Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 32, S. 113:
Art. 4 Abs. 1 BV.
Rechtliches Gehör. Die Kündigung eines Beamten setzt in formeller Hinsicht voraus, dass ihm die Kündigungsabsicht mitsamt den Gründen unmissverständlich und unter Fristansetzung zur Stellungnahme mitgeteilt wird (Erw. 2). Heilung des Mangels (Erw. 3)?
Art. 48 Abs. 1 KV.
Integralerneuerungswahl. Amtsdauer; Ausnahmen (Erw. 4a).
Art. 72 Ziff. 3 und Art. 75 KV; Art. 48 Abs. 1 SchG.
Ausführungsbestimmungen über das Verhältnis der Lehrer an der Kantonsschule; soweit darin Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt werden, entbehren sie einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 4b).
Art. 26 Bst. b Kantonsschulverordnung.
Status der Lehrbeauftragten (Erw. 5).
Art. 16 BeO.
Die Entlassung muss verhältnismässig sein (Erw. 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. April 1993.
Sachverhalt:
Am 28. Januar 1993 kündigte der Regierungsrat Frau X den Lehrauftrag auf Ende des Schuljahres 1992/1993. Er begründete diese Massnahme damit, dass ihr aufgrund der Zuteilung verschiedener Fachlektionen an gewählte Hauptlehrer ab dem nächsten Schuljahr keine Stunden mehr zugesichert werden könnten. Dagegen erhob Frau X Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei rügte sie in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, aber auch, dass gegen sie gar nie ein Administrativverfahren eröffnet worden sei. Der Entlassungsbeschluss sei aber auch materiell nicht haltbar, sei sie doch für ein Teilpensum gewählt worden. Durch den Entscheid werde sie existenziell betroffen.
In seiner Stellungnahme machte der Regierungsrat u.a. geltend, mit dem Rücktritt des Rektors und dessen Weiterbeschäftigung als Hauptlehrer und der neuen Stundentafel sei der zur Diskussion stehende Lehrauftrag überzählig geworden. Die gewählten Hauptlehrer hätten Anspruch auf ein volles Pensum. Demgegenüber seien Lehraufträge durch Flexibilität charakterisiert und könnten, je nach den Bedürfnissen, allenfalls sogar jährlich neu definiert werden.
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Ziff. 6. 1 der Weisungen zum Verwaltungsverfahren (Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör) des Regierungsrates vom 28. August 1984 (LB XIX, 50) hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Diese Weisungen gehen nicht über die aus Art. 4 Abs. 1 BV gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs hinaus. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der Regierungsrat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, der unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 BV fliesst verletzt hat (BGE 112 Ia 109, Erw. 2a).
b) Das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte an der Kantonsschule richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Beamtenordnung (Art. 48 Abs. 1 Schulgesetz (LB XVI, 135); Art. 28 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (LB XIX, 69). Weder die Beamtenordnung noch die einschlägige Schulgesetzgebung enthalten hinsichtlich des Vorgehens bei Kündigungen besondere Vorschriften. In einem im Zentralblatt (1984, 404 ff). veröffentlichten Entscheid vom 9. Dezember 1982 hat das Bundesgericht - unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Wallis - festgehalten, dass der von der Entlassung betroffene Beamte vor der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die verfügende Behörde oder ihr Instruktionsorgan anzuhören gewesen wäre (409).
c) Die Beschwerdeführerin wurde vom Regierungsrat gewählt. Vom Regierungsrat wurde auch die Kündigung ausgesprochen. Daraus ergibt sich, dass das rechtliche Gehör durch den Regierungsrat oder allenfalls das instruierende Departement, das Erziehungsdepartement, zu gewähren gewesen wäre und nicht durch den Rektor. Diesem obliegt die Leitung der Kantonsschule (Art. 11 Abs. 1 Kantonsschulverordnung), einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons (Art. 1 Kantonsschulverordnung). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Kantonsschulverordnung trifft er alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich als zuständig erklärt wird. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung der Zuständigkeitsbereiche. Indessen kommt dem Rektor hinsichtlich der Zuständigkeitsbereiche des Regierungsrates, zu welcher die Entlassung eines Beamten gehört, aber auch des Erziehungsdepartementes keine Organstellung zu, bedeutete doch eine solche, dass der Rektor über seine gesetzlich umschriebene Zuständigkeit hinaus den Regierungsrat durch seine Handlungen vertreten und auch verpflichten würde.
Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Rektor im konkreten Einzelfall zur Vertretung bevollmächtigt werden kann. Wie sich dies vorliegend verhielt, kann indessen offenbleiben. Der Regierungsrat behauptet nämlich nicht, der Beschwerdeführerin sei durch den Rektor eröffnet worden, sie könne innert einer bestimmten Frist zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. Dies wäre aber auf jeden Fall erforderlich gewesen, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden. Diesbezüglich darf nämlich die betroffene Person nicht im Ungewissen gelassen werden. Obwohl auch eine ausschliesslich mündliche Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann (vgl. Thomas Cottier, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), recht 1984, 12 f.), setzte eine solche voraus, dass der betroffenen Person unmissverständlich bedeutet wird, dass sie sich, wenn sie sich vernehmen lassen will, hier und jetzt zu äussern hat. Unabdingbar wäre in einem solchen Fall aber auch die Protokollierung der Anhörung zuhanden der entscheidenden Instanz.
Der Hinweis des Regierungsrates, dass die Beschwerdeführerin hätte wissen können, dass eine Kündigung bis spätestens Ende Januar 1993 erfolgen müsse, ist unbehelflich. Damit spielte der Regierungsrat offenbar auf den nach Art. 48 Abs. 2 Schulgesetz sinngemäss zur Anwendung gelangenden Art. 34 Abs. 1 an, wonach bei Kündigungen eine Frist von 6 Monaten auf Ende des Schuljahres (31. Juli) eingehalten werden muss. Gehört es zu den Grundsätzen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass ein Beamter, dem man zu kündigen gedenkt, ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hingewiesen wird, so kann davon nicht Umgang genommen werden aus der Überlegung, der Betroffene könne sich ja selber ausrechnen, dass die Kündigung bis zu einem bestimmten Termin erfolgen müsse.
Damit hängt auch die Rüge zusammen, dass der Regierungsrat gegenüber der Beschwerdeführerin gar kein Administrativverfahren eröffnet habe.
d) Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen im Zentralblatt (1978, 151 ff). veröffentlichten Entscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 25. November 1977, in welchem dieses festhielt, dass vor der administrativen Entlassung ein Verfahren zur Klärung des Vorhandenseins wichtiger Gründe formell eingeleitet und durchgeführt werden müsse (155). Aus den weiteren Ausführungen des Gerichtes ergibt sich, dass es die Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Administrativverfahrens aus dem in Art. 4 Abs. 1 BV begründeten Anspruch auf rechtliches Gehör herleitete (155 f.).
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Regierungsrat oder das instruierende Erziehungsdepartement hätte der Beschwerdeführerin unmissverständlich die Absicht, ihr auf Ende des Schuljahres 1992/1993 zu kündigen, eröffnen und ihr auch den Grund der vorgesehenen Entlassung mitteilen müssen. Mit dieser Anzeige wäre eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu verbinden gewesen. Dem ist aber der Regierungsrat nicht nachgekommen.
a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das rechtliche Gehör sich als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht nur voll entfalten kann, wenn es die Partizipation des Betroffenen und seine Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess von Anfang an, im erstinstanzlichen Verfahren gewährleistet (BGE 115 Ia 11, Erw. 2b). Die Praxis hat gelegentlich dann den Ausschluss der Gehörsgewährung zugelassen, wenn der Entscheid frei in Wiedererwägung gezogen werden konnte oder einem die volle Überprüfung gestattenden Rechtsmittelverfahren unterlag. Entsprechend kann eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Gewährung des Anspruchs im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und in diesem Sinne geheilt werden (vgl. zu dieser Praxis, wenn auch kritisch, Cottier, a.a.O., 9).
b) Eine Heilung des rechtlichen Gehörs müsste im vorliegenden Fall aber schon daran scheitern, weil dem Verwaltungsgericht gar keine umfassende Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 65 GOG). Diesbezüglich mag allein schon der Hinweis genügen, dass bei Beschlüssen, die eine administrative Entlassung zum Gegenstand haben, immer Ermessen einfliesst und es auch regelmässig um Fragen der Interessenabwägung geht. Ist aber eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht möglich, hat die Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Anspruchs (BGE 118 Ia 18, Erw. 1a) ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, a.a.O., Nr. 87 B I, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde hätte aber auch aus materiellrechtlichen Gründen gutgeheissen werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.
a) Am 24. April 1990 wurde Frau X als Lehrbeauftragte gewählt. Die verfassungsmässige Amtsdauer der Lehrkräfte beträgt gemäss Art. 8 Abs. 3 Kantonsschulverordnung unter Vorbehalt der für bestimmte Zeit, höchstens aber zwei Semester gewählten Aushilfslehrer (Art. 26 Bst. c Kantonsschulverordnung (LB XIX, 69) vier Jahre. Im Rahmen der vom Regierungsrat am 26. Juni 1990 beschlossenen Integralerneuerungswahl wurde Frau X für eine vierjährige Amtsdauer 1990 bis 1994 in ihrem Amt bestätigt (OAB 1990, 742). Nun hat aber der Regierungsrat in derselben Publikation u.a. hinsichtlich der Lehrbeauftragten an der Kantonsschule ausdrücklich den Vorbehalt der "Anpassung" angebracht.
