Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 21, S. 58:
a) Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 RPG.
Auch eine auf sieben Jahre befristete Golf-Übungsanlage ist baubewilligungspflichtig, sie bedarf aber keines Nutzungsplans (Erw. 3a).
b) Art. 24 Abs. 1 RPG.
Eine Golf-Übungsanlage ist grundsätzlich negativ standortgebunden, wenn keine anderen zumutbaren Alternativstandorte vorhanden sind und die Umweltschutzgesetzgebung eingehalten wird (Erw. 3b und 3c).
c) Art. 14 BauG.
Zwölf Parkplätze genügen für eine Golf-Übungsanlage für maximal 20 Spieler nicht (Erw. 4).
d) Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV.
Die Anwendung des Vorsorgeprinzips auf eine Golf-Übungsanlage (Erw. 5 bis 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Oktober 1993 (Nr. 521).
Aus den Erwägungen:
a) In bezug auf Golfplätze hat das Bundesgericht entschieden, dass Bauten und Anlagen, die wegen ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, nicht auf dem blossen Ausnahmeweg nach Art. 24 RPG bewilligt werden dürfen (BGE 114 Ib 312).
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Golfplatz in diesem Sinne, sondern lediglich um eine Golf-Übungsanlage, die in ihrem Ausmass dementsprechend kleiner ist. Die geplante Anlage ist rund 210 m lang und 30 bis 40 m breit und beansprucht rund 1,5 ha Land. Ein durchschnittlicher Golfplatz (18-Loch) weist jedoch eine Fläche von rund 50 ha auf. Das Bundesgericht hatte im BGE 114 Ib 312 einen 9-Loch Golfplatz von rund 7,5 ha zu beurteilen und stellte fest, diese Anlage dürfe nicht mittels einer Ausnahmebewilligung erstellt werden, sondern benötige eine entsprechende Nutzungsplanung. Der vorliegend geplante 1,5 ha umfassende Golf-Übungsplatz ist jedoch fast fünfmal kleiner und die Durchführung einer Nutzungsplanung wäre nicht verhältnismässig (vgl. BGE 117 Ib 281, Erw. 3d); eine Ausnahmebewilligung genügt somit. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die vorliegende Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt worden ist.
b) Unbestritten ist, dass auf den Golf-Übungsplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht anwendbar ist, da es sich um einen Neubau handelt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Bst. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 117 Ib 281).
aa) Eine Baute oder Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (BGE 117 Ib 281, BGE 112 Ib 407 f.). Dabei kann die Standortgebundenheit eine positive oder negative sein. Positiv standortgebunden, d.h. auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sind z.B. Transport- und Energiegewinnungsanlagen sowie Bergrestaurants. Eine negative Standortgebundenheit liegt dagegen vor, wenn die Lokalisierung einer Baute oder Anlage in einer Bauzone wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen (besonders Umweltbelastungen) nicht sinnvoll ist (z.B. bei Schiessanlagen, Abfalldeponien) (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, N 750; BGE 115 Ib 300 f., Fall Giswil; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 16 ff. zu Art. 24).
Die vorliegende Golf-Übungsanlage ist nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, d.h. nicht positiv standortgebunden. Das Vorhaben lässt sich aber sinnvollerweise nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen. Die Zoneneinteilung (Art. 8 Baureglement, BauR) zeigt, dass in Engelberg keine geeignete Nutzungszone für ein solches Vorhaben ausgeschieden ist. Solche Sportanlagen gelten daher regelmässig als negativ standortgebunden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 18 zu Art. 24; strenger ist Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N 227). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Sportanlagen, deren Ausmasse grossräumige Flächen oder ausgedehnte Freihalteräume erfordern, negative Standortgebundenheit beanspruchen können, und erwähnt ausdrücklich Golfplätze (BGE 114 Ib 187, deutsch in Praxis 1988, Nr. 194). Im vorliegenden Fall wurde daher die negative Standortgebundenheit dem Grundsatz nach zu Recht bejaht. Allerdings genügt dies nach der Rechtsprechung noch nicht. Das Bundesgericht verlangt, dass nachgewiesenwird, dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind (BGE 108 Ib 367) bzw. dass dies zumindest glaubhaft gemachtwird (BGE 114 Ib 187/188: "occorre ancora rendere attendibile che nessun'altra alternativa ubicazione entri ragionevolmente in linea di conto"; ferner BGE 118 Ib 23, 501, und URP 1994, 16, 149).
