Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 18, S. 55:
a. Art. 15 und 19 Abs. 2 RPG; Art. 35 BauG.
Die Art und Weise der Einzonung einer bestimmten Fläche kann deren künftige strassenmässige Erschliessung beeinflussen. Die Gemeindeversammlung beschliesst über die Zuweisung in eine bestimmte Zone, nicht aber darüber, welche von zwei verschiedenen Erschliessungsvarianten später verwirklicht wird (Erw. 4).
b. Art. 15 RPG; Art. 35 BauG.
Land darf nur dann einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich hiefür eignet, d.h. auch erschlossen werden kann. Nicht erforderlich ist aber, dass eine privatrechtliche Durchfahrtsberechtigung vorliegt. Es genügt, wenn die Baureife rechtlich und faktisch herbeigeführt werden kann (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 1996 (Nr. 224).
Aus den Erwägungen:
Umstritten ist somit die Frage der Erschliessung der Parzelle X. Der Regierungsrat musste sich schon verschiedentlich mit dieser Frage auseinandersetzen (RRB vom 6. Juni 1994 (Nr. 115); RRB vom 21. Februar 1995 (Nr. 1006); RRB vom 18. Dezember 1995 (Nr. 661) =VVGE 1995 und 1996, Nr. 2). Sowohl im Beschluss vom 21. Februar 1995 als auch im Beschluss vom 18. Dezember 1995 wurde dargelegt, dass nicht vorgängig der Einzonung eines Gebiets über dessen Art und Weise der Erschliessung befunden wird. Vielmehr ist es so, dass die Gemeindeversammlung über die Einzonung beschliesst und die Gemeinden anschliessend zur Erschliessung verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). In beiden Beschlüssen wurde zudem erläutert, dass die Erschliessung eines Gebiets auf verschiedene Weise bewerkstelligt werden kann. Im Vordergrund steht der Erwerb eines Fahrwegrechts. Möglich sind aber auch etwa eine Landumlegung oder eine Quartierplanung. Hiefür wäre der Gemeinderat zuständig (Art. 18 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; LB XXIII, 61). Selbstverständlich stehen den betroffenen Grundeigentümern in diesen Verfahren wiederum Rechtsmittel zur Verfügung. Im Ortsplanungsverfahren dagegen wird einzig über die Zuweisung von Land in eine Zone befunden. Selbstverständlich spielt es in diesem Zeitpunkt eine Rolle, wie die spätere Erschliessung dann sichergestellt wird. Die Erschliessung ist aber nicht direkt Gegenstand des Einzonungsbeschlusses (RRB vom 21. Februar 1995 (Nr. 1006), Erw. 4d;VVGE 1995 und 1996, Nr. 2, Erw. 2b), die Art und Weise der Einzonung präjudiziert aber unter Umständen die Erschliessung des betreffenden Gebiets. Im vorliegenden Fall mag es naheliegend sein, dass die Erschliessung der Parzelle über die nahe Strasse X verwirklicht werden wird. Faktisch ist diese Erschliessung - falls die Einzonung genehmigt werden kann und rechtskräftig wird - etwas präjudiziert; rechtlich aber noch nicht. Die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Erschliessung über eine Ringstrasse wäre nur dann ohne weiteres machbar, wenn das für den Bau dieser Strasse benötigte Land ebenfalls eingezont worden wäre. Da dies nicht der Fall ist, erscheint der Bau der Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone - wenigstens zur Zeit - kaum mehr möglich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeindeversammlung über die Einzonung der Parzelle X abgestimmt hat. Die Erschliessung dieser Parzelle ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung des eingezonten Gebiets zwar präjudiziert, aber rechtlich noch nicht beschlossen. Die Frage nach der Erschliessung dieser Parzelle ist deshalb nicht direkt Gegenstand dieses Verfahrens. Vorliegend hat der Regierungsrat lediglich darüber zu befinden, ob die Umzonung genehmigt werden kann.
a. Grundvoraussetzung für die Einweisung von Land in eine Bauzone ist somit seine Eignung (Art. 15 RPG). Land ist geeignet, wenn die Eigenschaften des betreffenden Gebiets den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind (BGE 113 Ia 450, Erw. 4c). Es geht somit einerseits um die Beschaffenheit des Bodens sowie die tatsächliche Situation (Topographie, Exposition, Klima usw.), also die natürlichen Gegebenheiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Anderseits sind für die in Frage stehende Nutzung die Ziele und Grundsätze des massgebenden Rechts, insbesondere Art. 1 und 3 RPG, zu beachten. Nicht zuletzt ist auch bei Zonen für privates Bauen den Bedürfnissen der öffentlichen Infrastruktur Rechnung zu tragen (BGE 114 Ia 251).
