Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 13, S. 48:
Art. 24 Abs. 1 Bst. a aStG.
Die Voraussetzungen, unter denen Renten, Pensionen und ähnliche wiederkehrende Einkünfte zu 60 Prozent steuerbar sind.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. Juni 1995
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB XVII, 80) sind Renten, Pensionen und ähnliche wiederkehrende Einkünfte zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Die reduzierte Besteuerung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b aStG entspricht der bloss teilweisen Abziehbarkeit der Beiträge (Art. 36 aStG). Gemäss Art. 24 Abs. 2 aStG sind Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b aStG steuerbar, wenn sie vor dem Jahre 1987 zu laufen begonnen haben oder fällig wurden oder in den Jahren 1987 bis 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestanden hat. Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 und 2 aStG gelten gemäss Art. 24 Abs. 4 aStG sinngemäss auch für Kapitalabfindungen.
Die berufliche Vorsorge wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) geregelt (Art. 1 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG unterstehen die Arbeitnehmer in der Regel der obligatorischen Versicherung. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 BVG diesem Gesetz freiwillig unterstellen. Der Rekurrent hat davon nicht Gebrauch gemacht. Er hat sich bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Obwaldner Kantonalbank versichert. Dabei handelt es sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG, sondern um eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 BVG. Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Obwaldner Kantonalbank bezweckt die Förderung der steuerbegünstigten, gebundenen Selbstvorsorge. Bankstiftungen, deren Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Vorsorge im Sinne der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3) dienen, sind gemäss Art. 6 BVV 3 für die Steuerpflicht den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 80 BVG gleichgestellt. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können gemäss Art. 82 BVG ihre Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Selbständigerwerbende können gemäss Art. 7 BVV 3 bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die anerkannte Vorsorgeform bis jährlich 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören. Umgekehrt sind gemäss Art. 83 BVG die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach Art. 80 und 82 BVG bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfange als Einkommen steuerbar. Art. 83 BVG findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne von Art. 80 und 82 BVG, die vor dem Inkrafttreten von Art. 83 BVG zu laufen begannen oder fällig wurden oder die innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Art. 83 BVG zu laufen begannen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits bestand.
Der Steuerpflichtige hat das Vorsorgeverhältnis am 16. Dezember 1985 begründet. Die Leistungen, auf denen der Anspruch beruhte, hat er selber erbracht. Art. 83 BVG ist erst später, nämlich am 1. Januar 1987, in Kraft getreten. Art. 83 BVG findet somit keine Anwendung. Daraus folgt jedoch nicht, die Besteuerung müsse nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a aStG zu 60 Prozent steuerbar erfolgen. Der Rekurrent konnte nämlich gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g aStG ab dem 1. Januar 1987 die Beiträge an die anerkannte Vorsorgeform im Umfange von bis jährlich 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrages, von den Steuern abziehen. Dem vollen Abzug der Beiträge für die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge entspricht es aber, dass die Leistungen daraus, gleich wie die Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, in vollem Umfang steuerbar sind (Kommentar Masshardt, Direkte Bundessteuer, 1985, Abs. 21bis, N. 19). Es wäre daher stossend, wenn die Kapitalleistung der Vorsorgestiftung Sparen 3 der OKB nur zu 60 Prozent steuerbar wäre, nachdem die Steuerberechnung gemäss Art. 41 Abs. 2 aStG ohnehin nur zum halben Satz erfolgt, der für ein Einkommen in der Höhe der steuerbaren Kapitalabfindung anzuwenden wäre. Art. 24 Abs. 1 Bst. a aStG ist jedoch ohnehin nicht anwendbar, weil die gebundene Selbstvorsorge erst ab dem 1. Januar 1987 steuerlich anerkannt wurde. Demnach handelt es sich bei den in den Jahren 1985 und 1986 abgeschlossenen Verträgen nicht um Vorsorgeverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 1987 bestanden. Die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge unterstehen von allem Anfang an der vollen Besteuerung (Kreisschreiben Nr. 1 vom 30. Januar 1986 der Eidgenössischen Steuerverwaltung). Der Rekurs wird abgewiesen.