Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 5, S. 17:
Art. 60 EG zum ZGB; Art. 420 Abs. 2 ZGB.
Gemäss kantonaler Praxis gilt in Vormundschaftsangelegenheiten generell immer die zehntägige Beschwerdefrist.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. November 1994 (Nr. 614).
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich vorerst die Frage, welche Frist für die Anfechtung des Verbeiständungsbeschlusses gilt. Nach Art. 420 Abs. 2 ZGB kann gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ob diese Beschwerde für die Weiterziehung von Entmündigungs- bzw. Verbeiständungsbeschlüssen zur Anwendung kommt, wird in der Literatur kontrovers beantwortet. Einerseits wird festgehalten, die Weiterziehung im Entmündigungsverfahren sei von der Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 Abs. 2 ZGB zu unterscheiden (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Kommentar zum ZGB, Bern 1984, N 193 zu Art. 373). Die gleichen Kommentatoren stellen jedoch fest, es sei in der kantonalen Praxis so, dass gegen die Verbeiständung die Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB gang und gäbe sei, obwohl streng genommen die Rechtsmittel gegen die Verbeiständung kantonalrechtlicher Natur wären (N 58 f. zu Art. 397). Im Zusammenhang mit der Entmündigung wird sogar vorbehaltlos festgehalten, die Anordnung der Vormundschaft könne als ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde mit der Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB weitergezogen werden. Weil in allen Kantonen die Vormundschaftsbehörde zuständig sei und weil die Postulierung eines eigenen Rechtsmittels allein für den seltenen Fall der Anfechtung der Bevormundung als solcher nur verwirren müsste, dürfe im Interesse der Klarheit und Praktikabilität Art. 420 ZGB angewendet werden (N 131 zu Art. 368).
Art. 60 EG zum ZGB lautet wie folgt: "Die Entscheidungen der Vormundschaftsbehörde sind den Beteiligten jeweilen schriftlich zuzustellen und es kann dagegen innert 10 (420) Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden." Diese Fassung wurde mit dem Erlass des Gesetzes über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht vom 8. Juni 1986 (Schätzungsund Grundpfandgesetz; LB XIX, 318) in das EG zum ZGB aufgenommen. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die frühere Frist von 14 Tagen auf zehn Tage reduziert. Begründet wurde die Änderung mit einer Anpassung an das Bundesrecht, welches eine zehntägige Frist vorsehe. Daraus geht hervor, dass Art. 60 EG zum ZGB kein eigenes kantonalrechtliches Rechtsmittel begründet, sondern lediglich die Wiedergabe des Bundesrechts ist. Aus diesem Grund wird auch in Klammer auf Art. 420 ZGB verwiesen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 1969 nahm der Regierungsrat zur Frage der Fristen im Beschwerdeverfahren Stellung. Es wurde auf Art. 116 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV) hingewiesen, wonach mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung zwanzig Tage beträgt, wo die geltende Gesetzgebung die Frist abweichend von der neuen Verfassung regelt. Bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Fristen würden jedoch stets dieser Verfassungsbestimmung vorgehen. Dies gelte zum Beispiel für die zehntägige Frist in Vormundschaftssachen gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB, wobei zu beachten sei, dass diese Frist für das Entmündigungsverfahren nicht gelte, da dieses gemäss Art. 373 Abs. 1 ZGB dem kantonalen Recht vorbehalten sei. Dies wurde in der Folge bei der Behandlung von vormundschaftsrechtlichen Beschwerden durch den Regierungsrat beachtet.
Einen Beschwerdeentscheid vom 12. November 1991 (RRB Nr. 690) betreffend Errichtung einer Beiratschaft stützte der Regierungsrat jedoch ohne nähere Ausführungen auf Art. 420 Abs. 2 ZGB. Diesem Entscheid folgten am 18. Februar 1992 (RRB Nr. 1049) und am 12. Mai 1992 (RRB Nr. 54) weitere Entscheide betreffend Entmündigung, welche auf Art. 420 Abs. 2 ZGB abgestützt wurden, und damit die bundesrechtliche zehntägige Beschwerdefrist zugrunde gelegt wurde. Es wurde auf die Unterscheidung zwischen Beschwerden gegen die Entmündigung bzw. Verbeiständung und den übrigen vormundschaftlichen Beschwerden verzichtet, da die Beschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB nach verschiedenen Lehrmeinungen auch für das Entmündigungsverfahren zulässig ist und im übrigen die Einwohnergemeinderäte - mit Ausnahme des Einwohnergemeinderates Sarnen, welcher sich auf den Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1969 stützte, - in Vormundschaftsentscheiden generell immer die zehntägige Beschwerdefrist angaben. Mit den Regierungsratsbeschlüssen von 1991 und 1992 wurde in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Einwohnergemeinden die Praxis betreffend Rechtsmittelfrist gegen Entmündigungsbeschlüsse gegenüber dem Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1969 geändert. Es ist nun folgerichtig, an dieser Praxis festzuhalten, nachdem sie sich auf kantonaler Ebene sowie in sechs Gemeinden eingespielt hat und sie in der Anwendung einfacher ist.