Der Ausnahmebewilligungsentscheid des Baudepartementes vom 19. April 1993 enthält dazu keine Ausführungen; er enthält - ausser dem Hinweis, dass permanente Golfplätze nur in einem Planverfahren bewilligt werden können - überhaupt keine eigentliche Begründung. Der Einwohnergemeinderat Engelberg schreibt im Einspracheentscheid: "Ob es im Gemeindegebiet Engelberg vorteilhaftere Standorte gibt, ist sehr fraglich. Anderseits haben wir nur die Aufgabe, über den geplanten Standort zu befinden." Nach dem Gesagten ist die Überprüfung zumutbarer Alternativstandorte im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 Abs. 1 RPG aber sehr wohl vorzunehmen. Die Bejahung der negativen Standortgebundenheit setzt somit voraus, dass das Fehlen von Alternativen zumindest glaubhaft ist. Darauf wird im folgenden noch zurückgekommen.
bb) Es stellt sich sodann auch die Frage, ob keine überwiegenden Interessen diesem Bauvorhaben entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG). Die entscheidende Behörde hat alle im konkreten Fall berührten Planungsinteressen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Auch hiezu ist die Prüfung von Alternativstandorten unumgänglich (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1992, in: BVR 1993, 337 ff., 340, Erw. 4a). Das erwähnte Urteil führt dazu folgendes aus:
"b) Im vorliegenden Fall wurde bisher weder von der Beschwerdegegnerin noch von den Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeinstanzen dargelegt, weshalb gerade der vorgesehene Standort zur Realisierung des Bauprojektes nötig ist. Es wurde ausserdem von keiner Seite erläutert, warum kein anderer Standort in der weiteren oder näheren Umgebung in Frage kommt, welcher bezüglich Landschaftsschutz weniger empfindlich wäre. Der Standortentscheid ist nicht nachvollziehbar, da den Akten weder Ausführungen über die allgemeine Standortplanung noch Überlegungen der PTT, des Raumplanungsamtes oder anderer bisher mit der Angelegenheit betrauter Stellen zur konkreten Standortwahl zu entnehmen sind. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Standortfrage unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Landschaftsschutz mit dem Raumplanungsamt noch vor dem Bewilligungsverfahren abgeklärt worden sei, und dass das Resultat dieser Abklärungen der entscheidenden Behörde bekannt gewesen sei, ist jedenfalls nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen das Projekt zu entkräften.
c) Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Prüfung und Würdigung der Argumente der Beschwerdeführerin, die den Anforderungen von Art. 4 BV an die Gewährung des rechtlichen Gehörs entsprechen würde, nicht stattgefunden hat oder - was zum gleichen Ergebnis führt - dass die Entscheidfindung insbesondere bezüglich der durch Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG geforderten umfassenden Interessenabwägung nicht hinreichend in die Begründung eingeflossen ist. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben." (BVR 1993, 340 f).
Aufgrund der Akten sind am vorgesehenen Standort weder entgegenstehende Interessen des Landschaftsschutzes (vgl. BGE 117 Ib 283) noch die Gefährdung durch Naturgefahren usw. (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 26 zu Art. 24; Bandli, a.a.O., N 238) ersichtlich. Die Beschwerdeführer bringen ebenfalls nichts Substantiiertes vor. Sie mochten die Anlage nach dem "St. Florians- Prinzip" lieber an einem andern Ort haben.
Das instruierende Departement hat beim Baudepartement und beim Einwohnergemeinderat Engelberg noch Abklärungen über allfällige Alternativstandorte verlangt. Der Einwohnergemeinderat stellte sich dabei in Verkennung der Rechtslage auf den Standpunkt, Alternativstandorte seien nicht zu prüfen. Er führte überdies aus, die Bauherrschaft habe solche Standorte eingehend geprüft. Nachdem es vorliegend lediglich um eine provisorische Anlage geht, sind die Anforderungen an den Nachweis, dass es keine andern zumutbaren Standorte gibt, nicht allzu hoch zu stellen. Die Bauherrschaft suchte, da sie an einer möglichst raschen Verwirklichung der Übungsanlage sehr interessiert war, Alternativstandorte und führte einen dreiwöchigen Versuchsbetrieb im Gebiet Eienwäldli durch. Dabei zeigte es sich, dass sich dort erhebliche Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben. In Berücksichtigung dieses Umstands sowie der Kenntnisse der lokalen Verhältnisse und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer keine andern zumutbaren Alternativstandorte konkret nennen, kann es als glaubhaft gelten, dass andere Standorte für die geplante provisorische Anlage nicht in Frage kommen.
