Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 54, S. 188:
Art. 190 Abs. 1 StG.
Der Willensvollstrecker ist hinsichtlich der von den Zuwendungsempfängern geschuldeten Steuer nicht einsprachelegitimiert, obwohl er mit den Steuerpflichtigen solidarisch haftet (Erw. 1).
Art. 419 und Art. 424 OR.
Soweit von den Zuwendungsempfängern nachträglich genehmigt, ist auf die Beschwerde des Willensvollstreckers (Geschäftsführung ohne Auftrag) einzutreten (Erw. 2a).
Art. 164 StG.
Die Steuerveranlagung ist jedem Zuwendungsempfänger zu eröffnen. Die Eröffnung an den nicht bevollmächtigten Willensvollstrecker ist nichtig (Erw. 2b und 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 1991
Sachverhalt:
Die Kantonale Steuerverwaltung erhob in bezug auf die den Erben und Vermächtnisnehmern (A., B., C., D. und E). der verstorbenen Frau X zukommenden Betreffnisse beim Willensvollstrecker des Nachlasses (Y) die Erbschaftssteuer. Gegen die Veranlagung erhob Y Einsprache. Gegen die Abweisung rekurrierte Y an die Kantonale Steuerrekurskommission, welche den Rekurs abgewiesen hat. Dagegen beschwerte sich der Willensvollstrecker Y beim Verwaltungsgericht. Unter Hinweis darauf, dass es fraglich sei, ob der Willensvollstrecker zur Anfechtung der Veranlagung der Erben und Vermächtnisnehmer überhaupt legitimiert sei, wurde Y vom Verwaltungsgerichtspräsidenten aufgefordert, Vollmachten der Erben und Vermächtnisnehmer nachzureichen. In der Folge brachte der Willensvollstrecker Y Vollmachten von A. und B. bei, während die weiteren Vollmachten der im Ausland wohnenden Erben bzw. Vermächtnisnehmer noch ausstehen.
Aus den Erwägungen:
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker im Prozess um Aktiven und passiven des Nachlasses aktiv- und passivlegitimiert ist (Arnold Escher, Zürcher Kommentar, N. 31-33 zu Art. 518 ZGB). Indessen geht es beim vorliegenden Streit um die Höhe der von den Erben bzw. Vermächtnisnehmern zu bezahlenden Erbschaftssteuer, nicht um Rechte und Pflichten des Nachlasses. Gemäss Art. 127 StG sind hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Empfänger der steuerbaren Zuwendung Steuersubjekte. Bei der Führung eines Prozesses um die veranlagten Steuern handelt der Willensvollstrecker auch nicht in einer Nachlassangelegenheit, sondern in den persönlichen Angelegenheiten der einzelnen Zuwendungsempfänger. Der Willensvollstrecker kann daher aus seiner Stellung als Nachlassverwalter keine Legitimation hinsichtlich der von den Zuwendungsempfängern geschuldeten Steuern ableiten (vgl. MBVR 1942, 93 ff.).
b) Nun bestimmt Art. 16 Abs. 1 Bst. b StG, dass unter anderem der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag des reinen Nachlasses mit den Steuerpflichtigen solidarisch haften, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Es fragt sich daher, ob der Willensvollstrecker unter diesem Gesichtspunkt einsprache- und beschwerdeberechtigt ist. Dabei geht es nicht darum, ob er sich, sollte er aus dem Haftungsverhältnis tatsächlich belangt werden, zur Wehr setzen könne, sondern ob er als solidarisch Haftender hinsichtlich der ihn an sich nicht betreffenden Steuerveranlagungen einspracheberechtigt sei.
Art. 190 Abs. 1 StG bestimmt abschliessend, dass gegen die Veranlagung der Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinderat der Veranlagungsgemeinde oder die Kantonale Steuerverwaltung bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben können. Damit besteht für Dritte, die selber nicht Steuersubjekte sind, weder ein Einsprache- noch ein Beschwerderecht gegen die Veranlagung, auch wenn sie solidarisch haften. Auf die Beschwerde des Willensvollstreckers kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.
b) Aus den Ausführungen in Erwägung la ergibt sich zwangsläufig, dass die Steuerveranlagungen jedem Steuersubjekt, d.h. im vorliegenden Fall jedem Zuwendungsempfänger separat zu eröffnen sind, sofern diese gegenüber der Steuerverwaltung nicht einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestimmen (Art. 164 StG). Dies war vorliegend nicht der Fall, war doch der Willensvollstrecker im Zeitpunkt, als ihm die Veranlagung zugestellt wurde, weder Erben- noch Vermächtnisnehmervertreter und vermögen die später im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgelegten beiden Vollmachten diesen Mangel auch in bezug auf die beiden Aussteller derselben nicht zu heilen.
Soweit allerdings Steuerpflichtige im Ausland Wohnsitz verzeigen, wie dies im vorliegenden bei einigen Zuwendungsempfängern der Fall zu sein scheint, haben diese zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen eine Person in der Schweiz zu bevollmächtigen, ansonsten sie keine Rechte wegen Nichterhalts oder nicht rechtzeitigen Empfangs von Mitteilungen geltend machen können (Art. 163 Abs. 2 StG). Vorgängig der Steuerveranlagung hat allerdings die Steuerverwaltung im Ausland wohnende Pflichtige unter Hinweis auf die negativen Folgen im Unterlassungsfall dazu anzuhalten.