Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 6, S. 25:
a) Art. 29 Abs. 2 DSV; Art. 103 Bst. a OG; Art. 64 Bst. a GOG; Art. 12 Abs. 1 NHG.
Die Voraussetzungen zur egoistischen und ideellen Verbandsbeschwerde nach kantonalem Recht (Erw. 2 und 3).
b) Art. 29 Abs. 2 DSV.
Der Innerschweizer Heimatschutz gilt als kantonale Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung und ist grundsätzlich einsprache- und beschwerdebefugt (Erw. 4).
c) Art. 29 Abs. 2 DSV.
Dem Antrag, alle in den Inventaren enthaltenen Objekte unter Schutz zu stellen, kann nicht stattgegeben werden, wenn nicht für jedes Objekt dargetan ist, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung erfüllt sind (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 29. Oktober 1991 (Nr. 643).
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerde wäre nur dann Erfolg beschieden, wenn der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hätte. Es sind deshalb die formellen Fragen der Beschwerdebefugnis zu klären. Beim Beschwerderecht der Verbände ist zwischen der egoistischen und der ideellen Verbandsbeschwerde zu unterscheiden. Dann ist die Beschwerdebefugnis nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht zu prüfen.
a) Die sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde wurde von der Rechtsprechung zuerst im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, später dann auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkannt (Macheret Augustin, La qualité pour recourir, clef de la juridication constitutionelle et administrative du Tribunal fédéral, in ZSR 1975 II 179; siehe zum Beschwerderecht der Verbände auch Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden, Zürich 1991, 242 bis 256). Es handelt sich um die Beschwerde des Verbandes der von der Verfügung unmittelbar betroffenen Mitglieder (Gygi,a.a.O, 159). Der Verband kann dann für seine Mitglieder die Beschwerdeführung übernehmen, wenn die Mehrzahl oder nach neuerer Tendenz eine grosse Anzahl der Verbandsangehörigen selber beschwerdebefugt wäre und wenn es zu den statutarischen Aufgaben des Verbandes gehört, Interessen dieser Art wahrzunehmen (Gygi, a.a.O., 160 f; Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, 179; Macheret, a.a.O., 187 ff.). Die Beschwerdebefugnis der Verbände wurde den Voraussetzungen im Privatrecht nachgebildet (siehe dazu Felix Matter, Die Verbandsbeschwerde im schweizerischen Umweltschutzrecht, in ZSR 1981, I, 445 ff., 450); sie stützt sich auf die Umschreibung der Beschwerdeberechtigung, wonach der Beschwerdeführer durch den Verwaltungsakt berührt sein muss und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung nachweisen muss. Im Bundesverwaltungsrecht ist diese Beschwerdeberechtigung in Art. 48 Bst. a VwVG und in Art. 103 Bst. a OG umschrieben. Wie bereits erwähnt, wird die Verbandsbeschwerde auch im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde anerkannt (BGE 113 Ia 249 f.). In der Praxis wird gestützt darauf insbesondere Wirtschafts- und Berufsverbänden die Beschwerdebefugnis zugestanden (siehe dazu VGE vom 26. Oktober 1988 in ZBl 1989, 438 ff.). Die rechtliche Hürde besteht stets im Nachweis, dass eine genügend repräsentative Zahl von Mitgliedern selber beschwerdebefugt wäre (Gygi, a.a.O., 160; Trüeb, a.a.O., 179 f.). Die egoistische Verbandsbeschwerde ist auch auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts möglich (Trüeb, a.a.O., 180).