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG im weitern zu prüfen, ob die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung dem Vorhaben entgegensteht (BGE 117 Ib 31 f.). Auch dies ist hier - nicht einmal summarisch - erfolgt. Wie sich noch zeigen wird, kann das Vorhaben aber im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung verwirklicht werden.
a) Gemäss Situationsplan Nr. 1065-3 sind für die Golf-Übungsanlage 12 Parkplätze geplant. In der Beilage zum Baugesuch vom 22. Februar 1993 (Umschreibung der Driving-Range) wird ausgeführt: "... müssen durchschnittlich etwa 15 Parkplätze zur Verfügung stehen." Zudem wird festgestellt, dass gleichzeitig höchstens 15 bis 20 Golfspieler auf der Hauptanlage und auf den beiden kleinen Nebenanlagen spielen können. Es stellt sich daher die Frage, ob die 12 geplanten Parkplätze für 15 bis 20 Golfspieler ausreichen.
b) Gemäss Art. 14 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG; LB XIII, 347) hat der Bauherr bei allen Neubauten und wesentlichen An- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels, gewerblichen und industriellen Betrieben auf seinem Grund und Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und diese dauernd den Benützern des betreffenden Gebäudes für die Parkierung offenzuhalten. Diese sogenannte Parkplatzpflicht hat eine polizeiliche Bedeutung. Sie soll auf den öffentlichen Strassen einen geordneten Verkehrsfluss gewährleisten (BGE 97 I 797). Die kantonalen Parkplatznormen sind nur auf durchschnittliche Verhältnisse abgestimmt. Besonderen örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen können jedoch die Gemeinden Rechnung tragen (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, N 5 zu Art. 16 bis 18). Dies hat denn die Einwohnergemeinde Engelberg auch getan.
In Art. 99 BauR wird die Anzahl Fahrzeugabstellplätze/Garagen näher geregelt. Danach sind bei der Neuerstellung von Bauten, die Verkehr auslösen, Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen und dauernd beizubehalten. Dabei legt die Baubehörde für besondere Bauten (öffentliche Bauten, touristische Beförderungsanlagen, Sportanlagen usw). die erforderliche Zahl nach Massgabe des voraussichtlichen Bedarfs von Fall zu Fall fest, wobei sie die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie berücksichtigt.
Nach der VSS-Norm 640 601 a (Parkieren) muss der effektive Bedarf an Parkplätzen den Einfluss der örtlichen Gegebenheiten, die Ersetzbarkeit des Personenwagenverkehrs durch öffentlichen Verkehr, Fussgänger- und Zweiradverkehr sowie die Mehrfachnutzung der Parkfelder berücksichtigen.
c) Damit also gemäss Art. 14 BauG bzw. Art. 99 BauR genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge vorhanden sind, müssen bei Neubauten soviele Parkplätze gebaut werden, als für Benützer und Besucher, soweit sie zu gleicher Zeit ihr Fahrzeug abstellen wollen, eine ausreichende Anzahl privater Parkplätze zur Verfügung steht. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze hängt namentlich von der Art und Grösse der Baute oder Anlage, von den Verkehrsmöglichkeiten und - gewohnheiten der Benützer und Besucher sowie von der zeitlichen Verteilung ihrer Anwesenheit auf der Liegenschaft ab.
