Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 24, S. 72:
a. Art. 60 Abs. 1 BauG.
Die Legitimationsvoraussetzungen wollen die Popularbeschwerde ausschliessen; ein Parteivertreter muss ausserdem das Vertretungsverhältnis genügend nachweisen (Erw. 1b bis d).
b. Aufsichtsbeschwerde.
Kann auf eine förmliche Beschwerde nicht eingetreten werden, so prüft der Regierungsrat in ständiger Praxis, ob er die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegennehmen kann (Erw. 2).
c. Art. 29 BauV.
Materielle Anforderungen an eine rechtsgenügende Publikation eines Bauvorhabens (Erw. 3a bis c).
d. Art. 9 und 22 Markt- und Gewerbegesetz).
Das Aufstellen von Getränke- und Snackautomaten ist weder bewilligungs- noch patentpflichtig (Erw. 3d).
e. Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 5 BauG.
Die Erweiterung eines Rastplatzes mit einer WC-Anlage kann als teilweise Änderung angesehen werden. Die Bewilligung hiefür darf aber nicht durch den Einwohnergemeinderat, sondern nur durch das Baudepartement erteilt werden (Erw. 4 und 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juli 1996 (Nr. 258).
Aus den Erwägungen:
c. Die Beschwerde vom 9. April 1996 wurde von X in seiner Funktion als Rechnungshalter der Alp Stoffelberg eingereicht. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996 wurde der Rechnungsführer aufgefordert, eine Vollmacht der Alpgenossenschaft nachzureichen, mit dem Hinweis, dass andernfalls wegen Fehlens einer formellen Prozessvoraussetzung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. X reichte hierauf einen Auszug aus der Alpverordnung der Gemeinalpen Gerschni, Obhag, Stoffelberg und Wand in Engelberg ein. Unter Art. 11 Abs. 4 dieser Satzung ist festgehalten, dass der Rechnungshalter der Vertreter der betreffenden Alp sei und für diese Zeichnungsbefugnis habe. Unter Art. 11 Abs. 4 sind dann weiter die einzelnen Aufgaben angeführt, welche mit der Alpbewirtschaftung im Zusammenhang stehen.
Besteht ein Vertretungsverhältnis, so ist grundsätzlich eine vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht beizulegen (Alfred Kölz, Kommentar zum VRG, N 11 zu § 54). Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmung in Art. 11 Abs. 4 der Alpverordnung, wonach der Rechnungshalter Vertreter der betreffenden Alp ist und für diese Zeichnungsbefugnis hat, eine rechtsgenügliche Vollmacht zur Erhebung einer Baubeschwerde darstellt. Dies ist vorliegend eher zu verneinen. Die Vertretungsvollmacht des Rechnungshalters der Gemeinalpen Gerschni, Obhag, Stoffelberg und Wand bezieht sich wohl auf die in Art. 11 Abs. 4 der Alpverordnung umschriebenen Aufgabenkreise. Die Befugnis zur Erhebung einer Baubeschwerde kann daraus nicht abgeleitet werden. Wollte man die Handlungsvollmacht des Rechnungshalters etwa analog zur Prokura gemäss Art. 458 OR betrachten, so erfasste der Umfang der Vollmacht gestützt auf Art. 459 OR alle Arten von Rechtshandlungen, die der Zweck der Alpgenossenschaft bzw. der Alpverwaltung mit sich bringen kann. Bei einer anderen Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die die Alpgenossenschaft bzw. die Alpverwaltung gewöhnlich mit sich bringt. Bei dieser beschränkten Vollmacht wäre somit der Rechnungshalter gestützt auf Art. 462 Abs. 2 OR zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden wäre. Eine solche ausdrückliche Befugnis liegt jedoch vorliegend nicht vor. Die Frage kann hier jedoch letztlich offen gelassen werden, mangelt es doch zweifellos an der Beschwerdelegitimation.
d. In der Literatur wird bezugnehmend auf ein Bundesgerichtsurteil die "nahe Beziehung" eines beschwerdeführerischen Nachbars zur Streitsache bei einer Distanz zum Bauvorhaben von bis zu 200 m stets als unzweifelhaft bezeichnet. Wenn vom geplanten Bauvorhaben Emissionen zu erwarten seien, so sei der Kreis der Berechtigten zudem entsprechend weiterzuziehen (Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur/Zürich 1991, N 178, vgl. auch Regierungsratsbeschluss vom 11. April 1995, Nr. 1132, i.S. M.S. gegen Einwohnergemeinde Engelberg).
