Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 2, S. 4:
a. Art. 54a AG.
Beschwerdefrist. Wann war den Beschwerdeführern der Beschwerdegrund bekannt? (Erw. 1c)
b. Art. 7 Abs. 4 BauG; Art. 15 und 19 Abs. 2 RPG.
Kann die Gemeindeversammlung mit dem Beschluss über die Einzonung einer Parzelle auch über deren Erschliessung entscheiden? (Erw. 2, 3)
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1995 (Nr. 661).
Sachverhalt:
Die Traktandenliste für die Bezirksgemeindeversammlung Kägiswil vom 23. Juni 1995 enthielt unter anderem folgendes Traktandum: "Einzonen der Parzelle 562, Schlierenhölzli, in die Wohnzone W3 mit Quartierplanpflicht (geheime Abstimmung an der Bezirksgemeindeversammlung)." Im Amtsblatt vom 6. Juli 1995 (Nr. 27) wurde das Abstimmungsergebnis wie folgt festgehalten: "Protokoll über die Abstimmung der Einzonung von zirka 6117 m 2 Land der Parzelle 562, Kägiswil, in die Wohnzone W3 mit Quartierplanpflicht und der Erschliessung über die bestehende Schlierenhölzlistrasse an der Bezirksgemeindeversammlung vom 23. Juni 1995... .. Die Versammlung hat der Einzonung mit 64 Stimmen zugestimmt." In der Folge wurde gegen die Abstimmung Beschwerde erhoben, soweit sie die Erschliessung über die bestehende Schlierenhölzlistrasse betraf.
Aus den Erwägungen:
c. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde der drei Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt einzureichen (Art. 54a des Gesetzes über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974, in der Fassung vom 25. Juni 1995; AG; LB XV, 10, XXIII, 407). Die Beschwerde erfolgte drei Tage nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt. Zu prüfen ist jedoch, ob den Beschwerdeführern der Beschwerdegrund bereits früher bekannt war. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, in der Publikation der Bezirksgemeindeversammlung im Amtsblatt vom 1. Juni 1995 sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschlussesanträge ab dem 2. Juni 1995 im Bezirksgemeindehaus zum Abholen aufgelegt seien. In den entsprechenden Erläuterungen sei die Erschliessung über die Schlierenhölzlistrasse ausdrücklich erwähnt worden und der Beschlussesantrag habe wie folgt gelautet: "Dem Gesuch zur Einzonung von zirka 6117 m 2 der Parzelle 562, Kägiswil, in die Wohnzone W3 mit Quartierplanpflicht und der Erschliessung über die bestehende Schlierenhölzlistrasse, wird Genehmigung erteilt." Im übrigen seien zwei der Beschwerdeführer durch den Bezirksgemeindepräsidenten am 24. Mai 1995 darüber orientiert worden, dass sich der Bezirksgemeinderat für die Erschliessung über die Schlierenhölzlistrasse entschieden habe. Die Beschwerdeführer hätten daher damals gegen die falsche Traktandierung einschreiten müssen. Die Beschwerde sei zu spät erfolgt. Dazu ist zu bemerken, dass den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern in der Amtsblattpublikation sämtliche Themen bekanntgegeben werden müssen, über welche abgestimmt werden soll. Art. 7 Abs. 1 AG, wonach die Traktanden im Amtsblatt bekanntzugeben sind, kann nur so verstanden werden. Die Stimmberechtigten müssen aus der Publikation genau ersehen können, über welche Themen abgestimmt wird. Es geht nicht an, dass unter einem veröffentlichten Traktandum über eine weitere, zwar im Zusammenhang stehende, aber nicht öffentlich bekanntgegebene Frage entschieden wird. Es kann von den Stimmberechtigten nicht verlangt werden, dass sie die Abstimmungsunterlagen einsehen, um sich zu versichern, dass nicht noch über weitere als die veröffentlichte Frage abgestimmt wird. Da die Frage der Einzonung einer Parzelle und diejenige der strassenmässigen Erschliessung dieser Parzelle nicht in die gleiche Zuständigkeit fallen, durften die Beschwerdeführer vorliegend davon ausgehen, an der Bezirksgemeindeversammlung werde lediglich über die Einzonung entschieden. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie die Beschlussesanträge vorher abholen; es kann ihnen auch nicht bewiesen werden, dass sie davon Kenntnis gehabt haben. Die Beschwerdeführer konnten den Verfahrensmangel somit erst der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses entnehmen. Die Beschwerdefrist ist daher gewahrt. Der Regierungsrat hat auf die Beschwerde einzutreten.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Abstimmung rechtmässig erfolgt ist, ist es nötig, auf einige Aspekte des Planungsverfahrens einzugehen.
a. Bei der umstrittenen Abstimmung an der Bezirksgemeindeversammlung vom 23. Juni 1995 ging es um das vierte Traktandum, das wie folgt angekündigt war:
"4. Einzonen der Parzelle 562 Schlierenhölzli in die Wohnzone W3 mit Quartierplanpflicht (geheime Abstimmung an der Bezirksgemeindeversammlung."
