Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 6, S. 19:
Art. 105 Abs. 2 GBV.
Sind einem Gesuchsteller Grundbuchauszüge mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten auszustellen, so reicht es, wenn ein einziger kompletter Auszug mit den Angaben über das gemeinschaftliche Stammgrundstück erstellt wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. April 1994 (Nr. 1117).
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 1993 beim Grundbuchamt Engelberg Auszüge von insgesamt 27 Stockwerkeigentumseinheiten bestellt hat, und dass sie für die entsprechenden Amtshandlungen des Grundbuchverwalters gemäss der Gebührenverordnung gebührenpflichtig ist. Streitig ist die Frage, ob das Grundbuchamt Engelberg von Gesetzes wegen auf jedem Auszug über eine Stockwerkeigentumseinheit auch die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen des gemeinschaftlichen Grundstücks und des Stammbaurechts angeben musste, oder ob es genügt hätte, bei mehreren Auszügen über Stockwerke mit gleichem Stammgrundstück nur einen kompletten Grundbuchauszug über die Stockwerkeigentumseinheit einschliesslich Angaben über das gemeinschaftliche Grundstück bzw. Stammbaurecht zu erstellen.
Nach Art. 105 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV; SR 211.432.1) sind in den Auszügen über Stockwerke die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen anzugeben, die sich auf dem Blatt des gemeinschaftlichen oder des belasteten Grundstücks befinden. Es ist zu prüfen, ob es von Gesetzes wegen zulässig ist, mehreren Grundbuchauszügen über Stockwerke mit gleichen vorangehenden Belastungen und Rechten nur einmal einen kompletten Auszug mit Beschrieb des gemeinschaftlichen oder des belasteten Grundstücks auszufertigen. Zu diesem Zweck ist Art. 105 Abs. 2 GBV auszulegen. Bei der Gesetzesauslegung ist primär vom Wortlaut auszugehen. Die Grundbuchverordnung scheint aufgrund des Wortlauts eine klare Antwort zu enthalten. Art. 105 Abs. 2 GBV hält nämlich fest, dass bei Auszügen von Stockwerken die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen anzugeben sind. Der Wortlaut von Art. 105 Abs. 2 GBV kann nach sprachlichen Erwägungen nur so verstanden werden, dass diese Vollständigkeit bei allen Auszügen über Stockwerkeigentumseinheiten vorliegen muss.
Gemäss Lehre und Praxis des Bundesgerichts darf jedoch bzw. muss auch vom Wortlaut einer Gesetzesnorm abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass sie nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 115 Ia 137,113 Ia 14,103 Ia 117 mit Hinweisen). Ausgehend vom blossen Wortlaut der Bestimmung könnte man sich mit dem Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellen, dass nach den Worten von Art. 105 Abs. 2 GBV jeder Auszug über ein Stockwerk auch die Angaben des gemeinschaftlichen Grundstücks enthalten müsste. Die rein grammatikalische Auslegung vermag jedoch dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht zu werden. Nach einheitlicher bundesgerichtlicher Praxis soll eine Gesetzesnorm so ausgelegt werden, dass im konkreten Fall ein vernünftiges, praktikables und überzeugendes Ergebnis resultiert (BGE 110 Ib 1, 8). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen denn auch stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf die grammatikalische Methode abgestellt, wenn sich zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. dazu den systematischen Überblick bei Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 20 B, 130 ff.). Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung stehen als Auslegungsmethode im Vordergrund; Sinn und Zweck sollen so ermittelt werden, wie sie sich vor allem aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (vgl. z.B. BGE 112 Ib 322, 324 f.). Nach teleologischen Gesichtspunkten kann Art. 105 Abs. 2 GBV demzufolge nur so verstanden werden, dass dem Auftraggeber Aufschluss zu geben ist über die vorangehenden Belastungen und Rechte, um vollständige Klarheit über die dinglichen und beschränkten dinglichen Eigentumsrechte am betreffenden Stockwerkeigentum zu vermitteln. Es geht darum, in Auszügen aus dem Hauptbuch nicht nur die darin enthaltenen rechtsgültigen Angaben wiederzugeben, sondern auch Aufschluss über alle grundbuchrechtlichen Verhältnisse am entsprechenden Grundstück mitzuteilen. Dazu gehören nicht nur der rechtsgültige Auszug über das Stockwerkeigentum selber, sondern eben auch die Angaben über das Stammgrundstück sowie allenfalls über das Stammbaurechtsgrundstück. Der Auftraggeber hat begründete Interessen daran, vollständige grundbuchrechtliche Angaben über eine Stockwerkeigentumseinheit zu bekommen. So beeinflussen beispielsweise früher errichtete oder nicht errichtete Dienstbarkeiten und Grundlasten auf dem Stamm- oder Baurechtsgrundstück die Ausschöpfung weiterer Belastungen des darauf liegenden Stockwerkeigentums. Und selbst beim Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts kann es nötig sein, Kenntnis von den Stammgrundstücken zu haben, weil ausnahmsweise auch einmal die Gesamtliegenschaft belastet werden kann und nicht ausschliesslich nur die einzelnen Stockwerkeinheiten (R. Schuhmacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 1982, Nr. 378 ff.). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers können Informationen über die Stamm- und Stammbaurechtsgrundstücke durchaus von Nutzen sein, ja sind teilweise sogar notwendig, um ein vollständiges Bild der grundbuchrechtlichen Verhältnisse am betreffenden Grundstück zu erhalten. Werden jedoch von einem Auftraggeber mehrere Auszüge über Stockwerke mit gleichen Stamm- bzw. Stammbaurechtsgrundstücken bestellt, so wird dieser Zweck zweifelsfrei bereits dadurch erreicht, dass ein kompletter Auszug mit den Angaben über das gemeinschaftliche Stammgrundstück bzw. Baurechtsgrundstück erstellt wird. Identische Auszüge aus dem Grundbuch liefern dem Auftraggeber keine neuen und damit relevanten Informationen und sind für ihn grundsätzlich wertlos.