Die Alp Stoffelberg befindet sich steil oberhalb der beschwerdeführerischen Parzelle Nr. 870. Ihre südliche Grenze befindet sich in einem Abstand zum WCund Abstellraum-Anbau von rund 200 bis 250 m. Die Alp wird durch den WC- und Abstellraum- Anbau überhaupt nicht tangiert. Es sind keine massgeblichen Auswirkungen ersichtlich, welche für die Alpgenossenschaft Stoffelberg irgendwelche Nachteile zu begründen vermöchten. In der Einsprache vom 16. Dezember 1995 bzw. in der Beschwerde vom 9. April 1996 wird geltend gemacht, der Bau einer WC-Anlage stelle eine Wasserverschwendung dar. Bei der Gründung der Wasserversorgung Schwand habe sich die Alpgenossenschaft Stoffelberg verpflichten müssen, haushälterisch mit dem Wasser umzugehen und die Fliessbrunnen zu eliminieren. Es sei daher nicht akzeptabel, dass die Alpgenossenschaft mit dem Wasser haushälterisch umgehen müsse, während gleichzeitig das Wasser für eine Toilette auf dem Rastplatz Spisboden verschwendet werde. Hiezu gilt es festzuhalten, dass die Alpgenossenschaft Stoffelberg mit der Interessengemeinschaft Wasserversorgung Schwand einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hat. Gemäss diesem Dienstbarkeitsvertrag überlässt die Alpgenossenschaft das Wasser der Quelle hinter der Alphütte Brunni, welches nicht zu Alpzwecken verwendet wird, der Interessengemeinschaft Wasserversorgung Schwand. Der Interessengemeinschaft wird ein unentgeltliches Durchleitungsrecht gewährt. Die Alpgenossenschaft erhält eine einmalige Entschädigung von Fr. 12'500.-. Gemäss diesem Dienstbarkeitsvertrag geht ferner die Hauptleitung von der Quelle Brunni bis Brend ins Eigentum der Interessengemeinschaft Wasserversorgung Schwand über. Mit dem Bau der WC-Anlage auf der Parzelle 870 entstehen der Alpgenossenschaft Stoffelberg somit keine wirtschaftlichen Nachteile. Wie bereits erwähnt, muss das Interesse jedoch persönlich sein und darf nicht allein der Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen dienen. Wenn geltend gemacht wird, der Bau einer WC-Anlage und eines Abstellraumes komme einer eigentlichen unzulässigen Zweckänderung gleich und die heutige Ausgestaltung des Rastplatzes stelle eine Einschleichung ins Gastgewerbe ohne Wirtepatent dar, so käme vorliegend die Zuerkennung des Beschwerderechts einer Öffnung in Richtung einer Popularbeschwerde gleich. Auf die Beschwerde vom 9. April 1996 kann somit nicht eingetreten werden.
b. Aus Gründen verwaltungsrechtlicher Ordnung und gestützt auf das Petitionsrecht nach Art. 21 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) wird die Aufsichtsbeschwerde in der Praxis vom Regierungsrat als Institut der Verwaltungsrechtspflege allgemein anerkannt. Der Regierungsrat tritt nach konstanter Praxis dann auf eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn damit eine offensichtliche Verletzung von öffentlichen Interessen, klaren Rechts oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird (VVGE 1971 - 1975, Nr. 30;VVGE 1983 und 1984, Nr. 7;VVGE 1985 und 1986, Nr. 7).
Da mit der Aufsichtsbeschwerde als Anzeige die Aufsichtsbehörde auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden soll, der ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebietet, ist jedermann dazu berechtigt. Ein persönliches Betroffensein ist nicht erforderlich (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 1438).
b. Mit Verfügung des Baudepartementes vom 21. Juni 1993 wurde dem privaten Beschwerdegegner die raumplanerische Ausnahmebewilligung für Nebenbauten sowie die Sanierung der Warentransportseilbahn auf Parzelle 870, Spisboden, erteilt. Gestützt auf diese raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilte der Einwohnergemeinderat mit Beschluss vom 1. September 1993 die kommunale Baubewilligung. Das Baugesuch beinhaltete die folgenden Bauvorhaben:
- Seilbahnhütte-Remise bei der Scheune,
- Wetterschutzhütte in der Alp,
- Neuerstellung des Seilbahn-Endbockes mit Ladepodest,
- Verschiebung des bestehenden Seilbockes bei der Scheune.
