Entscheidpublikation VVGE 1993/94 Nr. 9, S. 27:
Art. 22 Abs. 2 DSV; Art. 31 DSV; Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG.
Kulturobjekte sind unter Schutz gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Verfahren der Nutzungsplanung durchgeführt oder den Plänen und Inventaren im Sinne einer Planungszone eigentümerverbindliche Wirkung zuerkannt worden ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1993 (Nr. 958).
Aus den Erwägungen:
Vorab ist festzustellen, dass Art. 39 des beabsichtigten, zukünftigen Baureglementes noch nicht in Kraft ist. Der Einwohnergemeinderat Alpnach hat auch keine Handlungen unternommen (z.B. Bausperre), die dieser Bestimmung eine Vorwirkung verleihen würden. Das Bauvorhaben ist somit gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen zu beurteilen.
Nach Art. 21 ff., insbesondere nach Art. 22 Abs. 2 der Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990 (DSV; LB XXI, 27), sind Baugesuche für unter Schutz gestellte Objekte sowie für solche in der Umgebung von Schutzobjekten nationaler und regionaler Bedeutung von der Baubewilligungsbehörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten. Diese nimmt eine denkmalpflegerische Beurteilung vor.
Die Unterschutzstellung der Ortsbilder und Kulturobjekte (samt ihrer Umgebung) der Einwohnergemeinde Alpnach im Rahmen der Nutzungsplanung im Sinne von Art. 8 DSV ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig erfolgt. Hingegen behalten die Schutzmassnahmen nach altem Recht ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Schutzmassnahmen (Art. 31 Abs. 2 DSV). Solche "alte" Schutzmassnahmen bestehen vorliegend.
In Art. 3 Bst. d und e der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (übergangsrechtliche Schutzmassnahmen) vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; LB XX, 125) werden die massgebenden Pläne und Inventare für die Bezeichnung der vorläufigen Schutzgebiete und -objekte genannt. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG sind die Bau- und Kulturdenkmäler nach dem vorläufigen Inventar und den Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 222, mit der Publikation in den Amtsblättern Nr. 5 und 6 vom 2. und 9. Februar 1989 bezeichnet und dem vorläufigen Schutz mit eigentümerverbindlicher Wirkung im Sinne von Planungszonen unterstellt worden. Diesem Schutz unterliegt auch die Kapelle St. Theodul in Schoried, die gemäss Aussagen im Richtplan schon unter Bundesschutz steht (Richtplan, Sachbereich 222, S. 209 f; vgl. zusätzlich Sachbereich 222/4). Hingegen wurden die schützenswerten Ortsbilder gemäss Art. 3 Bst. d AB zum RPG und somit auch der Umgebungsschutzbereich nicht publiziert. Hinsichtlich der schützenswerten Ortsbilder und deren Umgebung bestehen somit keine eigentümerverbindlichen Wirkungen, wie auch keine eigentümerverbindlichen Wirkungen für die Umgebung von Bau- und Kulturdenkmälern gelten. Die Bestimmungen der Denkmalschutzverordnung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Erst die verbindliche Umsetzung dieser Bestimmungen in rechtskräftigen Plänen und Inventaren wird eine veränderte Rechtslage bewirken.
Das Erziehungsdepartement hat mit den Entscheiden vom 30. Juli 1991 und vom 10. September 1991 das Bauvorhaben beurteilt. Der Einwohnergemeinderat Alpnach hat die Baubewilligung vom 27. April 1992 auf die Beurteilung des Erziehungsdepartementes abgestützt und die vom Erziehungsdepartement aufgestellten Forderungen als Auflage in die Baubewilligung übernommen. Gestützt auf Art. 17 BauG und Art. 17 BauR hatte er dafür eine genügende gesetzliche Grundlage; er war somit dazu befugt. Diese Auflagen an sich sind nicht umstritten. Soweit der Beschwerdeführer die Baubewilligung unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes anficht, ist festzustellen, dass es sich dabei im vorliegenden Fall um einen im Ermessensbereich der Baubewilligungsbehörde liegenden Entscheid handelt. Der Regierungsrat übt bei der Beurteilung solcher Fragen, die durch die Vorinstanz unter Mithilfe spezifischer Fachleute- bzw. -gremien beurteilt wurden - im vorliegenden Fall das Erziehungsdepartement mit Unterstützung der kantonalen Kulturpflegekommission, der Fachstelle für Denkmalpflege und dem kantonalen Denkmalpfleger - Zurückhaltung. Denn der Vorinstanz ist ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn es um spezifische Fachfragen, wie im hier vorliegenden Fall, um Fragen des Denkmalschutzes, geht (vgl. Gadola, a.a.O., 362). Insofern vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der denkmalpflegerischen Beurteilung des fraglichen Bauprojektes und somit an der Baubewilligung zu begründen. Der Beschwerdeführer legt selber nur sehr unbestimmt dar, worin er die sachlich falsche Beurteilung erblickt. Er beantragt die Einholung von Gutachten von der Innerschweizer Denkmalpflege sowie von der Eidgenössischen Denkmalpflege. Der Beizug von Gutachtern liegt im Rahmen der Untersuchungspflicht im Ermessen des Regierungsrates (Gadola, a.a.O., 411 f.). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde zu begründen vermögen, wird auf den Beizug von Gutachten verzichtet. Die denkmalpflegerische Beurteilung wird als richtig erachtet. Insbesondere auch die Tatsache, dass weder die Eigentümerin der Kapelle noch ideelle Organisationen gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben haben, sprechen für die Richtigkeit der fachlichen Beurteilung. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass der Augenschein mangels der vorgeschriebenen Profile (Art. 4 Abs. 2 VV zum BauG) eine eigentliche denkmalpflegerische Beurteilung nicht zuliess, nichts zu ändern. Eine Überprüfung der denkmalpflegerischen Beurteilung vor Ort ist nicht erforderlich, weil die vorhandenen Planunterlagen eine Beurteilung dieser Fragen zulassen. Die Überprüfung der denkmalpflegerischen Beurteilung anhand der vorliegenden Pläne lässt den vorinstanzlichen Entscheid als richtig erscheinen. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind somit nicht zu schützen.