d) Die geplante Golf-Übungsanlage ist mit ihren 1,5 ha Land nicht überaus gross. Sie gibt 15 bis 20 Spielern (gemäss Darstellung der Bauherrschaft) die Möglichkeit, gleichzeitig zu üben. Der Einwohnergemeinderat Engelberg geht in seiner Antwort vom 24. September 1993 von lediglich höchstens 15 Spielern aus, was im Widerspruch zu den Angaben des Fördervereins Golfsport steht. Diese 15 bis 20 Spieler werden sehr wahrscheinlich weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ein Gratisbus fährt in Engelberg lediglich im Winter in das Gebiet des Eugenisees), noch zu Fuss oder mit Hotelbussen zur Übungsanlage gelangen, da die Distanz verhältnismässig gross ist und der Golfsport oft einen Mehraufwand an Gepäck mit sich bringt (Golfstöcke, sonstige Ausrüstung), sofern nicht die Mietausrüstung in Anspruch genommen wird. Somit muss ungefähr pro ein bis zwei Spieler mit einem Personenwagen gerechnet werden. Dies ergibt bei 20 Spielern eine Anzahl von rund zehn bis 20 Parkplätzen. Allenfalls kommen vereinzelt Golfer mit einem Taxi, das nicht dort stationiert bleiben wird. Es muss auch berücksichtigt werden, dass sehr wahrscheinlich nicht immer alle 20 Spieler gleichzeitig auf dem Gelände üben werden. Dies ist wohl eher der seltenere Fall. Wenn durchschnittlich zwölf bis 15 Spieler auf der Driving-Range üben, so müssten zwölf Parkplätze an sich genügen.
In Betracht gezogen werden müssen jedoch noch allfällige Besucher und Angestellte. Da es sich lediglich um eine Golf-Übungsanlage und nicht um einen eigentlichen Golfplatz, wo allenfalls auch Tourniere ausgetragen werden, handelt, muss nicht mit vielen Besuchern gerechnet werden. Freigehalten werden müssen jedoch mindestens ein bis zwei Parkplätze für eine Sekretärin, für den angestellten Golflehrer und weitere Angestellte für Unterhalts-, Reinigungs- und Organisationsarbeiten. Somit ergäbe sich für die Golf-Übungsanlage ein Bedarf von mehr als zwölf Parkplätzen. Dies dürfte umso mehr zutreffen, als die Bauherrschaft - wie erwähnt - selbst von "etwa 15 Parkplätzen für private Motorfahrzeuge" ausgeht. Auch der Einwohnergemeinderat Engelberg geht im Einspracheentscheid vom 28. Mai 1993 davon aus, dass zehn bis 15 Parkplätze ausreichen sollten. Da jedoch gemäss Situationsplan Nr. 1065-3 bloss zwölf Parkplätze geplant sind, ergibt sich ein Mangel von zwei bis drei Abstellplätzen.
e) Der Entscheid darüber, ob eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen genügend ist, bildet stets einen solchen des technischen Ermessens, dem ein gewisser Spielraum gewährt ist (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, 158; Saxer in: ZBl 1962, 13). Auch das Ergebnis von mindestens 15 erforderlichen Parkplätzen ist eine Ermessensfrage. Saxer ist der Auffassung, dass diese Frage dem behördlichen Ermessen anheimgestellt bleiben soll (Saxer, a.a.O; Fritz Frey, a.a.O., 38 f.).
Auf dem Gebiet des Baurechts steht dem Regierungsrat die Rechts-, nicht aber die Ermessenskontrolle zu (Art. 89 Abs. 1 Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, KV, LB XIII, 1; Art. 28 BauG). Die Frage, ob genügend Abstellplätze vorhanden sind, ist eine Rechtsfrage. Es geht um die Auslegung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffs. Dem Richter verbleibt aber bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein gewisser Beurteilungsspielraum (VGE vom 12. Februar 1982 i.S. K.G., Erw. 1; ZBl 1979, 222 ff; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 66 B. II.). Besteht ein solcher Beurteilungsspielraum, legt sich der Regierungsrat auch bei einer Rechtskontrolle Zurückhaltung auf, d.h. er setzt seine eigene Beurteilung eines Sachverhaltes nicht ohne triftige Gründe an jene der Baubewilligungsbehörde.
f) Der Regierungsrat hat sich nach dem Gesagten bei der Beurteilung der Parkplatzfrage eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn nun aber Baugesuchsteller und auch Baubewilligungsbehörde im Einspracheentscheid von 15 Parkplätzen sprechen und nur zwölf vorgesehen sind, kann sich der Regierungsrat nicht einfach auf seine Zurückhaltung berufen. Der Einwohnergemeinderat Engelberg hat in seiner Antwort vom 24. September 1993 zudem gezeigt, dass er lediglich von höchstens 15 Spielern ausgeht, obschon die Bauherrschaft von höchstens 20 Spielern spricht. In dieser Situation muss festgestellt werden, dass die Parkplatzfrage zumindest unklar ist.