Nach Art. 93 Ziff. 7 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) ist die Gemeindeversammlung für die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates zuständig. Aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass über Verwaltungsakte, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, nicht an der Gemeindeversammlung abgestimmt werden kann (vgl. ZBl 1986, 83, Erw. 4a) und der Gemeinderat der Gemeindeversammlung daher auch keine diesbezüglichen Anträge stellen kann. Auf dem Gebiet des Planungsrechts ist die Gemeindeversammlung für den Erlass des Baureglementes und des Zonenplanes zuständig (Art. 7 Abs. 4 Baugesetz vom 12. Juni 1994, BauG). Es war deshalb richtig, die Einzonung der Parzelle 562 der Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
b. Umstritten ist aber seit langem die Frage der Erschliessung dieser Parzelle. Der Regierungsrat musste sich schon verschiedentlich damit auseinandersetzen (Regierungsratsbeschluss vom 6. Juni 1994, Nr. 115; Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1995, Nr. 1006). Im Beschluss vom 21. Februar 1995 wurde dargelegt, dass nicht vorgängig der Einzonung eines Gebietes über dessen Art und Weise der Erschliessung befunden wird. Es ist vielmehr so, dass die Gemeindeversammlung über die Einzonung beschliesst und die Gemeinden anschliessend zur Erschliessung verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 2. Juni 1979, RPG, SR 700; Art. 28 BauG). Im bereits erwähnten Beschluss vom 21. Februar 1995 wurde im weitern erläutert, dass die Erschliessung eines Gebietes auf verschiedene Weise bewerkstelligt werden kann. Im Vordergrund steht der Erwerb eines Fahrwegrechts. Möglich sind aber auch etwa eine Landumlegung oder eine Quartierplanung. Hiefür wäre der Gemeinderat zuständig (Art. 18 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 BauG). Selbstverständlich stehen den betroffenen Grundeigentümern in diesen Verfahren wiederum Rechtsmittel zur Verfügung. Im Ortsplanungsverfahren dagegen wird einzig über die Zuweisung von Land in eine Zone befunden. Selbstverständlich spielt es in diesem Zeitpunkt eine Rolle, wie die spätere Erschliessung dann sichergestellt wird. Die Erschliessung ist aber nicht direkt Gegenstand des Einzonungsbeschlusses (Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1995, Nr. 1006, Erw. 4d), die Art und Weise der Einzonung präjudiziert aber unter Umständen die Erschliessung des betreffenden Gebietes. Im vorliegenden Fall mag es naheliegend sein, dass die Erschliessung der Parzelle 562 (Schlierenhölzli) über die nahe Schlierenhölzlistrasse verwirklicht werden wird. Faktisch ist diese Erschliessung - falls die Einzonung genehmigt werden kann und rechtskräftig wird - etwas präjudiziert; rechtlich aber noch nicht. Die von den Beschwerdeführern bevorzugte Erschliessung über eine Ringstrasse ab der Schwarzibergstrasse wäre nur dann ohne weiteres machbar, wenn das für den Bau dieser Strasse benötigte Land ebenfalls eingezont worden wäre. Da dies nicht der Fall ist, erscheint der Bau einer Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone - wenigstens zur Zeit - kaum mehr möglich.
"Protokoll über die Abstimmung der Einzonung von zirka 6117 m 2 Land der Parzelle 562, Kägiswil, in die Wohnzone W3 mit Quartierplanpflicht und der Erschliessung über die bestehende Schlierenhölzlistrasse an der Bezirksgemeindeversammlung vom 23. Juni 1995" (ABl 1995, 864).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gerügte Traktandierung richtig war, der Beschlussesantrag und das veröffentlichte Abstimmungsergebnis aber - wie erwähnt - zumindest missverständlich waren. Nicht zu beanstanden ist aber, dass der Bezirksgemeinderat die Versammlung orientierte, wie er die Erschliessung später vornehmen will. Die Frage der Erschliessung ist rein rechtlich aber noch offen. Zur Zeit steht auch noch die Genehmigung dieser Einzonung aus (Art. 4 Bst. d BauG). Die Abstimmung über die Einzonung wurde somit korrekt durchgeführt. Die Stimmbürger wurden bezüglich der Erschliessung lediglich orientiert. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschlussesantrag und das veröffentlichte Abstimmungsergebnis, soweit die Erschliessung über die erwähnte Schlierenhölzlistrasse erwähnt wird, falsch sind. Dies bildete lediglich Teil der Erwägungen des Versammlungsbeschlusses. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, auch wenn die Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung über die Einzonung der Parzelle 562 nicht mangelhaft war. Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss nämlich die genannte Feststellung, dass der Beschluss bezüglich der Erschliessung über die Schlierenhölzlistrasse falsch ist.
(Siehe dazu auch VVGE 1995 und 1996, Nr. 18)