Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 8, S. 22:
a) Art. 80 Abs. 7 SchG.
Beschwerdeführung durch einen Elternteil allein? (Erw. 2)
b) Art. 38 SchG; Art. 7 Abs. 1 BeitragsV; Art. 310 Abs. 1 ZGB.
Dem Schulrat obliegt der Entscheid, ob ein Kind in eine Sonderschule einzuweisen ist. Ist damit ein Eingriff in die elterliche Obhut verbunden, muss diese Massnahme von der zuständigen Vormundschaftsbehörde verfügt werden (Erw. 5).
c) Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 BeitragsV.
Vor dem Entscheid über die Kostengutsprache für die Heimeinweisung hat das Erziehungsdepartement die betreffende Einwohnergemeinde anzuhören (Erw. 6).
d) Art. 4, Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 8 BeitragsV.
Ein Anspruch auf Schulgeldbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Sonderschule besteht nicht, wenn im eigenen Kanton genügend geeignete Plätze vorhanden sind und das Wohl des Kindes den Aufenthalt in der ausserkantonalen Schule nicht erfordert (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Februar 1993 (Nr. 1038).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 80 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121) kann gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsdepartementes innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Regierungsrat hat als zuständige Beschwerdeinstanz darauf einzutreten. Die Beschwerde wurde allerdings lediglich im Namen von A.E. erhoben. Beschwerdebefugt ist nach Art. 80 Abs. 7 SchG der Inhaber der elterlichen Gewalt, das heisst nach dem neuen Eherecht die Eltern gemeinsam (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Nachdem die Praxis bei Gesamthandverhältnissen dem Einzelnen das Beschwerderecht hinsichtlich Fürsorgehandlungen zubilligt (VVGE 1976 und 1977, Nr. 42), wird auch in diesem Fall die Beschwerde eines Elternteils allein zugelassen (vgl. auch Art. 304 Abs. 2 ZGB, BGE 119 Ia 181, Erw. 2b, ferner die redaktionellen Bemerkungen in ZBl 1994, 38).
Nach Art. 38 SchG entscheidet der Schulrat über die Zuweisung von schulpflichtigen Kindern in eine Sonderschule. Gemäss den Akten erfolgte dies 1985. Nach Art. 37 SchG regelt der Kantonsrat durch Verordnung die Kostentragung der Sonderschulen.
Nach Art. 4 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 (BeitragsV; LB XX, 251) werden Schulgeldbeiträge bezahlt an die Kosten für die Sonderschulung Invalider, für die Betreuung hilfloser Minderjähriger sowie erziehungsschwieriger Kinder und Jugendlicher. Nach Art. 6 dieser Verordnung ist das Erziehungsdepartement Verbindungsstelle und vollzieht die Verordnung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig erklärt wird. Insbesondere ist das Erziehungsdepartement für die Kostengutsprache vor der Heimeinweisung zuständig. Nach Art. 7 der Verordnung sorgt jedoch der Einwohnergemeinderat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den besonderen Vorschriften für eine angemessene Plazierung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, wobei er eng mit dem Erziehungsdepartement als kantonale Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten hat.
Aufgrund der Akten und einer Rückfrage beim Erziehungsdepartement wurde der Einwohnergemeinderat im vorliegenden Fall nie beigezogen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde deshalb gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen ist oder ob es richtig war, den Einwohnergemeinderat nicht beizuziehen.
a) Die elterliche Gewalt ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen. Sie berechtigt und verpflichtet die Eltern, während der Unmündigkeit des Kindes alle nötigen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehört namentlich die Bestimmung des Unterbringungsortes (Obhut) und die Erziehung des Kindes (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Auflage, Bern 1989, 162 ff.). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 301 Abs. 3 ZGB haben die Eltern das Kind in der Regel in der häuslichen Gemeinschaft aufwachsen zu lassen. Die Befugnis, für das Kind die nötigen Entscheidungen zu treffen, steht den Eltern ausschliesslich zu; vorbehalten bleiben namentlich der zivilrechtliche Kindesschutz nach Art. 307 ff. ZGB, der strafrechtliche Kindesschutz und das öffentliche Recht (Hegnauer, a.a.O., 170, 172). Insbesondere die öffentlichrechtliche Schulpflicht (Art. 9 SchG) beschränkt das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und ausserdem ihre Erziehungsbefugnisse. Sie haben daher in geeigneter Weise mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3 ZGB).
Zum Schutz des Kindeswohls sieht das Kindesrecht in Art. 307 ff. ZGB die Möglichkeit staatlicher Eingriffe in die elterliche Gewalt vor. Unter dem Titel "Aufhebung der elterlichen Obhut" bestimmt Art. 310 Abs. 1 ZGB: "Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen."
Die zuständige Behörde hat also - sofern der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann - das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern des Kindes aufzuheben und das Kind angemessen unterzubringen. Zuständig für diese Massnahme nach Art. 310 ZGB ist - unter Vorbehalt von Art. 315a ZGB - ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde (Art. 310, 315 ZGB; Hegnauer, a.a.O; 188; Helmut Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich, 1977, 109 ff; Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, 53). Obwohl daneben auch anderen Behörden Aufgaben zum Schutz des Kindes in einem weiteren Sinn zukommen, fehlt ihnen die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB (Henkel, a.a.O., 134). Nach Art. 56 EG zum ZGB ist der Einwohnergemeinderat der Wohnsitzgemeinde Vormundschaftsbehörde.