Geeignetes Land ist einmal dann in die Bauzone aufzunehmen, wenn es "weitgehend überbaut" ist (Art. 15 Bst. a RPG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die Parzelle X zu Bauland eignet und weitgehend überbaut ist. Sie macht jedoch geltend, die Erschliessung der über 6'000 m2 Bauland über die bestehende Strasse sei konkret nicht möglich. Dies im wesentlichen aufgrund der baulichen Beschaffenheit und der Kapazitätsgrenze, welche schon heute erreicht sei.
b. Wie erwähnt (Erw. 4), wird im Ortsplanungsverfahren einzig über die Zuweisung von Land in eine Zone befunden. Dabei muss der Gemeinderat aber die künftige Erschliessung des neuen Baulands im Auge haben. Es wäre nicht zweckmässig und wohl auch rechtswidrig, Land einer Bauzone zuzuweisen, wenn die Erschliessung künftig (rechtlich und tatsächlich) nicht möglich ist. Fehlt es - wie offenbar hier - lediglich an der privatrechtlichen Durchfahrtsberechtigung, kann dieses Problem auch später noch gelöst werden. Wie bereits im Regierungsratsentscheid vom 21. Februar 1995 (Nr. 1006) ausgeführt, hat das Bundesgericht in einem die Einwohnergemeinde Alpnach betreffenden Urteil (BGE 118 Ib 497 ff., 501 und 502) darauf verwiesen, dass die Erschliessung von den Behörden unter Umständen mit planerischen Mitteln (Landumlegung, Quartierplan) erzwungen werden kann. Sollte es der Eigentümerin der Parzelle X nicht gelingen, die für eine genügende Zufahrt notwendigen Weg- und Zufahrtsrechte auf privatem Weg zu erwerben, müsste der Gemeinderat als zuständige Behörde zunächst prüfen, ob die Baureife (hinreichende Zufahrt) durch planerische Mittel, wie Baulandumlegung oder Grenzbereinigungen, herbeigeführt werden kann. Landumlegungen und Grenzbereinigungen sind diejenigen Instrumente, welche in erster Linie für die Erschliessung von Bauland geeignet sind. Sollte dies nicht möglich sein, käme allenfalls ein Notwegrecht in Frage (vgl. zum Ganzen: Die Praxis, 85/1996, Februar 1996, Heft 2, Nr. 40; BGE 121 I 69, Erw. 4). Die Gemeinde wird deshalb aufgrund von Art. 19 Abs. 2 RPG nach der Genehmigung der Einzonung verpflichtet sein, die Erschliessung vorzunehmen. Wie aufgezeigt, ist dies rechtlich möglich. Auch faktisch steht dieser Erschliessung, wie nachfolgend ausgeführt wird, nichts Grundsätzliches im Wege.
c. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erschliessung der über 6'000 m2 Bauland über die bestehende Strasse konkret nicht möglich sei. Dies im wesentlichen aufgrund der baulichen Beschaffenheit und der Kapazitätsgrenze, welche heute schon erreicht sei. Die Strasse sei schmal und habe eine äusserst gefährliche Ein- und Ausfahrt. Die Strassenfläche müsse bereits heute zum Parkieren von Autos verwendet werden. Die Autos hätten keinen Platz mehr und Parkfläche lasse sich nirgends mehr ausdehnen. Damit sei teilweise ein Kreuzen von Fahrzeugen nicht mehr möglich.
Wie sich am Augenschein vom 26. Juni 1996 ergeben hat, lässt sich der zusätzliche Verkehr durchaus mit der heute bestehenden Verkehrsfläche dieser Strasse bewältigen. Sie weist eine Breite von rund 5 m auf. Ein Kreuzen der Fahrzeuge ist damit ohne weiteres möglich, sofern die Strassenfläche nicht mehr als Parkplatzfläche benutzt wird. Das heute bestehende Parkierungsproblem kann durch Erstellen von zusätzlichen Parkplätzen gelöst werden.
Was die Ein- und Ausfahrt betrifft, so kann die Übersichtlichkeit der Einmündung durch bauliche Massnahmen verbessert werden. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, eine markante Verbesserung der Übersicht sei durchaus möglich. Hiezu müsste jedoch ein privater Eigentümer bei der Einmündung Land abtreten, was er voraussichtlich aber nicht tun werde. Sollte sich dieser Eigentümer tatsächlich weigern, das nötige Land abzutreten, könnte allenfalls ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden, so dass auch dieses Problem durchaus gelöst werden kann.
Der Regierungsrat geht mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass eine Erschliessung über die bestehende Strasse einige bauliche Massnahmen voraussetzt. Solche bauliche Massnahmen sind aber durchaus möglich, so dass die Erschliessung der Parzelle X grundsätzlich auch faktisch möglich ist. Über Einzelheiten ist in diesem Verfahren noch nicht zu entscheiden.
Der Beschwerdeführerin stehen dann im Verfahren betreffend Erschliessung wiederum Rechtsmittel zur Verfügung. Die gegen die Einzonung gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.