Um diese Bauvorhaben zu publizieren wurde im Amtsblatt vom 1. Juli 1993 (ABl 1993, 739) der Ausschreibungstext wie folgt formuliert: "Nebenbauten, Sanierung der Warentransportseilbahn". Die Wetterschutzhütte weist eine Länge von 6 m, eine Breite von 5 m und eine Firsthöhe von 4,1 m auf. Im Baugesuch vom 26. April 1993 wurde bezüglich der Wetterschutzhütte festgehalten, sie entspreche einem Bedürfnis für die Alpbewirtschaftung und diene zugleich den Wanderern als Schutz und Rastmöglichkeit an der Bergstrasse bzw. dem Wanderweg Schwand/Ristis. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1993 hielt das Landwirtschaftsamt hiezu fest, die Wetterschutzhütte diene der Landwirtschaft und dem Tourismus. In den Erwägungen im Raumplanungsentscheid vom 21. Juli 1993 wird zur Frage der Zweckbestimmung festgehalten, die Wetterschutzhütte erfülle die raumplanerischen Voraussetzungen, wenn sie als Schutzhütte für die Alpbewirtschafter und die Wanderer zur freien Benützung offenstehe. Dieser Schutz müsse im übrigen jederzeit gewährleistet bleiben. Das Baudepartement hat somit für eine kombinierte Nutzung für Schutz- und Rastmöglichkeiten die raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt. Weder gegen den Raumplanungsentscheid noch gegen die kommunale Baubewilligung wurden Einsprachen erhoben. Die Baubewilligung vom 1.September 1993 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bauvorhaben entspricht der raumplanerischen Ausnahmebewilligung und der Baubewilligung und ist daher - wie noch näher ausgeführt wird - nicht zu beanstanden. Kommt dazu, dass bei formeller Rechtmässigkeit und allfälliger materieller Rechtswidrigkeit der Grundsatz gilt, dass eine bestandeskräftige Baubewilligung die Rechtsverletzung heilt. Wird ein derartiges Projekt verwirklicht, so geniesst es grundsätzlich in gleicher Weise die Bestandesgarantie wie ein mängelfreies Bauwerk. Dem Vertrauensschutz kommt hier regelmässig grösseres Gewicht zu als dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. Sollte ausnahmsweise das öffentliche Interesse die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebieten, so müsste die Bewilligung zuvor widerrufen werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 626).
c. Die Publikation dient, wie die Aussteckung, zur Information von allfälligen Einsprechern. Gegenstand und Umfang der Publikation sind weder im alten noch im neuen Baugesetz näher umschrieben. Als Mindestinhalt ist zu fordern, dass die Publikation über das Projekt und die Rechtsbehelfe Auskunft erteilt (Christian Mäder, a.a.O., N 289; Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Diss. Fribourg 1994, 80 f.). Der Neubau der Wetterschutzhütte wurde in der Publikation vom 1. Juli 1993 mit "Nebenbaute" umschrieben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (aBauG; LB XIII, 347) galten als Nebenbauten Bauten bis zu einer Fläche von 80 m2, welche überdies nicht bewohnbar waren. Bei der projektierten Wetterschutzhütte handelt es sich daher um eine solche Nebenbaute im Sinne des Baugesetzes. Die Publikation der projektierten Wetterschutzhütte mit dem Begriff "Nebenbaute" war daher grundsätzlich korrekt, aber letztlich doch zuwenig präzis. Für den unbefangenen Dritten konnte nämlich ohne weiteres der Eindruck entstehen, die Nebenbauten stünden in einer engen Beziehung zur Sanierung der Warentransportseilbahn, was jedoch beim Bau der Wetterschutzhütte nicht der Fall war. Diese stellte für sich genommen ein von der Sanierung der Warentransportseilbahn unabhängiges Bauvorhaben dar. Eine differenzierte Publikation der Bauvorhaben wäre daher vorliegend angezeigt gewesen. Es kann aber nicht gesagt werden, allfällige Einsprecher seien nicht in die Lage versetzt worden, sich gegen das Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Publikationstext wurde nämlich auf den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes vom 21. Juni 1993 hingewiesen. Es wäre daher Dritten unbenommen gewesen, sich in die Baugesuchsunterlagen und den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes Einblick zu verschaffen. Die Interessenwahrung Dritter ist daher vorliegend letztlich nicht behindert worden.