Die Integralerneuerungswahl vom 26. Juni 1990 bedeutete für die Beschwerdeführerin als Lehrbeauftragte zunächst einmal, dass sie für eine vierjährige Amtsdauer wiedergewählt wurde. Dem Vorbehalt der "Anpassung" sollte dagegen die Bedeutung zukommen, dass Lehrbeauftragte grundsätzlich mit einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der verfassungsmässigen Amtsdauer zu rechnen haben, womit die vierjährige Amtsdauer durchbrochen würde.
Diese abweichende Regelung im Rahmen der Integralerneuerungswahl war jedoch verfassungswidrig. Art. 48 Abs. 1 KV (LB XIII, 14) bestimmt nämlich hinsichtlich der Amtsdauer:
"Die Amtsdauer des Mitgliedes des Ständerates sowie der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre, soweit sie bei der Anstellung nicht anders geregelt wird."
Nach dem klaren Wortlaut ist die abweichende Regelung bei der Anstellung, also im Rahmen der vom Regierungsrat zu genehmigenden, konkreten Anstellungsvereinbarung zu treffen. Dies entspricht auch der Absicht des Verfassungsgebers, sollte doch damit dem Regierungsrat die Möglichkeit gegeben werden, "im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen" (Votum von VR Chr. Dillier, Verfassungsprotokoll, 122). Der Regierungsrat war daher nicht befugt, auf dem Wege der Integralerneuerungswahl bestimmte Kategorien von Beamten von der verfassungsmässigen Amtsdauer generell auszunehmen. Wird bei der Anstellung eines Beamten keine andere Regelung getroffen, greift ohne weiteres die verfassungsmässige vierjährige, allenfalls die restliche Amtsdauer Platz (Art. 48 Abs. 3 KV). In der Anstellungsverfügung der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Amtsdauer keine von Art. 48 Abs. 1 KV abweichende Regelung getroffen.
b) Der Regierungsrat macht im weitern geltend, dass die Beschwerdeführerin gar keine definitive Lehrbewilligung habe, da sie nicht über die erforderliche fachdidaktische Ausbildung verfüge. Infolgedessen sei auch ihre Anstellung lediglich provisorischer Natur. Der Beschwerdeführerin wurde am 13. Juli 1992 eine provisorische Lehrbewilligung erteilt. Aufgrund der Akten wurde diese bislang nicht in eine definitive umgewandelt.
aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule (LB XIX, 192) bleibt die Anstellung für die Dauer der provisorischen Lehrbewilligung provisorisch und gemäss Abs. 2 gilt die Anstellung für den Rest der Amtsdauer als endgültig, wenn die endgültige Lehrbewilligung vom Erziehungsrat erteilt wird. Folgt nun daraus, dass sich die Beschwerdeführerin im dritten Schuljahr noch immer in der Probezeit befindet? Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 Abs. 1 der selben Ausführungsbestimmungen bereits für das erste Schuljahr (1990/1991) eine provisorische Lehrbewilligung hätte erteilt werden müssen. Ausnahmsweise können gemäss Art. 7 Abs. 2 provisorische Lehrbewilligungen für längere Zeit erteilt werden, wobei damit die Auflage zu verbinden ist, innert angemessener Frist einen der Schulstufe entsprechenden Fähigkeitsausweis zu erwerben. Mit diesen Bestimmungen ist nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des dritten Schuljahres eine provisorische Lehrbewilligung erteilt wurde, zumal ihr auch nie eine Auflage gemacht wurde.
