Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 23, S. 70:
a. Art. 24 Abs. 2 BauG; Art. 1 und 17 Strassenverordnung.
Massgebend für die Anwendung der Strassenverordnung ist nicht der Benutzerkreis einer Strasse, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (Erw. 2).
b. Art. 27 BauV.
Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis der verfügungsberechtigten Grundeigentümer vor der Erteilung der Baubewilligung voraus. Nicht erforderlich ist aber eine grundbuchliche Sicherstellung (Erw. 4).
c. Art. 32 Abs. 3 BauV.
Mit Nebenbestimmungen können nicht fehlende baugesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, wie das Einverständnis des Grundeigentümers, geheilt werden (Erw. 4a).
Entscheid des Regierungsrates vom 11. April 1995 (Nr. 1132).
Aus den Erwägungen:
a. Die Strassenverordnung definiert den Begriff der "öffentlichen Strasse" nicht. Es ist aber unzweifelhaft, dass sich die Strassenverordnung lediglich auf Strassen bezieht, welche sich im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder allenfalls von Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften befinden (vgl. etwa Art. 16 ff. und Art. 19 ff. Strassenverordnung). In der Systematik des Gesetzes wird stets lediglich von Kantons- und Gemeindestrassen gesprochen. Die Bestimmungen der Strassenverordnung beziehen sich ausschliesslich auf Kantons- und Gemeindestrassen. Massgebend für die Anwendung der Strassenverkehrsordnung ist somit nicht der Benutzerkreis einer Strasse, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (Erläuterungen BauG, Art. 34 Abs. 2 BauG, S. 65). Die Zelglistrasse hingegen ist Eigentum eines privaten Vereins, des Quartiervereins, und untersteht daher auch nicht der Strassenverordnung.
b. Unbehelflich ist daher auch ein von der Beschwerdeführerin ins Feld geführter Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 1990 (veröffentlicht in:VVGE 1989 und 1990, Nr. 51, Erw. 6), in welchem das Verwaltungsgericht für die Definition des Begriffs der "Privaten Strasse" eines Baureglementes auf die Begriffsumschreibung in Art. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) abstellte und festhielt, dass eine kommunale Strassenabstandsbestimmung, welche einen Abstand von Bauten zu einer privaten Strasse von zehn Metern vorschrieb, lediglich für Privatstrassen gelte, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienten und somit öffentlich im Sinne von Art. 1 VRV seien. Darum geht es hier jedoch nicht. Es geht darum, ob die Zelglistrasse eine öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverordnung ist, was jedoch aufgrund des Gesagten zu verneinen ist. Der Einwohnergemeinderat hat daher das Baugesuch zu Recht dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterzogen.
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Es ging aber auch nicht an, dass der Einwohnergemeinderat in seinem Beschluss vom 9. März 1994 unter Ziffer 2 das Einreichen der entsprechenden Landerwerbsund Dienstbarkeitsverträge der verfügungsberechtigten Grundeigentümer vor Baubeginn als Nebenbestimmung verfügte, können doch Nebenbestimmungen nicht dazu dienen, fehlende baugesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, nämlich das fehlende grundsätzliche Einverständnis des Grundeigentümers, zu heilen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 424; vgl. auch Ulrich Zimmerli, Bedingung und Auflage - Sinn und Unsinn, Baurechtstagung 1983/Tagungsunterlage 6, 11).
b. Zu prüfen ist nun, ob das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer vorliegt oder nicht. Aus der Baubewilligung vom 9. März 1994 ergibt sich nicht direkt, welche Parzellen von der Verbreiterung betroffen werden, da nur die Nummer der Strassenparzelle (1052) aufgeführt ist. Aus dem genehmigten Plan (Situation 1:500) ergibt sich aber, dass sich die Bewilligung auf die Parzellen 1048, 1049, 1139, 1151, 1152 und 1211 bezieht. Die Bewilligung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Parzellen 1060 und 1108; in diesem Punkt ist das von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Einverständnis belanglos. In bezug auf die übrigen genannten Parzellen ist festzustellen, dass das Einverständnis nur bezüglich der Parzellen 1048 und 1139 als vorliegend angesehen werden kann, da diese Eigentümer eine "Erklärung" vom 29. November 1993 unterschrieben und X die Vollmacht zu Verhandlungen mit Behörden erteilt haben. Unbestritten ist sodann, dass das Einverständnis der Grundeigentümer von Parzelle 1049 (Quartierverein) fehlt. Es liegt somit nicht das Einverständnis sämtlicher betroffener Grundeigentümer vor. Dies ergibt sich indirekt auch aus der Baubewilligung, wurde doch verlangt, dass die nötigen Landerwerbs- und Dienstbarkeitsverträge vor Baubeginn vorliegen müssen. Damit wurde zwar verhindert, dass das Eigentum Dritter widerrechtlich betroffen wird; es wurde aber ein Bewilligungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, dessen Verwirklichung ungewiss ist. Es ist nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich abgelehnt worden, dass Baubewilligungs- und Rechtsmittelbehörden ein Vorhaben prüfen, das höchst ungewiss ist. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen nicht gegeben, dass der Regierungsrat das geplante Vorhaben in materieller Hinsicht prüft. Im Grunde genommen liegt das Vorgehen des Einwohnergemeinderates auch nicht im Interesse der Baugesuchstellerin, da diese von einer allfälligen Baubewilligung gar keinen Gebrauch machen könnte und die Bewilligung nach 18 Monaten allenfalls wieder dahinfallen würde (Art. 35 Abs. 2 BauV).