d. Der private Beschwerdegegner stellte in der Folge in der Blockhütte einen Getränke- und Lebensmittelautomaten auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies stelle eine unzulässige Einschleichung ins Gastgewerbe dar. Um diese Frage zu klären, gilt es die Bewilligung- bzw. allfällige Patentpflicht von derartigen Automaten zu prüfen.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr vom 11. Mai 1958 (LB IX, 478) bedürfen das Aufstellen von Automaten und das Einrichten und Verwenden von Musik- und Spielapparaten, die gegen Entgelt in Betrieb gesetzt werden, in Wirtschaftsbetrieben und an allgemein zugänglichen Orten einer Bewilligung. Mit dem neuen Markt- und Gewerbegesetz vom 20. Februar 1994 (MGG; LB XXIII, 14) wurde die Bewilligungspflicht für Getränke- und Lebensmittelautomaten aufgehoben. Gemäss Art. 22 MGG sind lediglich noch Geschicklichkeitsspielautomaten bewilligungspflichtig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 MGG sind im übrigen der hausiermässige Verkauf von selbsterzeugten Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbaus und der regelmässige Verkauf von Lebensmitteln, sofern die hygienischen Anforderungen erfüllt werden, im Rahmen des Hausiergewerbes nicht patentpflichtig. Für die Aufstellung des Getränke- und Snackautomaten ist daher vorliegend weder eine Bewilligungs- noch Patentpflicht gegeben. Derartige Automaten können daher von jedermann bewilligungsfrei aufgestellt werden.
b. Gemäss Art. 5 BauG ist auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen das Baudepartement zuständig (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)).
Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV) weist der Gemeinderat ein Baugesuch ab, wenn ein Bauvorhaben aus Gründen, für deren Beurteilung er zuständig ist, von vorneherein nicht bewilligt werden kann. Andernfalls leitet er das Baugesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Gemeinderat, sofern er in einer Sache allein zuständig ist, in eigener Befugnis entscheidet, soweit er jedoch nicht allein zuständig ist, hat er das Baugesuch an die Koordinationsstelle weiterzuleiten. Wie eingangs erwähnt, ist die kommunale Baubewilligungsbehörde im Bereich der Ausnahmebewilligungen nach Raumplanungsgesetz (Art. 24 RPG) jedoch nur insoweit zuständig, als ihr gemäss Art. 36 Abs. 7 BauV die Eröffnung sämtlicher (Teil-)Bewilligungen zukommt. Selbstredend ist sie auch für die kommunale Baubewilligung zuständig. Der Entscheid über das Vorhandensein der Voraussetzung für die Erteilung einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG steht jedoch nicht ihr, sondern dem Baudepartement zu (vgl. auch Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 1995, Nr. 496, i.S. J.S. gegen Einwohnergemeinde Engelberg).
c. Richtigerweise wäre daher der Einwohnergemeinderat gehalten gewesen, das Baugesuch mit seiner Stellungnahme an das zuständige Baudepartement weiterzuleiten und anschliessend die kommunale Baubewilligung zu erteilen. Das Baudepartement hätte dann die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer allfälligen Ausnahmebewilligung vorgenommen und entsprechend entschieden.
Damit steht zunächst einmal fest, dass die Verfügung des Einwohnergemeinderates fehlerhaft erfolgt ist. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 764). Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 98 Ia 571).