bb) Bedenken erweckt aber auch die gesetzliche Grundlage der in Art. 8 der Ausführungsbestimmungen getroffenen Regelung. Die Ausführungsbestimmungen stützen sich auf Art. 48 Abs. 1 Schulgesetz, wo auf die kantonale Beamtenordnung, eine kantonsrätliche Verordnung, verwiesen wird, gleichzeitig aber vom Regierungsrat zu erlassende berufsbedingte Vorschriften vorbehalten werden. Gemäss Art. 72 Ziff. 3 KV ist für den Erlass von auf Gesetzesdelegation beruhenden Verordnungen der Kantonsrat zuständig. Mit dieser Bestimmung soll der Subdelegation durch das Parlament an die Regierung ein Riegel geschoben werden (Josef Nigg, Die Rechtssetzung im Kanton Obwalden auf der Stufe Verfassung, Gesetz und Verordnung, Diss. FR 1971, 112; Niccolò Raselli, Gesetzgebungsformen in der Verfassung des Kantons Obwalden, in: Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone (Hrsg. Walter Kälin/Andreas Auer), Chur/Zürich 1991, 213). Entsprechend sieht denn auch die Verfassung keine regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen vor (Art. 75 KV).
Bei den Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule handelt es sich nicht einfach um Vollzugsvorschriften. Vielmehr werden darin Anstellungsbedingungen, Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt; alles Regelungsgegenstände, die der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsmässigen Delegationsordnung nicht an die Exekutive delegieren durfte, sondern die in Form einer dem fakultativen Referendum unterstehenden kantonsrätlichen Verordnung (Art. 72 Ziff. 3 KV), wenn nicht eines dem obligatorischen Referendum unterstehenden Gesetzes (Art. 65 Abs. 2 KV) zu erlassen wären (Raselli, a.a.O., 216 f.).
Aufgrund des Gesagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem dritten Schuljahr noch immer im Provisorium befindet. Vielmehr gilt sie als für die verfassungsmässige Amtsdauer bis 1994 gewählt.
c) Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass für die Beschwerdeführerin nicht die vierjährige Amtsdauer gelten würde, wäre das Vorgehen des Regierungsrates nicht mit den Grundsätzen vereinbar, wie sie gemäss Lehre und Rechtsprechung beispielsweise für Entscheide über die Verlängerung befristeter Bewilligungen gelten, auf deren Fortsetzung an sich kein Anspruch besteht. Auch in solchen Fällen ist nämlich dem berechtigten Vertrauen auf (unveränderte) Fortsetzung des Rechtsverhältnisses Rechnung zu tragen, namentlich durch das Abwägen der entgegenstehenden Interessen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 45 B. II und 57 B. IV).
Das Vertrauen der Beschwerdeführerin hätte es geboten, ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Teilpensums mit jenem des Kantons bzw. des zurücktretenden Rektors an der Zuteilung zusätzlicher Lektionen gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie bzw. ihre Familie durch die Entlassung existentiell betroffen werde, dass diese für sie mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen verbunden wäre. Der Regierungsrat hat aber überhaupt keine Interessenabwägung vorgenommen.
Hinzu kommt, dass sich das öffentlichrechtlich ausgestaltete Anstellungsverhältnis der Lehrbeauftragten von jenem der Hauptlehrer, soweit dies hier interessiert, nicht unterscheidet, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Gemäss Art. 26 Bst. a Kantonsschulverordnung sind Hauptlehrer "Lehrer mit Vollpensum, einschliesslich Lehrer mit Stundenentlastung für besondere Aufgaben". Demgegenüber sind Lehrbeauftragte gemäss Art. 26 Bst. b Kantonsschulverordnung "Lehrer mit Teilpensum". Allein aus dem Umstand, dass das Teilpensum umfangmässig aus naheliegenden Gründen gesetzlich nicht näher definiert ist, darf nicht geschlossen werden, dass es im Belieben des Regierungsrates stehe, das Teilpensum von Lehrbeauftragten während eines bestehenden Amtsverhältnisses gegen den Willen der Betroffenen zu reduzieren oder das Anstellungsverhältnis gar aufzulösen.
b) aa) Bei allen Arbeits- und Dienstverhältnissen, seien sie privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, ist der Lohn ein Hauptpunkt, ein wesentliches Element. Er ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der Hauptpflicht des Arbeitnehmers (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 f. zu Art. 322 OR). Entsprechend sind etwa mit einseitig angeordneten Massnahmen wie Kurzarbeit, Werkbeurlaubung, Zwangsferien usw. keine Lohnkürzungen verbunden (a.a.O., N. 13 zu Art. 321 OR). Zwar werden öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse nicht einfach durch Konsens der Parteien geschlossen,sondern durch zustimmungs- bzw. mitwirkungsbedürftige Verfügung begründet (VVGE 1978-1980, Nr. 25 Erw. 1; 1976/77, Nr. 36 Erw. 2; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 467; VGE i.S. B. vom 27. Oktober 1992, Erw. 2c, mit Hinweisen). In der Zustimmungsbedürftigkeit liegt aber ein vertragliches Element, kommt es doch nur dann zu einem Anstellungsverhältnis, wenn die betroffene Person mit den Anstellungskonditionen einverstanden ist. Mit der Verfügung wird lediglich förmlich bestätigt, was als übereinstimmendes Ergebnis aus den Verhandlungen resultierte (vgl. auch VGE i.S. B. vom 27. Oktober 1992, Erw. 4a).
