Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 64, S. 241:
Art. 3 Abs. 3 VV zum BauG.
Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren. Der Einspracheberechtigte darf nicht damit rechnen, das publizierte Baugesuch weise wegen der Vorprüfung durch die Baubewilligungsbehörde keine rechtlichen Mängel auf. Ein Hinweis in der Publikation auf das Bestehen eines Quartierplanes begründet kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Vertrauen des verspäteten Einsprechers, der geltend macht, das Baugesuch entspreche nicht dem Quartierplan.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 1991
Sachverhalt:
Am 26. Juni 1984 genehmigte der Regierungsrat den Quartierplan "S." über die Teilparzelle 1702 sowie über einen Teil der bestehenden Strassenparzelle 1700. Gemäss Genehmigungsbeschluss sollte die Strassenbreite 5 m betragen. Am 15. Juli 1989 wurde im Obwaldner Amtsblatt der Bau einer Erschliessungsstrasse bei Parzelle 1702 im Quartierplangebiet publiziert. In der Folge wurde eine Strasse von unterschiedlicher Breite (Einmündung: 5 m; anschliessende Gerade: 3 m; erste Kurve: 4,5 m; Fortsetzung 3 m) erstellt. Mit Eingabe vom 4. Juli 1990 gelangte A. an den Regierungsrat und beantragte, den Bezirksgemeinderat sowie den Eigentümer der Parzelle 1702 dazu zu verhalten, die Erschliessungsstrasse S. auf Parzelle 1702 auf die im genehmigten Quartierplan vorgeschriebene Breite auszubauen. Mit Beschluss vom 11. Juni 1991 trat der Regierungsrat auf die Eingabe von A. als "ordentliche Baubeschwerde" nicht ein, und als Aufsichtsbeschwerde gab er der Eingabe nicht statt. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 4. Juli 1990 fest und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde vom 4. Juli 1990 "als ordentliche Baubeschwerde" nicht eingetreten, weil er bis zum 26. Juni 1989 auf die Bauausschreibung im Amtsblatt hin hätte Einsprache erheben müssen. Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob trotz Fristversäumnis anzunehmen ist, er habe am 4. Juli 1989 noch rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sinngemäss verlangt er somit eine Wiederherstellung der 10tägigen Einsprachefrist nach Art. 5 VV zum BauG. Er begründet dieses Wiedereinsetzungsbegehren einerseits damit, der Bezirksgemeinderat hätte das dem Quartierplan widersprechende Baugesuch zurückweisen und gar nicht publizieren dürfen. Anderseits liege in der Publikation des vom Quartierplan abweichenden Baugesuches unter Verweis auf eben diesen Quartierplan ein Verstoss gegen Treu und Glauben, habe er doch davon ausgehen dürfen, es werde keine vom Quartierplan abweichende Baubewilligung erteilt.
a) Mit dem Wiederherstellungsbegehren wird nicht die Abänderung eines Entscheides, sondern nur die Beseitigung von dessen Rechtskraft bezweckt, damit der Rechtsmittelweg zur Anfechtung der zufolge Säumnis ergangenen Anordnung wieder offensteht (Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 99). Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist im Kanton Obwalden eine Wiederherstellung zwar gesetzlich nicht vorgesehen. In Ermangelung besonderer Vorschriften über das Verwaltungsverfahren werden indessen in Obwalden die bundesrechtlichen Vorschriften des VwVG (SR 172.021) analog angewendet. Das gilt auch hinsichtlich der Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG, einer Regelung, die im übrigen zur Hauptsache gleichlautend für die Gerichtsverfahren im Kanton Obwalden auch in Art. 29 GOG enthalten ist. Die Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen wird ferner auch vom Bundesgericht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes für Fälle zugelassen, für die sie das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 108 V 110,96 I 164; zur Restitution im Baueinspracheverfahren vgl. Max Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, 288). Voraussetzung für die Zulassung der Wiederherstellung ist, dass die Säumnis ohne jedes Verschulden der Partei eingetreten ist. Ein Hinderungsgrund darf im Interesse eines geordneten Rechtsganges und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen. Das Verschulden des Privaten kann allerdings durch Vertrauen erweckendes Verhalten einer Behörde relativiert werden. So hat dieser nach Treu und Glauben Anspruch auf Wiederherstellung der Frist, wenn die Behörde ihn dazu verleitet hat, die Frist nicht zu benützen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, 252).
c) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Bezirksgemeinderat hätte das Baubewilligungsgesuch wegen seiner Quartierplanwidrigkeit (zu geringe Breite, zu starke Steigung der geplanten Strasse) bereits im Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 3 VV zum BauG zurückweisen müssen. Diese Bestimmung sieht in der Tat vor, dass mangelhafte Baugesuche zurückzuweisen sind (Abs. 3).