Allerdings macht der Einwohnergemeinderat in seinem Einspracheentscheid geltend, beim Kraftwerkgebäude sei das Parkieren von zehn bis 15 Motorfahrzeugen möglich. In seinem Antwortschreiben vom 24. September 1993 geht der Einwohnergemeinderat sogar von "zirka 28 Autoabstellplätzen" aus. Dazu ist aber zu bemerken, dass die nötigen Abstellplätze grundsätzlich auf eigenem Terrain erstellt werden müssen bzw. nicht zu Lasten einer andern, ebenfalls parkplatzpflichtigen Anlage gehen dürfen (Art. 14 BauG). Deshalb dürfen die zum Kraftwerkgebäude gehörenden Parkplätze nicht einfach "zweckentfremdet" werden. Für das Kraftwerkgebäude sollen aber nach Darstellung der Gemeinde praktisch keine Parkplätze nötig sein, da es nur zu Kontrollzwecken aufgesucht werde.
Obwohl die Angaben bezüglich der Anzahl der beim Kraftwerkgebäude möglichen Parkplätze und bezüglich des Parkplatzbedarfs des Kraftwerkgebäudes nicht widerspruchsfrei bzw. nicht dokumentiert sind, kann dieser Punkt offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
g) Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die vorgesehene und bewilligte Parkplatzzahl (zwölf) ungenügend ist. Dies führt allerdings nicht zur Aufhebung der Baubewilligung. Es rechtfertigt sich, die vom Förderverein Golfsport Engelberg vorgeschlagenen und vom Einwohnergemeinderat Engelberg bewilligten zwölf Parkplätze vorerst versuchsweise zuzulassen. Sollte sich jedoch im Laufe der Zeit herausstellen, dass die zwölf Parkplätze in der Praxis nicht genügen, muss vom Einwohnergemeinderat Engelberg eine höhere Anzahl festgesetzt werden. Die Baubewilligung ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen.
a) Nach dem zweistufigen Konzept des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sind Einwirkungen auf die Umwelt, wie etwa Luftverunreinigungen oder Lärm, zunächst durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Solche Massnahmen können nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Bst. c USG unter anderem im Erlass von Bau- und Betriebsvorschriften bestehen. Emissionsbegrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG).
b) Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an. Nach Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
c) Zusätzliche Vorschriften gelten im Teilbereich der Lärmbekämpfung. Zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Art. 25 USG betreffend Errichtung ortsfester Anlagen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die - unter den Immissionsgrenzwerten liegenden - Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG). Die vorliegende Golf-Übungsanlage stellt eine solche ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG dar.
d) Es ist somit zu prüfen, ob die Anlage das Vorsorgeprinzip des USG wie auch die besondere Vorschrift von Art. 25 USG beachtet. Anschaulich fasst dies Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zusammen:
"Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
- als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
- dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten."
In der Praxis wird allerdings vielfach davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Planungswerte auch bedeutet, dass dem Vorsorgeprinzip Genüge getan wird (vgl. URP 1993, 193). Sobald aber, wie hier, konkrete Planungswerte für den Bau einer bestimmten Anlage fehlen, ist die Einhaltung des Vorsorgeprinzips besonders zu prüfen.
aa) Unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen wäre eine umgekehrte Anordnung der Anlage, d.h. die Abschläge aus Richtung Osten statt Westen, vorteilhaft. Dadurch würde die Distanz zu den Wohnhäusern um rund 150 m grösser. Dagegen spricht allerdings der Umstand, dass die Anlage von Westen her erschlossen wird und es auch Laien einleuchtet, dass das "Zielgebiet" der Golfbälle möglichst offen und frei sein sollte. Würde die Anlage "gekehrt", müssten die Spieler aus dem "Zielgebiet" die mehr als 150 m entfernte Abschlagszone aufsuchen, was einerseits umständlich wäre, aber vor allem auch Fragen der Sicherheit aufwirft. Die geplante räumliche Anordnung der Anlage ist daher gerechtfertigt.