Das Verbandsbeschwerderecht wird auch von der kantonalen Rechtsprechung anerkannt. Die Beschwerdeberechtigung ist bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde praktisch gleich wie im Bundesrecht umschrieben (Art. 64 Bst. a GOG). Die Vorinstanzen dürfen die Beschwerdeberechtigung nicht enger fassen (VVGE 1976 und 1977, Nr. 41). Das Obwaldner Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 3. März 1976 den Schweizer Heimatschutz gestützt auf die Praxis zur egoistischen Verbandsbeschwerde zur Anfechtung eines Zonenplanes als beschwerdebefugt bezeichnet (das Urteil wurde nicht veröffentlicht, es wurde aber von einzelnen Autoren erwähnt; siehe Enrico Riva, Die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht, Bern 1980, 130 f; Niklaus Theiler, Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Baubewilligungs- und Bauplanungsverfahren nach geltendem Recht, in VVGE 1981 und 1982, S. 151 ff., 155). Es erwog, dass die Statuten des Schweizer Heimatschutzes auch die Einflussnahme auf die Raumordnung umfassten und dass in der fraglichen Gemeinde "mehrere Mitglieder des Schweizer Heimatschutzes" Wohnsitz hätten. Das Verwaltungsgericht übersah aber, dass nicht jeder Einwohner einer Gemeinde zur Anfechtung des Zonenplans befugt ist. Es fehlt im Urteil jeder Nachweis, dass eine grosse Zahl von Mitgliedern von der in Frage stehenden Planungsmassnahme in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen mehr als die Allgemeinheit betroffen waren (siehe dazu BGE 113 Ia 247 ff. betreffend die Beschwerdelegitimation des Solothurner Heimatschutzes), so dass die damalige Anerkennung der Beschwerdebefugnis des Schweizer Heimatschutzes im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde in dieser allgemeinen Art nicht haltbar ist. Aus dem gleichen Grund könnte auch dem Innerschweizer Heimatschutz die Beschwerdebefugnis nicht zuerkannt werden. Es wäre denkbar, dass in einem ganz speziellen Fall genügend Mitglieder des Schweizer Heimatschutzes oder des Innerschweizer Heimatschutzes einsprachebefugt wären. Im vorliegenden Fall kann dies aber ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nichts diesbezügliches.
b) Die egoistische Verbandsbeschwerde ist nach dem Gesagten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein taugliches Mittel, bau-und planungsrechtliche Verfügungen und Massnahmen anzufechten. Die Verbände benötigen daher, sollen sie zur Wahrung von Allgemeininteressen beschwerdebefugt sein, eine klare gesetzliche Grundlage (Gygi, a.a.O., 165). Die Gesetzgebung sieht heute vermehrt vor, dass ideellen Organisationen in gewissen Verfahren die Beschwerdeberechtigung zuerkannt wird (sog. ideelle Verbandsbeschwerde; siehe dazu Matter, a.a.O., 456 ff; Trüeb, a.a.O., 179 ff.). Im Bundesrecht stellt insbesondere Art. 12 NHG eine Grundlage für ideelle Verbandsbeschwerden dar. Nach Art. 12 NHG steht, soweit gegen kantonale Verfügungen die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, das Beschwerderecht auch den gesamtschweizerischen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz (gemäss der Revisionsvorlage vom 26. Juni 1991 soll die Verbandsbeschwerde auch jenen Organisationen geöffnet werden, die sich der Denkmalpflege widmen, BBl 1991 III 1121, 1139) oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen. Damit steht fest, dass regionale und lokale Organisationen vom Beschwerderecht ausgeschlossen sind (Gygi, a.a.O., 166; BGE 98 Ib 124; Riva, a.a.O., 72 f.), ebenso solche, die sich nur beiläufig dem Natur- und Heimatschutz widmen. Umstritten ist, ob der Gesetzgeber die Beschwerdebefugnis der ideellen Vereinigung tatsächlich auf die Beschwerde an den Bundesrat und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beschränken wollte (Macheret, a.a.O., 186; BGE 100 Ib 453; Riva, a.a.O., 65). Nach neuerer Auffassung sind die ideellen Vereinigungen indessen in allen Fällen beschwerdebefugt, wenn letztinstanzlich die beiden genannten Rechtsmittel möglich sind (Riva, a.a.O., 66 f., 104 f.). Der Schweizer Heimatschutz ist unbestrittenermassen eine gesamtschweizerische Vereinigung (Riva, a.a.O., 74).
