VVGE 1995/96 Nr. 16
VVGE 1995/96 Nr. 16Ow Verwaltungsbehoerde14.11.1995
VVGE 1995/96 Nr. 16, S. 53: Art. 257 StG. Die Voraussetzungen, unter denen eine Steuersicherung zulässig ist. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 14. November 1995. Aus den Erwägungen: 2. ... Gemäss Art. 258 Abs. 4 des Steuergesetzes
Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 16, S. 53:
Art. 257 StG.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Steuersicherung zulässig ist.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 14. November 1995.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 258 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) hemmt die Beschwerde die Sicherstellungsverfügung nicht. Dem Rekurs ist somit keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vorliegend nicht zu entscheiden ist, ob dem nachträglich bei der kantonalen Steuerverwaltung gestellten Begehren des Rekurrenten vom 7. November 1995 zu entsprechen ist und die Beträge freizugeben sind, damit der Rekurrent die bei den Banken fälligen Schuldzinsen gegenüber den Hypothekargläubigern bezahlen kann. Um einen möglichen wirtschaftlichen Ruin des Rekurrenten zu verhindern und die Substanz für den Rekurrenten und dessen Gläubiger zu erhalten, sollte dem Begehren entsprochen werden, soweit dies möglich ist.
...
Art. 257 StG erlaubt die Auflage einer Sicherheitsleistung zunächst im Fall, wo der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, ist doch der Wohnsitz des Rekurrenten in Alpnach unbestritten. Der Steuerpflichtige kann aber auch zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden kann, wenn "die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten als gefährdet" erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 257 StG nicht. Es genügt demnach, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv nach den Umständen gefährdet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGE 108 Ib 44, 52). Ebenso ist Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert.
Ob die Steuerschuld besteht, wird im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise geprüft. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Die Steuerrekurskommission beschränkt sich bei der Prüfung dieser Frage auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuerforderung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur glaubhaft zu machen. Insofern bewirkt der neue Art. 257 StG keine Änderung gegenüber Art. 218 aStG über die Sicherstellung.