bb) Theoretisch wäre es möglich, mit einer Lärmschutzwand eine Schutzwirkung zu erzielen. Das Amt für Umweltschutz erwähnt in seiner Stellungnahme vom 9. September 1993 ebenfalls die Möglichkeit, die Rückwand bei der Abschlagstelle zu verlängern. Es erwähnt auch den "nicht zu unterschätzenden psychologischen Effekt" einer solchen Massnahme. Da sich die Lärmentwicklung, wie noch zu zeigen ist, in engen Grenzen hält, wäre eine solche Massnahme für ein Provisorium unverhältnismässig.
cc) In Betracht kommen schliesslich noch betriebliche Einschränkungen. Hiezu ist zu bemerken, dass ein Sportplatz naturgemäss möglichst vielen Personen und vor allem auch in deren Freizeit das Üben ermöglichen soll. Auf der andern Seite ist das Bedürfnis der Anwohner nach Ruhe zu gewichten.
Der Gemeinderat hat keine Benutzungszeiten vorgeschrieben. Der Förderverein Golfsport Engelberg beabsichtigt, ab Mitte Mai bis ungefähr Mitte Oktober den Platz zu betreiben, d.h. täglich ab Morgengrauen bis zum Anbruch der Dunkelheit; nur nachts wird nicht gespielt. Dadurch wird aber dem Vorsorgeprinzip nicht Rechnung getragen. Auch wenn man berücksichtigt, dass das Bedürfnis zum Benutzen einer solchen Übungsanlage gross ist, dürfen die Interessen der Anwohner nicht als völlig unbedeutend gewertet werden. Es drängen sich gewisse Einschränkungen der Benützungszeiten auf (vgl. URP 1992, 163). Insbesondere muss die Benutzung der Anlage an sich in zeitlicher Hinsicht umschrieben werden. Der Einwohnergemeinderat Engelberg vertritt in seiner Antwort vom 24. September 1993 die Auffassung, Landwirtschaftsbetriebe hätten auch keine Benützungszeiten. Er verkennt dabei den Umstand, dass auf einer landwirtschaftlich genutzten Wiese nicht täglich gemäht wird. Der Betrieb eines Sportplatzes unterscheidet sich wesentlich von einer landwirtschaftlichen Nutzung. In der Praxis werden sogar Benützungszeiten für Kinderspielplätze vorgeschrieben (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, in: URP 1992, 155 ff., 163).
Im vorliegenden Fall erscheint es vertretbar, den morgendlichen Spielbeginn auf 08.00 Uhr und den Spielschluss auf 21.00 Uhr festzusetzen. Dagegen sind Einschränkungen des Spielbetriebs über den Mittag und am Wochenende nicht angezeigt. Sodann sind auch Vorschriften hinsichtlich dem Mähen und dem motorisierten Ballauflesen unumgänglich. Hinsichtlich letzterem hat die Bauherrschaft sogar Zugeständnisse gemacht (Verzicht auf das Mähen frühmorgens und von 12.00 bis 14.00 Uhr). Diese "Sperrzeiten" sind verbindlich vorzuschreiben.
b) Als neue Anlage ist die Driving-Range überdies nur zulässig, wenn die von ihr allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV).
aa) Die Planungswerte sind abhängig von der Empfindlichkeitsstufe der betreffenden Zone (Anhänge 3 bis 7 zur LSV, je Ziffer 2). Soweit die Nutzungsreglemente - wie die in Kraft stehende Bau- und Zonenordnung der Einwohnergemeinde Engelberg - den ausgeschiedenen Zonen nicht ausdrücklich Empfindlichkeitsstufen zuordnen (Art. 44 Abs. 1 und 2 LSV), muss die Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall bestimmt werden (Art. 44 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 LSV).