Die Ausübung des Beschwerderechts setzt aber einerseits voraus, dass die in Frage stehende kantonale Verfügung im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV und Art. 2 NHG in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist (Botschaft zum NHG, BBl 1965, III 97; BGE 112 Ib 72, Erw. 2). In der Praxis wurde das Vorliegen einer Bundesaufgabe nur zurückhaltend angenommen und das Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Vereinigungen daher restriktiv gehandhabt. Insbesondere wurde auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Raumplanung eine Bundesaufgabe in der Regel verneint (Riva, a.a.O., 84 ff; BGE 104 Ib 382; BGE 107 Ib 113 f.). Die Raumplanung ist Sache der Kantone, der Bundesgesetzgeber stellt die Grundsätze auf (Art. 22quater Abs. 1 BV). Die Raumplanung kann daher grundsätzlich nicht als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG betrachtet werden. Die gesamtschweizerischen Vereinigungen sind somit nicht befugt, Nutzungspläne anzufechten (BGE 107 Ib 113 f; BGE 112 Ib 75). Etwas anderes gilt lediglich, wenn eine Bewilligung nach Art. 24 RPG umstritten ist (BGE 112 Ib 75 ff.). Das Baupolizeirecht stellt klarerweise keine Bundesaufgabe dar (Peter Walliser, Zur Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen des Natur-und Heimatschutzes, in ZBl 1977, 406; BGE vom 31. Januar 1977, in ZBl 1977, 408). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Bundesaufgabe, so dass die Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG zum vorneherein verneint werden muss. Abgesehen davon steht letztinstanzlich lediglich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen, so dass die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 12 NHG auch aus diesem Grund entfällt.
Die Beschwerdebefugnis, sei es als egoistische oder als ideelle Verbandsbeschwerde, kann somit nicht aus dem Bundesrecht abgeleitet werden.
b) Der Vollständigkeit halber soll hier noch näher auf die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 29 Abs. 2 DSV eingegangen werden. Danach steht die Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Bereich des Denkmalschutzes den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Heimatschutz widmen, zu, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder Beschwerde gegründet worden sind. In der Botschaft des Regierungsrates vom 19. Februar 1990 wird zu dieser Bestimmung (S. 11/12) auf die Entwicklung der ideellen Verbandsbeschwerde im Bundesrecht hingewiesen und ausgeführt, dass die vorgesehene kantonale Regelung sich an die bundesrechtlichen Bestimmungen anlehnt. Anlässlich der Beratung im Kantonsrat an der Sitzung vom 30. März 1990 erfolgte ein Streichungsantrag, welchem nicht stattgegeben worden ist. Eine Diskussion fand nicht statt, weil die Auseinandersetzung um die Zulassung der ideellen Verbandsbeschwerde bei der analogen Bestimmung in der Naturschutzverordnung stattgefunden hatte (Protokoll der Kantonsratsverhandlungen vom 30. März 1990, S. 101 f.). Bei der Beratung von Art. 36 Abs. 4 des Entwurfs der Naturschutzverordnung vom 19. Februar 1990 ergab sich eine längere Diskussion über die Zulassung des ideellen Beschwerderechts. Über die konkrete Ausgestaltung des Einsprache- und Beschwerderechts der Verbände wurde indessen nicht gesprochen (Protokoll der Kantonsratsverhandlungen vom 30. März 1990, S. 63 bis 69). Einzig Regierungsrat Adalbert Durrer gab folgende Protokollerklärung ab: "In der Kommission wurde ich gefragt, ob beim Beschwerderecht regionale Organisationen auch zugelassen würden, z.B. der Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee, der nur die Gemeinde Alpnach berührt. Die Interpretation geht sicher in die Richtung, dass, wenn man kantonale Organisationen zulässt, man natürlich regionale Organisationen, die hier wirklich wirken und durch Leute vertreten sind, auch zulässt. Das ist die logische Auslegung der Verbandsbeschwerde im kantonalen Recht" (Protokoll S. 68/69). Diese Erklärung blieb unwidersprochen. Diese Protokollerklärung ging auf die Beratungen in der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung der Naturschutzverordnung an der Sitzung vom 9. März 1990 zurück. Dort wurde ausgeführt, dass auch unterwaldnerische Vereine kantonale Vereinigungen im Sinne des Entwurfs seien. Ausgeschlossen seien "irgendwelche Sektionen". In der Kommission wurde sodann angeregt, auch die Legitimation der innerschweizerischen Organisationen anzuerkennen. Gestützt auf diese Anregung erklärte sich der Departementsvorsteher zu einer Protokollerklärung in diesem Sinne bereit. Eine Änderung der Formulierung dieser Bestimmung stand in der vorberatenden Kommission gestützt auf diese Zusicherung nicht mehr zur Diskussion (Kommissionsprotokoll vom 9. März 1990, S. 17/18). In der vorberatenden Kommission zur Denkmalschutzverordnung, welche ihre Beratungen erst abhielt, als die Kommission zur Beratung der Naturschutzverordnung getagt hatte und das Ergebnis bekannt war, gab das Beschwerderecht der Organisationen zu keinen Diskussionen Anlass (Kommissionsprotokoll vom 14. März 1990).
