Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 2, S. 6:
a) Inhalt und Eröffnung von Verfügungen; Art. 4 BV.
Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1).
b) Art. 21 ZUG.
Die Ehefrau eines Saisonniers hat in der Schweiz keinen Wohnsitz (Erw. 3 und 4).
c) Art. 9 SHG.
Über Unterstützungsanssprüche wird auf dem Verfügungsweg entschieden, anschliessend steht der Beschwerdeweg offen (Erw. 2).
Bei einer normalen Schwangerschaft und Geburt liegt keine Notfallhilfe vor (Erw. 5 und 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1994 (Nr. 370).
Sachverhalt:
Die Ehefrau S. des Saisonniers R. begab sich von Alpnach aus in das Kantonsspital Luzern, wo sie am 24. Dezember 1991 einen Sohn gebar. Die Einwohnergemeinde Alpnach lehnte, nachdem der Ehemann die Spitalbehandlungskosten nicht bezahlen konnte, die Bezahlung von Sozialhilfe ab. Gegen diesen Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung erhob der Kanton Luzern im Namen des Kantonsspitals Beschwerde beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nach kantonaler Praxis müssen den Bürger belastende Verwaltungsakte eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 61; siehe auch Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Verwaltungsverfahren, Zürich 1991, 455 f.). Ausdrücklich verlangt Art. 24 Abs. 5 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 (SHG; LB XVIII, 259), dass Verfügungen und Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (BGE vom 21. Juli 1993, in ZBl 1994, 40 ff; vgl. ferner AJP 1994, 386). Das Kantonsspital hat sich unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses mit dem Gewerbe- und Fürsorgedepartement in Verbindung gesetzt, welches am 1. März 1994 das Versäumte nachgeholt hat. Innert der damit eröffneten Rechtsmittelfrist erhob das Kantonsspital Luzern eine Beschwerde. Demzufolge gilt die Rechtsmittelfrist als eingehalten.
Unter der Herrschaft des Armengesetzes von 1851 mussten Fürsorgeleistungen auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Seit dem Inkrafttreten des SHG entschied der Regierungsrat, dass die Einwohnergemeinden über Unterstützungsansprüche auf dem Verfügungsweg befinden und anschliessend der Beschwerdeweg offen steht (siehe im einzelnen VVGE 1985 und 1986, Nr. 36, Erw. 3). In der bisherigen Praxis war es stets so, dass ein Bedürftiger Unterstützungsleistungen forderte, welche das Gemeinwesen ablehnte. Hier liegt der Fall vor, dass das Kantonsspital Luzern - nicht anders als eine private Klinik oder ein privater Arzt - geltend macht, die Einwohnergemeinde Alpnach müsse für eine bestimmte Person Unterstützungsleistungen erbringen. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dies müsse mit einer Forderungsklage geltend gemacht werden. Dagegen spricht der Umstand, dass die Einwohnergemeinde Alpnach von Amtes wegen verpflichtet ist, bei Kenntnis einer Notlage das Unterstützungsverfahren zu eröffnen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, 196 f.). Auch aus Rz 149 ff., Kommentar Thomet, lässt sich herleiten, dass das nothilfeleistende Spital seine Ansprüche gegenüber dem Aufenthaltskanton geltend machen kann. Aus diesem Grund war der Erlass einer Verfügung über den Unterstützungsanspruch richtig.
Zu fragen ist lediglich noch, ob neben dem Bedürftigen auch ein Dritter diese Verfügung anfechten kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Dritte durch die Verfügung betroffen wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung geltend machen kann; ausgeschlossen ist die Popularbeschwerde (VVGE 1989 und 1990, Nr. 48). Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Kantonsspitals Luzern an der Feststellung einer Unterstützungspflicht zu bejahen, weil in diesem Fall eine Rückvergütung der entstandenen Kosten gesichert wäre. Dies bedeutet, dass der Einwohnergemeinderat Alpnach zu Recht auf dem Verfügungsweg befunden hat und dass der Kanton Luzern befugt ist, diese Verfügung anzufechten.
Bei der Zuständigkeit für die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern wird unterschieden zwischen denjenigen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20) und denjenigen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 21). Der Ehemann von S.R. hatte den Status eines Saisonniers. Er konnte deshalb in der Schweiz keinen Wohnsitz begründen (vgl. Kommentar von Werner Thomet zum ZUG, Bern, 1979, Rz 96). Demnach konnte die Ehefrau weder einen Unterstützungswohnsitz mit dem Ehemann teilen (Art. 6 ZUG) noch einen eigenen Wohnsitz begründen, weil sie sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt. Massgebend ist deshalb die Regelung für Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss Art. 21 ZUG ist der Aufenthaltskanton in diesen Fällen unterstützungspflichtig. Er hat aber ausschliesslich Notfallhilfe zu leisten.
