Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 12, S. 45:
Art. 19 Abs. 1 und 6 Finanzhaushaltverordnung; Art. 80 Abs. 1 ZGB.
Bei der "Winkelriedstiftung Obwalden" handelt es sich um eine sogenannte unselbständige Stiftung bzw. einen Fonds. Der Regierungsrat löst einen Fonds auf, wenn dessen Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss erfüllt werden kann.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. März 1996 (Nr. 918).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 17. September 1955 erliess der Regierungsrat die Satzungen der Winkelriedstiftung Obwalden mit dem Zweck, Wehrmännern, die im Militärdienst erkranken oder verunfallen und dadurch in Not geraten, sowie bedürftigen Hinterlassenen verstorbener Wehrmänner zu helfen. Das Stiftungsvermögen setzte sich zusammen aus einer Sammlung bei der kantonalen Zeughausverwaltung, einem Fonds für arme Wehrmänner sowie der jährlichen Einlage der militärisch verfügten und eingezogenen Bussen. Die Stiftung wurde nie beansprucht.
Aus den Erwägungen:
a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZGB bedarf es zur Errichtung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Nach Art. 81 Abs. 2 ZGB erfolgt die Errichtung einer Stiftung in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Verfügung. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aufgrund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
b. Eine öffentliche Urkunde, welche für die Errichtung einer Stiftung im Sinne von Art. 80 ZGB notwendig gewesen wäre, konnte in den Akten des Staatsarchivs nicht gefunden werden. Zudem wurde die Stiftung auch nicht im Handelsregister eingetragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nie eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist. Dies wird durch Art. 1 der Satzungen der "Winkelriedstiftung Obwalden" vom 17. September 1955 untermauert, wo festgehalten wurde:
"Unter dem Namen "Winkelriedstiftung Obwalden" wird ein Fonds errichtet, mit dem Zweck, Wehrmännern, die im Militärdienst erkranken oder verunfallen und dadurch in Not geraten, sowie bedürftigen Hinterlassenen verstorbener Wehrmänner zu helfen."
Auf jeden Fall ist, da die "Stiftung" weder aufgrund einer letztwilligen Verfügung noch einer öffentlichen Urkunde entstanden und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, keine selbständige Stiftung entstanden. Die "Winkelriedstiftung Obwalden" ist einer selbständigen Stiftung in bezug auf die dauerhafte Bindung von Vermögen zu einem besonderen Zweck zwar sehr ähnlich, aber sie unterscheidet sich von dieser durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Erscheinungsformen solcher Sondervermögen zu einem besonderen Zweck werden vielfach unselbständige Stiftungen, fiduziarische Stiftungen oder Fonds genannt. Unselbständige Stiftungen besitzen im Gegensatz zu den selbständigen Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht kennen unselbständige Stiftungen weder dem Wort noch dem Begriff nach. Eine besondere gesetzliche Erfassung derselben wurde in der damaligen Expertenkommission ausdrücklich abgelehnt (vgl. Protokoll der Expertenkommission für das ZGB (1901-1903)). Unselbständige Stiftungen sind aber eine häufige Erscheinung. Träger sind vielfach Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Wie bereits erwähnt, bestand lange Zeit die sog. Kathriner-Egger- Stiftung, welche rechtlich als Fonds zu qualifizieren ist (Regierungsratsbeschluss vom 3. Juli 1973, Erw. 2). Am 12. April 1983 erliess der Regierungsrat ein Reglement über den "Kathriner-Egger-Fonds" (Regierungsratsbeschluss vom 12. April 1983, Nr. 1450).
Im vorliegenden Fall bestehen nun zwei Möglichkeiten:
a. Der Regierungsrat errichtet nachträglich eine öffentliche Urkunde und veranlasst die Eintragung der "Winkelriedstiftung Obwalden" im Handelsregister. Dabei sind die Statuten zu überarbeiten.
b. Sodann kann die als Fonds aufzufassende vermeintliche "Winkelriedstiftung Obwalden" den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in "Winkelriedfonds Obwalden" umbenannt werden.
Die zweite Lösung erscheint zweckmässiger. Eine Stiftung ist ein verhältnismässig starres Gebilde und kann nicht ohne weiteres aufgelöst werden. Im Gegensatz zu allen andern körperschaftlichen juristischen Personen des schweizerischen Privatrechts ist eine Selbstauflösung bei der Stiftung ausgeschlossen. Weder Organe noch Destinatäre noch der Stifter selbst können eine solche Auflösung rechtsgültig beschliessen, auch wenn alle mit einem solchen Beschluss einverstanden wären... . Die "Umwandlung" in einen "Winkelriedfonds Obwalden" ist daher vorzuziehen.
Es gilt sodann zu beachten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt vom 25. März 1988 (LB XX, 155) Fonds gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind. Fonds werden aus allgemeinen Staatsmitteln oder aus zweckbestimmten Einnahmen gebildet. Der "Winkelriedfonds Obwalden" ist allerdings bereits vor dem Inkrafttreten der Finanzhaushaltverordnung entstanden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind aber inskünftig trotzdem anwendbar. Nach Art. 19 Abs. 6 der Finanzhaushaltverordnung löst der Regierungsrat jene Spezialfinanzierungen und Fonds auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. Falls eine selbständige Stiftung errichtet würde, gestaltete sich eine Umwandlung wesentlich schwieriger. Gemäss Art. 85 ZGB darf die zuständige kantonale Behörde auf Anfrage der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung abändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung dringend erheischt. Nach Art. 86 ZGB darf die zuständige kantonale Behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stiftung abändern, wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist. Nach Art. 6 der Satzungen der "Winkelriedstiftung Obwalden" vom 17. September 1955 übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Winkelriedstiftung aus. Er beschliesst auch, im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat, über Abänderungen der Satzungen. Nach Art. 29 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 30. April 1911 (LB V, 17) entscheidet über Abänderungen von Zweck und Organisation einer Stiftung, welche der Aufsicht des Regierungsrates unterliegt, der Kantonsrat. Somit wäre der Kantonsrat zuständig für Abänderung des Zweckes oder der Organisation von Stiftungen, die der Aufsicht des Regierungsrates unterstehen.
... Damit wird der ursprünglich mit der Winkelriedstiftung angestrebte Zweck praktisch vollständig dahinfallen, so dass die Auflösung des Fonds durch den Regierungsrat angezeigt ist. Er ist hiezu nach Art. 19 Abs. 6 bzw. Art. 38 Bst. d der Finanzhaushaltsverordnung zuständig. Der Winkelriedfonds Obwalden ist daher aufzulösen. ...