Die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar, mit der Folge, dass eine dermassen erlassene Verfügung keinerlei Rechtswirkung entfaltet und als nicht vorhanden zu betrachten ist.
d. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG könnten gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nur durch kantonale Behörden oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Erfolge die Bewilligung durch eine kommunale Behörde ohne die Zustimmung einer kantonalen Behörde, so entfalte die Bewilligung keine Wirkungen. Die Zustimmung stellte mithin ein unentbehrliches konstitutiv wirkendes Element der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG dar. Bestehe Klarheit darüber, dass die kantonale Zustimmung auch nachträglich nicht erteilt werde, so sei die kommunale Bewilligung wegen des schwerwiegenden Mangels als nichtig zu betrachten (BGE 11 I Ib 219 ff.).
Vorliegend hat der Einwohnergemeinderat unzuständigerweise ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone von sich aus und ohne Weiterleitung an die zuständige Instanz selbst entschieden. Es stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 13. März 1996 als nichtig zu betrachten ist.
Dies wäre im Lichte der vorstehenden Ausführungen dann zu bejahen, wenn die für die Bewilligung nach Art. 24 RPG zuständige Instanz, nämlich das Baudepartement, zum Schluss kommen würde, die Baubewilligung vom 13. März 1996 sei zu Unrecht erteilt worden. Somit steht grundsätzlich noch ein sogenannter Raumplanungsentscheid des Baudepartementes (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus, der seinerseits wiederum anfechtbar wäre.
Aus verfahrensökonomischen Gründen und analog zu den Bestimmungen von Art. 4 Bst. g BauG und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995, wonach der Regierungsrat befugt ist, im Rahmen von Beschwerdeverfahren auch über die Genehmigung von Ausnahmebewilligungen zu befinden, erscheint es vorliegend angebracht, dass der Regierungsrat in der Sache selbst entscheidet (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 1995, Nr. 496).
b. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 RPG kommt unter anderem bei bestehenden Bauten und Anlagen zur Anwendung, die - sei es ordentlich, sei es ausnahmsweise - unter gleichem Recht bewilligt worden sind, unter welchem jetzt - zonenwidrig - erneut gebaut werden soll (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, 300). Der Begriff der "Teilweisen Änderung" bestehender Bauten und Anlagen umfasst sowohl teilweise Umbauten, Anbauten und Erweiterungen, als auch teilweise Zweckänderungen. Eine Änderung ist teilweise, wenn sie:
- Umfang, Erscheinung und Bestimmung (also die Identität) des Bauwerks in wesentlichen Zügen wahrt, und
- keine wesentlich neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt schafft.
c. Der projektierte WC- und Abstellraum-Anbau weist eine Breite von 1,80 m und eine Länge von 3,40 m auf. Er kommt in westlicher Richtung zur bestehenden Blockhütte zu stehen. Die Anlage soll den Bedürfnissen der Benützer des Rastplatzes Spisboden dienen. Anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft Spisboden vom 20. Juni 1996 konnte folgendes festgestellt werden:
In der einseitig offenen Wetterschutzhütte befindet sich, wie bereits erwähnt, ein Automat für gekühlte Getränke und Lebensmittel. Daneben werden Liegestühle angeboten. Ausserhalb der Hütte befindet sich ein Veloabstellplatz sowie eine Feuerstelle. Die Nutzung der Blockhütte als Rastmöglichkeit für Wanderer, ja als eigentliches Familienerlebnis steht heute zweifellos im Vordergrund. Dies ändert aber nichts daran, dass das Baudepartement in seinem Entscheid vom 21. Juni 1993 eine kombinierte Nutzung, nämlich für die Bedürfnisse der Alpbewirtschaftung und zugleich als Schutz- und Rastmöglichkeit in einem touristischen Sinne zugestimmt hat. Abgesehen davon kann die Standortgebundenheit auch für rein touristisch begründete Bauvorhaben gegeben sein (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, 295; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, N 226). Die Erweiterung des Rastplatzes mit einer WC-Anlage kann als teilweise im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG betrachtet werden. Sie entspricht einem Bedürfnis der Rastplatzbenutzer und zeitigt keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt. Das Bauvorhaben steht daher im Einklang mit dem Raumplanungsrecht. Es steht daher fest, dass die Baubewilligung des Einwohnergemeinderates vom 13. März 1996 rechtmässig ist. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, vorliegend seien öffentliches Interesse, klares Recht oder verfahrensrechtliche Formen offensichtlich verletzt worden. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regierungsrates ist daher nicht geboten. Die Aufsichtsbeschwerde ist abzuweisen [recte: keine Folge zu geben].