Gestützt auf diesen klaren Willen des Gesetzgebers darf der Begriff der "kantonalen Vereinigung" bzw. der "kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen" nicht zu eng ausgelegt werden. Nach herrschender bundesgerichtlicher Praxis ist nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn massgebend, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist. Der wahre Rechtssinn kann sich, insbesondere bei Erlassen neueren Datums, aus der Entstehungsgeschichte ergeben (Praxis 1986, Nr. 53, Erw. 3b). Im vorliegenden Fall kann der Begriff "kantonal" nicht rein "wörtlich" ausgelegt werden, zumal Art. 1 und 2 KV unter Kanton etwas anderes verstehen als Art. 1 BV. Bereits der Wortlaut lässt verschiedene Deutungen zu. Der Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung schafft aber jede Unklarheit beiseite. Darunter werden nicht nur Obwaldner Vereinigungen verstanden. Ausgeschlossen sind gesamtschweizerische Organisationen und solche, die keinen Bezug zum Kanton Obwalden haben. Von einer kantonalen Organisation im Sinne dieser Bestimmung wird aber nicht verlangt, dass sie ihre Mitglieder nur aus dem Kantonsgebiet von Obwalden rekrutiert und nur dort Tätigkeiten entfaltet. Es gibt verschiedene Organisationen, die als Vereinsgebiet die Kantone Obwalden und Nidwalden abdecken oder sogar im Raum Innerschweiz tätig sind. Wenn eine solche Organisation auch über Mitglieder aus dem Kanton Obwalden verfügt und im Kanton Obwalden tätig ist, gilt sie ebenfalls als kantonale Vereinigung. Andernfalls müsste sich eine solche innerschweizerische Organisation noch in eine rein obwaldnerische Sektion aufteilen und als solche Rechtspersönlichkeit erlangen. Es wäre ohne weiteres möglich, dass der Innerschweizer Heimatschutz noch eine "Sektion Obwalden" gründet. Die vom Kantonsrat akzeptierte weite Auslegung des Begriffs "kantonal" macht dies aber nicht erforderlich. Somit gilt grundsätzlich auch der Innerschweizer Heimatschutz als kantonale Vereinigung im Sinne der Denkmalschutzverordnung, sofern er über genügend Mitglieder im Kanton Obwalden verfügt, die auch eine eigene Sektion gründen könnten. Selbstverständlich müssten auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 DSV wie auch das Erfordernis der Parteifähigkeit erfüllt sein.
Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen bringt vor, beim aufgelegten und angefochtenen Entwurf eines Nutzungsplanes handle es sich nicht um eine Verfügung oder einen Entscheid, so dass eine Anfechtung auch aus diesem Grund entfalle. Er verweist auf VVGE 1985 und 1986, Nr. 40, in welchem das Verwaltungsgericht einem Einspracheentscheid im Rahmen einer Ortsplanung die Verbindlichkeit absprach. Der Regierungsrat hat diese Argumentation in den übrigen Beschlüssen zur Ortsplanung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen widerlegt (z.B. im RRB vom 23. April 1991, Nr. 1389, Erw. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, entweder den Entwurf des Nutzungsplans oder den vom zuständigen Organ beschlossenen Nutzungsplan öffentlich aufzulegen (BGE 114 Ia 233 ff., Erw. 2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird aber besser entsprochen, wenn der Entwurf aufgelegt wird. Dem vom Verwaltungsgericht und vom Dorfschaftsgemeinderat erhobenen Einwand, es liege noch keine verbindliche Verfügung vor, muss erneut entgegengehalten werden, dass sich die Nutzungspläne wegen ihrer besonderen Rechtsnatur weder mit dem Rechtssatz noch der Verfügung gleichstellen lassen (BGE 114 Ia 238, Erw. cb). Auch wenn der Nutzungsplan von der zuständigen Behörde verabschiedet ist, liegt keine Verfügung vor. Der Einwand ist daher, auch wenn ihn der Dorfschaftsgemeinderat erneut vortragen lässt, nicht stichhaltig. Die Argumentation des Dorfschaftsgemeinderates läuft im Grunde genommen darauf hinaus, dass im Rahmen der Ortsplanung keine Anfechtung des Zonenplanes möglich ist, da das Auflageverfahren vor der Gemeindeversammlung stattfindet.