Nach Art. 11 Abs. 1 ZUG gilt als Aufenthalt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton. Laut Abs. 2 bleibt der Aufenthaltsort dort, wo sich eine Person tatsächlich aufhält, auch wenn sie aus ärztlichen Gründen in einen andern Kanton verbracht wurde. Aufgrund des Patientenblatts sowie der Krankengeschichte wird glaubhaft dargelegt, dass S.R. sich im fraglichen Zeitpunkt in Alpnach aufhielt. Ein persönliches Interesse, die Angaben des Aufenthaltsorts zu fälschen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist vielmehr naheliegend, dass sie sich vor der Geburt beim Vater des Kindes aufhielt. Ferner wird die Angabe des Aufenthaltsorts auch dadurch nicht widerlegt, dass der Einwohnergemeinde Alpnach nicht bekannt war, dass S.R. zu ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist sei. Dass der Spitalaufenthalt nicht in Sarnen, sondern in Luzern erfolgte und die Einweisung durch einen Frauenarzt in Emmenbrücke vorgenommen wurde, widerlegt nicht, dass sich S.R. zum Zeitpunkt, als die Wehen einsetzten, in Alpnach aufhielt. Das Kostengutsprachegesuch für die Behandlung vom 24. Dezember 1991 wurde der Einwohnergemeinde Alpnach am 22. Januar 1992 unterbreitet. Die Einwohnergemeinde Alpnach hätte zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, nähere Abklärungen über den Aufenthaltsort zu treffen und somit allfällige Beweise für die Ablehnung der Unterstützungspflicht zu erstellen. Sie liegen nicht vor. Die Beweise des Beschwerdeführers über den Aufenthaltsort können nicht widerlegt werden. Die Zuständigkeit für eine allfällige Notfallhilfe liegt deshalb beim Kanton Obwalden, beziehungsweise bei der Einwohnergemeinde Alpnach. Gemäss Kommentar von Werner Thomet, Rz 149, bleiben die Behörden des Drittkantons, in welchem Bedürftige zur ärztlichen Behandlung verbracht wurden, grundsätzlich unbeteiligt. Somit ist der Kanton Obwalden als Aufenthaltskanton im Sinne von Art. 21 ZUG unterstützungspflichtig, wenn wegen Erkrankung, Unfalls oder aus andern Gründen unaufschiebbare Hilfe nötig war.
Es stellt sich die Frage, welche Zuständigkeit innerhalb des Kantons Obwalden bestand. Die Notfallhilfe ist in Art. 9 SHG geregelt. Danach obliegt bei unaufschiebbarer Hilfe die Pflicht zur Hilfe jener Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. Die Einwohnergemeinde Alpnach ist dann unterstützungspflichtig, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: die Unaufschiebbarkeit der Hilfe und der Eintritt dieser Hilfsbedürftigkeit auf Gemeindegebiet.
Gemäss Kommentar zum ZUG von Werner Thomet, Rz 160, ist die Hilfe stets dann und solange als unaufschiebbar zu betrachten, als die Person nicht transportfähig ist, das heisst auch mit modernen Transportmitteln wie Ambulanz oder Hubschrauber nicht ohne Lebensgefahr oder gesundheitliche Gefährdung Dritter an ihren Wohnort zurückreisen kann. Von einem Notfall im Sinne des ZUG (Art. 21 in Verbindung mit Art. 13) ist dann zu sprechen, wenn die zu erbringende Hilfe sowohl sachlich wie zeitlich dringend ist. Ist Hilfe zwar erforderlich, aber von Anfang an nicht unaufschiebbar, so muss die bedürftige ausländische Person entweder von ihrem Aufenthaltsort aus selbst oder durch Vermittlung der dortigen Behörden an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren, um sich dort an die zuständige Behörde zu wenden (vgl. Kommentar Thomet, Rz 161). Der Geburtstermin ist voraussehbar. Weder aus der Beschwerde noch den Vorakten geht hervor, dass unerwartete Komplikationen, wie zum Beispiel eine Frühgeburt, vorlagen, die eine unaufschiebbare Hilfe erforderten oder die Reisefähigkeit während der Schwangerschaft verhinderten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine normale Schwangerschaft und Geburt handelte. Eine Rückkehr und Behandlung im Heimatland wäre möglich gewesen. S.R. hat deshalb keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kanton Obwalden bzw. die Einwohnergemeinde Alpnach für eine allfällige Notfallhilfe zuständig gewesen wäre. Indessen muss die Voraussetzung eines Notfalls verneint werden, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.