Soweit mit der Einweisung eines Kindes in eine Sonderschule dessen Unterbringung an einem Drittort verbunden ist, liegt ein Eingriff in die elterliche Obhut vor. Dieser Eingriff wird nicht durch die allgemeine Schulpflicht gedeckt. Es handelt sich daher bei diesem staatlichen Eingriff in die elterliche Obhut um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, wofür ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde zuständig ist.
b) Nach Art. 38 SchG bestimmt der Schulrat über die Zuweisung schulpflichtiger Kinder in eine Sonderschule. Ihm obliegt die Festlegung, ob ein Kind in eine Sonderschule einzuweisen ist. Damit ist noch nicht notwendigerweise ein Eingriff in die elterliche Obhut verbunden. Der Besuch einer Sonderschule muss nicht unbedingt die Unterbringung des Kindes in einem Heim zur Folge haben. Ist eine Unterbringung in einem Heim aber erforderlich und sind die Eltern damit nicht einverstanden, muss in die elterliche Obhut eingegriffen werden. Dazu ist einzig die Vormundschaftsbehörde zuständig.
Dementsprechend hat der Schulrat an die Vormundschaftsbehörde zu gelangen, wenn die Wegnahme und Unterbringung eines Kindes an einem Drittort (z.B. in einem Sonderschulheim) gegen den Willen der Eltern als notwendig erscheint. Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig, die elterliche Obhut aufzuheben und die Fremdplazierung an dem vom Schulrat beantragten Ort gemäss Art. 310 ZGB anzuordnen (siehe zum Ganzen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Oktober 1991, in: ZBl 1993, 31 ff.). Aus diesem Grund handelt es sich bei Art. 7 Abs. 1 BeitragsV, wonach der Einwohnergemeinderat (als Vormundschaftsbehörde) für eine angemessene Plazierung des Kindes sorgt, um eine zentrale Bestimmung. Dem Erziehungsdepartement fehlt die Kompetenz, in die elterliche Obhut eingreifen zu können.
b) Eine andere Frage ist, ob das Erziehungsdepartement bei einer Kostengutsprache stetsmit der betreffenden Einwohnergemeinde zusammenarbeiten muss. Art. 7 Abs. 2 BeitragsV verlangt nur, dass dies der Einwohnergemeinderat im Fall einer Kindesschutzmassnahme tut.
Umgekehrt besteht nach dem Wortlaut der Beitragsverordnung keine Verpflichtung. Hingegen setzt nach Art. 4 Abs. 1 BeitragsV die Leistung eines Schulgeldbeitrags des Kantons voraus, dass die zuständige Einwohnergemeinde einen gleich hohen Schulgeldbeitrag ausrichtet. Dem Einwohnergemeinderat wird somit faktisch ein wesentliches Mitspracherecht bei der Heimzuweisung bzw. beim Heimeintritt eingeräumt. Er kann die Übernahme der Kosten für die Zuweisung oder den Eintritt in ein bestimmtes Heim verweigern. Der Einwohnergemeinderat muss somit vor einer Kostengutsprache in jedem Fall angehört werden. Im vorliegenden Fall ist dies unterblieben. Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Wie sich noch zeigen wird (Erwägung 7), hat das Erziehungsdepartement zu Recht eine Kostengutsprache abgelehnt. Die Einwohnergemeinde wurde durch den Entscheid des Erziehungsdepartementes daher nicht finanziell belastet. Der Kanton kann auch nicht verpflichtet werden, Kostgeldbeiträge für X in der Sonderschule Hohenrain zu leisten, selbst wenn der Einwohnergemeinderat der Kostenbeitragsleistung zugestimmt hätte. Somit ändert die fehlende Zustimmung oder Ablehnung von Kostgeldbeiträgen des Einwohnergemeinderates so oder so nichts am Ergebnis. Der Mangel der fehlenden Anhörung des Einwohnergemeinderates hat daher keine Folgen.
Die Schulgeldbeiträge werden nach Art. 4 BeitragsV hälftig von der Einwohnergemeinde und vom Kanton getragen. Nach Art. 8 gelten bezüglich Berechnungsgrundlagen, Betriebsbeiträge und Kostengutsprachen und Vergütungen die Bestimmungen der interkantonalen Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984 (LB XIX, 125). Nach Art. 2 der Heimvereinbarung soll die Unterbringung in einem Heim dann erleichtert werden:
"a) wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; b) wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonderen spezialisierten Heim erfordert."
Diese Bestimmung steht mit Art. 27 Abs. 2 BV, dem Gebot eines unentgeltlichen, genügenden Primarunterrichts, im Einklang (Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1991, in VPB 56/III, Nr. 38, Erw. 4.2).
Zu entscheiden ist somit, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
b) Nach Auffassung des Gutachters Dr. med. R. Plazzer, Oberarzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern, ist eine adäquate Förderung von X in der Sonderschule Rütimattli gesichert. Der Gutachter bestätigte diesen Befund in seinem Nachtrag vom 26. August 1992, welchen er gestützt auf die Beschwerdeerhebung verfasst hat. Danach ist die Ausbildung in der Sonderschule Rütimattli jener von Hohenrain ebenbürtig. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was gegen die Förderung in der Sonderschule Rütimattli spräche. Auch die teilweise Kritik am Vorgehen des Gutachters erscheint unbegründet und auf jeden Fall nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der Wunsch der Eltern, X in die Sonderschule Hohenrain zu schicken, liegt offenbar im fehlenden Vertrauen zur Sonderschule Rütimattli. Objektiv liegen aber keine Gründe vor, X nicht in die Sonderschule Rütimattli zu schicken.
c) Bei dieser Sachlage verlangen die Eltern zu Unrecht, dass Kanton und Einwohnergemeinde die Kosten für den Aufenthalt in der Sonderschule Hohenrain übernehmen müssen. Das Erziehungsdepartement hat die Kostengutsprache zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 1993 ab.