bb) Die Besoldung der Lehrbeauftragten richtet sich nach derjenigen für Hauptlehrer, wobei das Gehalt entsprechend den zu einem Vollpensum fehlenden Stunden gekürzt wird (Art. 15 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen). Die Höhe des Gehalts bestimmt sich demnach bei Lehrbeauftragten direkt aufgrund des Umfangs des Teilpensums. Ein Lehrbeauftragter wird zwangsläufig für ein bestimmtes Pensum angestellt. Der für die Höhe des Gehalts massgebende Umfang des Pensums gehört daher zu den wesentlichen Elementen des Anstellungsverhältnisses, über welche es des Konsenses der Parteien bedarf.
Die vom Regierungsrat vertretene Auffassung der sog. Flexibilität des Lehrauftragsverhältnisses setzte nicht nur voraus, dass die Parteien die Frage des Umfangs des Teilpensums ausdrücklich offengelassen hätten, sondern sogar das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses von der einseitigen Anordnung des Regierungsrates abhängig gemacht hätten, wofür sich aber keine Anhaltspunkte in den Akten finden.
Daraus ergibt sich, dass die Entlassung der Beschwerdeführerin nicht einfach mit der Flexibilität des Anstellungsverhältnisses von Lehrbeauftragen begründet werden konnte. Bleibt zu prüfen, ob sich sonst triftige Gründe finden, welche die administrative Entlassung rechtfertigten.
b) Der Regierungsrat begründete die administrative Entlassung im wesentlichen damit, dass die bisher der Beschwerdeführerin zugewiesenen Lektionen im Schuljahr 1993/1994 zur Vervollständigung des Pensums eines Hauptlehrers benötigt würden. Dies habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin keine Unterrichtsstunden zur Verfügung mehr stünden. Nach dessen Rücktritt sei dem Rektor weiterhin ein Vollpensum zuzuteilen gewesen. Darin liege ein genügender sachlicher Grund zur Entlassung der Beschwerdeführerin.
Die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang Hauptlehrer, die auf einen bestimmten Teil ihres Pensums freiwillig verzichten, Anspruch auf Zuteilung eines anderen, ihnen zusagenden Pensums haben, kann hier offengelassen werden. Sie steht auch nicht direkt zur Diskussion. Indessen war der Regierungsrat nicht berechtigt, das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin einfach deshalb zu kündigen, um das Vollpensum eines Hauptlehrers aufzufüllen. Beim Teilpensum der Lehrbeauftragten handelt es sich aufgrund des Gesagten nicht um eine Manövriermasse, die je nach Bedarf während der verfassungsmässigen Dauer eines Anstellungsverhältnisses ohne Zustimmung des Betroffenen geändert werden könnte.
Der vom Regierungsrat angestellte Vergleich des vorliegenden Falles mit der Aufhebung eines Amtes aus organisatorischen Gründen geht fehl. Muss eine Amtsstelle aus organisatorischen Gründen aufgehoben werden, so hat dies zur Folge, dass der entsprechende Beamte nicht weiterbeschäftigt werden kann. Kommt der betreffende Beamte auch für eine anderweitige Verwendung nicht in Frage, so kann die Aufhebung eines Amtes aus organisatorischen Gründen im Einzelfall unter Umständen einen triftigen Grund zur Entlassung darstellen. Von einer solchen Situation kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Ursache der mit der Kündigung angestrebten Pensenreduktion war ja nicht beispielsweise eine aufgrund einer Lehrplanänderung vorzunehmende Reduktion des Deutschunterrichts und eine damit verbundene Reduktion der Deutschlektionen, sondern das Bestreben des Regierungsrates, dem zurücktretenden Rektor bei der Aufstockung zu einem Vollpensum behilflich zu sein.
Der am Rande der Vernehmlassung nachgeschobene Grund, dass die Schulführung der Beschwerdeführerin von verschiedenen Seiten wiederholt bemängelt worden sei, ist derart unsubstantiiert, dass schon deshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Andere Gründe brachte der Regierungsrat aber nicht vor. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die administrative Entlassung der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht nicht haltbar ist.