Es wäre nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig, dass der Innerschweizer Heimatschutz im späteren Unterschutzstellungsverfahren den Antrag stellt, es seien sämtliche in den Inventaren aufgeführten Objekte unter Schutz zu stellen. Es erscheint aber fraglich, ob einem solchen Antrag ohne weiteres Erfolg beschieden wäre. Die Inventare stellen lediglich eine Grundlage für die spätere Unterschutzstellung dar (Art. 7 DSV). Der Gesetzgeber nahm zum vorneherein in Kauf, dass nicht alle schutzwürdigen Kulturobjekte unter Schutz gestellt werden." Mit der Aufnahme ins Inventar wird lediglich dokumentiert, dass es sich um Schutzobjekte handelt, die potentiell geschützt werden können" (Robert Imholz, Die Denkmalschutzbestimmungen des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, in Disp. Nr. 67, 1982, 34 ff., 38). Die Unterschutzstellung ist, wie die gesamte Nutzungsplanung, ein politischer Entscheid in einem demokratischen Verfahren. Das letzte Wort steht dem Stimmbürger zu. Das Nutzungsplanverfahren stellt überdies einen genügenden Rechtsschutz sicher (Art. 33 f. RPG). Im Rahmen dieses Rechtsschutzes können vorgebracht werden: Richtplanwidrigkeit, Verletzung der Eigentumsgarantie, des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Rechtsgleichheit, der Gemeindeautonomie, der Handels- und Gewerbefreiheit, der Rechtssicherheit (vgl. Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, in ZBl 1989, 97 ff., 103 ff.). Es wäre denkbar, dass die Nichtunterschutzstellung eines Kulturobjekts im Vergleich zu anderen Objekten als willkürlich eingestuft werden müsste. In einem solchen Fall müsste im einzelnen nachgewiesen werden, warum das umstrittene Objekt ebenfalls unter Schutz gestellt werden muss. Es wäre aber aussichtslos, einfach die generelle Unterschutzstellung sämtlicher Objekte zu verlangen, die im Inventar aufgeführt sind. Diese Fragen müssen hier nicht abschliessend beantwortet werden. Da aber anzunehmen ist, dass sie sich wieder stellen werden, erfolgten dazu einige allgemeine Ausführungen. Der Rechtsschutz im Planungsverfahren ersetzt die politischen Instrumente nicht. Es ist im Rahmen eines politischen Verfahrens allenfalls möglich, sämtliche in einem Inventar aufgeführten Objekte unter Schutz zu stellen. Nach Art. 8 DSV erfolgt die Unterschutzstellung von Ortsbildern und der Kulturobjekte im öffentlichrechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung. Die Nutzungsplanung obliegt der Gemeindeversammlung (Art. 20 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 86 KV sind Initiativen über Gegenstände möglich, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Damit ist die Mitwirkung der Stimmbürger bei planungsrechtlichen Massnahmen möglich, dies im Unterschied zur Regelung, bei welcher die Unterschutzstellung durch eine Verfügung der Exekutive geschieht (siehe dazu Jürg Hess, Der Denkmalschutz im zürcherischen Planungs- und Baugesetz, Entlebuch 1986, 212; vgl. auch den BGE vom 29. Mai 1985, in ZBl 1986, 81 ff., Erw. 4, in welchem ausgeführt wurde, dass mit einer Volksinitiative nicht vom Regierungsrat die Unterschutzstellung der Wettsteinbrücke verlangt werden könne, da für deren Unterschutzstellung allein der Regierungsrat zuständig sei. Initiativen hinsichtlich Verwaltungshandlungen, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, sind unzulässig).. Im Rechtsmittelverfahren können solche politische Begehren kaum durchgesetzt werden.