Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 7, S. 21:
Art. 74 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 4 SchG; Art. 5 VwVG.
Der Erlass einer Stundentafel durch den Erziehungsrat stellt keine Verfügung dar und kann daher nicht mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Januar 1993 (Nr. 922).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Erziehungsrates vom 5. November 1992, mit welchem die bisherige Stundentafel der Kantonsschule ersetzt wurde. Nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121) obliegt dem Erziehungsrat "die Festlegung der obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächer sowie der Erlass von Lehrplänen und Prüfungsreglementen", woraus sich die sogenannte Stundentafel ergibt (gemäss Nachtrag vom 27. September 1992 zum Schulgesetz wird der Begriff Stundentafel in Art. 74 Abs. 3 Bst. a ausdrücklich festgehalten). Nach Art. 80 Abs. 4 SchG kann gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Es stellt sich vorerst die Frage, ob es sich bei der Festlegung der Stundentafel um eine anfechtbare Verfügung oder einen Entscheid handelt.
Der Regierungsrat ist in einem Beschluss auf eine Beschwerde des Dekanates Obwalden gegen die Stundentafel an der Sekundar- und Realschule ohne weitere Begründung eingetreten (VVGE 1989 und 1990, Nr. 9, unveröffentlichte Erw. 1). Er bejahte damals ein Rechtsschutzinteresse der öffentlich-rechtlichen Kirche in bezug auf die Festlegung des Religionsunterrichts. Das Eintreten wurde damals aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen hinsichtlich des Religionsunterrichts (Art. 5 und 8 KV, Art. 18 SchG) nicht in Frage gestellt.
Ein Rechtsschutzinteresse allein genügt aber nicht, um die Anfechtbarkeit einer Massnahme zu begründen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 137). Voraussetzung ist vielmehr, dass überhaupt eine Verfügung oder ein Entscheid vorliegt. Begrifflich ist die Verfügung als behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise rechtsgestaltend festgelegt wird (Gygi, a.a.O., 128;VVGE 1987 und 1988, Nr. 54, Erw. 1). Die Festsetzung einer Stundentafel kann nun nicht als Verfügung qualifiziert werden. Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall folgendes festgestellt:
"Die vom Schweizerischen Schulrat am 15. September 1972 beschlossene Änderung des Normalstudienplanes der Abteilung für Architektur und des Regulativs für Diplomprüfungen kann nicht als Anordnung im Einzelfall betrachtet werden. Der Beschluss ist nicht auf einen individuell konkreten Sachverhalt bezogen; es fehlt ihm die notwendige individualisierende Konkretisierung, die ihn von den abstrakten Rechtsnormen abhebt. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr generell-abstrakten Charakter. Er betrifft - von den Vollzugsbestimmungen abgesehen - eine unbestimmte Zahl von Personen (für Unterricht und Prüfung an der Architekturabteilung verantwortliche Organe sowie Architekturstudenten) und - trotz des bloss provisorischen Charakters des Beschlossenen - eine unbestimmte Vielzahl von Tatbeständen. Er ist nicht selbst eine Einzel- oder Allgemeinverfügung, sondern er setzt die Rechtsgrundlage für gestützt auf ihn zu erlassende Verfügungen.
Der Beschluss ist demnach keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, auf den Art. 97 OG verweist. Er kann daher nicht Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein" (BGE 98 Ib 463).
Solche organisatorischen Massnahmen lassen zwar regelmässig ein gewisses Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung annehmen, sie sind aber nicht anfechtbar (Gygi, a.a.O., 137; Gygi, Über die anfechtbare Verfügung, in: Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, 223 ff., 231). Somit fehlt es im vorliegenden Fall an einer Verfügung, d.h. an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.