Die Anlage kommt in das übrige Gemeindegebiet zu liegen, wo die Empfindlichkeitsstufe III sachgemäss ist (gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV sind hier mässig störende Betriebe zugelassen; die Empfindlichkeitsstufe III entspricht insbesondere Misch- und Landwirtschaftszonen). Das Amt für Umweltschutz hält die Empfindlichkeitsstufe II für anwendbar, da es von der angrenzenden Wohnsiedlung ausgeht. Welche Zuordnung hier richtig ist, kann offen bleiben, da die konkrete Zuordnung nicht entscheidend ist. In verfahrensmässiger Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die Festlegung der Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall dem Amt für Umweltschutz obliegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f der Ausführungsbestimmungen zur Lärmschutzverordnung vom 26. Februar 1991; LB XXI, 191). Korrekterweise hätte der Einwohnergemeinderat die Festlegung durch das zuständige Amt veranlassen sollen. Die Festsetzung muss in einem förmlichen Verfahren, in welchem sämtlichen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist und welches mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wird, erfolgen (BGE 118 Ib 75; URP 1993, 337). Nachdem die "Festlegung" hier vom Amt für Umweltschutz im nachhinein vorgenommen worden ist und alle Parteien am Rechtsmittelverfahren beteiligt sind, kann ausnahmsweise auf eine Rückweisung in diesem Punkt verzichtet und davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung des Gebiets zur Empfindlichkeitsstufe II erfolgt ist.
bb) Immissionsgrenzwerte für Lärm sind "nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung" festzulegen (Art. 15 USG), wobei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen sind (Art. 13 Abs. 2 USG). Die Planungswerte für Lärm sind unter den Immissionsgrenzwerten anzusetzen (Art. 23 USG). Soweit bisher geregelt, wurde der Unterschied zwischen Immissionsgrenzwerten und Planungswerten generell auf 5 dB(A) (Kommentar USG, Art. 23, N 15) festgelegt; daraus ist zu schliessen, dass bei beiden Werten die gleichen Kriterien Anwendung finden.
cc) Die Stärke des Schalls kann wissenschaftlich exakt ermittelt werden, nicht dagegen die subjektive Komponente, nämlich die Intensität der Störung, wie sie vom Betroffenen empfunden wird. Dies ist eine Wertungsfrage, die aufgrund der Erfahrung beantwortet werden muss (AGVE 1988, 331; Kommentar USG, Art. 15, N 20). Zum Teil können sich die vollziehenden bzw. rechtsanwendenden Behörden dabei auf Entscheidungsgrundlagen in Form breit angelegter Bevölkerungsbefragungen über die tatsächlich empfundenen Störungen (sogenannte soziopsychologische Untersuchungen) abstützen, etwa in den Bereichen des Strassenverkehrslärms, des Lärms von Schiessanlagen oder des Eisenbahnlärms. Dementsprechend bestehen hier Belastungsgrenzwerte (zu denen die Planungswerte gehören) in zahlenmässig quantifizierter Form (Anhänge 3 bis 7 zur LSV; AGVE 1988, 329).
Wo allerdings derartige statistische Unterlagen fehlen, wie beispielsweise für den umstrittenen Ballabschlagslärm, muss weitgehend auf die Lebenserfahrung abgestellt werden (AGVE 1988, 331).
Die für das Ausmass der Lärmstörung und damit für die Beurteilung der Beeinträchtigung massgebenden Störfaktoren können nicht nur akustischer und physiologischer, sondern auch psychologischer Natur sein (Kommentar USG, Art. 15, N 17; AGVE 1988, 334).
Die Abklärungen des instruierenden Departements haben ergeben, dass sicher "kein Beurteilungspegel kritischer Grösse erreicht" wird (Stellungnahme Amt für Umweltschutz). Gemäss Auskunft des Kur- und Verkehrsvereins Bad Tarasp-Vulpera sind die Lärmimmissionen der dortigen Anlage nicht erheblich, es gibt nur "ab und zu" eine Beschwerde (Stellungnahme vom 6. September 1993). Das Gemeindebauamt Samedan betrachtet den Lärm der dortigen Anlage als "im Bereich der täglichen Immissionen" (Stellungnahme vom 24. September 1993). Auch die Befürchtungen hinsichtlich des Lärms, der vom Mähen des Rasens und von der Ballauflesemaschine herrührt, sind unbegründet, sofern ein zeitlich geregelter Betrieb besteht und die leisesten Geräte verwendet werden (Stellungnahme Amt für Umweltschutz).
"a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden."
Konkret muss verhindert werden, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Erschliessungsstrasse ab der Kantonsstrasse nach Vorderoertigen/Hinteroertigen überschritten werden. Die Mehrbeanspruchung dieser Strasse hält sich aber in bescheidenem Rahmen. Der von den ungefähr 15 zusätzlichen Parkplätzen herrührende Verkehr vermag keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte herbeizuführen (Stellungnahme Amt für Umweltschutz).