Zum notwendigen Umfang der Vorprüfung gehört neben der Klärung der Eintretensvoraussetzungen die Untersuchung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin. Eine solche vorläufige materielle Prüfung dient dazu, frühzeitig offenkundige rechtliche Mängel des Bauvorhabens aufzudecken. Nur wenn das Gesuch materiell offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, sollte es ohne zusätzliche Untersuchungsmassnahmen abgewiesen werden. Im Falle eines formell korrekten und materiell nicht aussichtslosen Begehrens hat die Behörde jedoch die Publikation des Gesuches vorzunehmen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, 127; vgl. zur materiellen Vorprüfung auch Aldo Zaugg, Kommentar zum BauG des Kantons Bern, Bern 1987, N. 21 zu Art. 35; Paul Leutenegger, Das formelle Baurecht in der Schweiz, Bern 1978, 171).
Der Einspracheberechtigte kann sich somit nicht unter Verweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf berufen, er habe damit rechnen dürfen, das publizierte Baugesuch weise wegen der Vorprüfung durch die Baubewilligungsbehörde keine rechtlichen Mängel auf. Vielmehr ist das Einspracheverfahren dazu bestimmt, solche Mängel an den Tag zu bringen. Der Einspracheberechtigte hat sich daher die Mühe zu nehmen, das ihn berührende Bauprojekt während seiner öffentlichen Auflage zu studieren und auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Unterlässt er dies, so hat er sich mit den sich aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten ergebenden Folgen abzufinden (vgl. Mäder, a.a.O, 134 und 132). Soweit aber der Vertrauensschutz mit Bezug auf das angeblich fehlerhaft durchgeführte Vorprüfungsverfahren nicht greift, sind die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Quartierplanwidrigkeit des Bauprojektes unbehelflich; denn er hätte Gelegenheit gehabt, diese Mängel im Einspracheverfahren zu rügen.
d) Der Beschwerdeführer beruft sich aber weiter darauf, er sei durch die unter Hinweis auf den genehmigten Quartierplan erfolgte Publikation des Baugesuches insofern getäuscht worden, als er habe annehmen dürfen, die projektierte Erschliessungsstrasse stehe im Einklang mit den Vorschriften des Quartierplanes.
Mängel bei der Bekanntmachung des Baugesuches sind grundsätzlich geeignet, das rechtliche Gehör eines Nachbarn zu verletzen (BGE 105 Ia 287 f.,99 Ia 132 ff;VVGE 1978/80, Nr. 57; LGVE 1989 III Nr. 19). Tritt der Fehler erst nach Erteilung der Baubewilligung zu Tage, so kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BGE 115 Ia 25 f.). Der Nachbar hat in diesem Verfahren aber darzutun, dass er durch die mangelhafte Publikation in seiner Interessenwahrung behindert worden ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine qualifiziert fehlerhafte Publikation ihn davon abgehalten hat, Einsprache zu erheben (vgl. Mäder, a.a.O., 134 und 132). Ein solcher Fall wäre etwa anzunehmen, wenn eine falsche Parzellennummer publiziert worden wäre. Die vorliegend zur Diskussion stehende Publikation im Amtsblatt war indessen nicht fehlerhaft. Zu prüfen ist aber, ob sie irreführend war, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
Die Publikation des Baugesuches erfolgte mit folgendem Wortlaut:
"Bauherr: Interessengemeinschaft S., vertreten durch Ing.-Büro Z. AG. Objekt: Erschliessungsstrasse. Ort: Parzelle 1702. Zone: Landhauszone (genehmigter Quartierplan)".
Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann nicht gesagt werden, dem Publikationstext komme in materieller Hinsicht (Angaben) keine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass daraus keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten. So können fehlerhafte Angaben durchaus zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Nachbarn führen. Zu Recht führt der Regierungsrat jedoch aus, dass der bei der Rubrik "Zone" (und nicht bei der Rubrik "Objekt") beigefügte Zusatz "(genehmigter Quartierplan)" lediglich hinweisenden Charakter auf die Tatsache hatte, dass ein Quartierplan existiere. Art. 26 des BauR schreibt nämlich vor, dass in der Landhauszone nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden darf. War der Bau der Erschliessungsstrasse in der Landhauszone geplant, so sollte der Hinweis auf den genehmigten Quartierplan belegen, dass sich das Bauvorhaben in der Landhauszone auf einen Quartierplan stützen könne. Über den Inhalt des Quartierplanes und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Quartierplan wurde damit nichts gesagt. Aber auch der Beschwerdeführer durfte nach Treu und Glauben den Hinweis auf den genehmigten Quartierplan nicht so verstehen, dass sich der aufgelegte Plan getreu an den Quartierplan halten würde, war doch der Bezirksgemeinderat im Rahmen der Vorprüfung zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens in jeder Beziehung abzuklären. Eine solche Verpflichtung besteht für den Gemeinderat erst anlässlich der definitiven Erteilung der Baubewilligung nach Erledigung der Baueinsprache. Wollte somit der Beschwerdeführer seine Rechte wahren, so hätte er das Projekt während der öffentlichen Auflage konsultieren müssen, um sich darüber ins Bild zu setzen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, Einsprache zu erheben. Eine Wiederherstellung der Frist ist daher ausgeschlossen.