erfüllungsaufforderung unter Androhung des Zwangsmittels für den Säumnisfall vorauszugehen hat (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 52 B. III.). Neben der eigentlichen Ersatzvornahme lässt die Praxis auch die antizipierte Ersatzvornahme zu. Dabei darf die Behörde vom üblichen Einleitungsverfahren absehen und die vertretbare Handlung unmittelbar selber durch ein staatliches Organ oder durch einen beauftragten Dritten ausführen lassen. Ein solches Vorgehen ist möglich, wenn Gefahr im Verzug liegt oder wenn zum vorneherein feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung nachzukommen (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 52 B. IV.).
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(Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. November 1991, veröffentlicht in ZBl 1993, 272 ff., abgewiesen).