Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 25, S. 79:
Art. 13 und 31 BauV.
Die Anfechtung eines Quartierplans bei dessen späterer Anwendung im Baubewilligungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Plans über die ihm allenfalls auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und wenn ihm damals ein Rechtsmittel offen stand. Die Nichtigkeit eines Quartierplans wird nur bei besonders schweren Verstössen angenommen.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. Februar 1996 (Nr. 822).
Aus den Erwägungen:
b. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungsverfügung und sie ist von Amtes wegen zu beachten. Nach der Bundesgerichtspraxis tritt Nichtigkeit nur bei einer besonders hohen Wertung des verletzten Rechtsguts und bei besonders schweren Verstössen dagegen ein. Inhaltliche Mängel einer Verfügung vermögen dabei nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen, die Nichtigkeit einer Verfügung zu erwirken. So etwa wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares, verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn ein Eingriff "absolut gesetzlos" erscheint (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 40 BV).
c. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juli 1994 betreffend die (Teil-)Genehmigung des Quartierplans Nichtigkeitsgründe in oben genanntem Sinne entgegenstünden. Die Beschwerdeführer bringen derartige Gründe auch gar nicht vor. Sie machen geltend, der Quartierplan über die Parzelle 1827 sei zu revidieren und die Baubewilligung erst zu erteilen, wenn der Quartierplan der Beschwerdeführer über Parzelle 982 genehmigt sei.
Der Quartierplan über Parzelle 1827 ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diesen rechtskräftigen Quartierplan kann die Parzelle 1827 überbaut werden. Der Regierungsrat hat mit der (Teil-)Genehmigung des Quartierplans (Parzelle 1827) die vorgezogene Überbauung der Parzelle zulassen wollen. Dies konnte er sachlich vertreten, da Gewähr bestand, dass durch die Überbauung dieser Parzelle in bezug auf die Stammparzelle 982 - für welche damals keine Bauabsicht bestand - kein unannehmbares Präjudiz entstand. Es ist auch heute nicht ersichtlich, worin den Beschwerdeführern ein Nachteil erwachsen könnte, wenn die Parzelle 1827 vor der Genehmigung eines allfälligen Quartierplans über die Stammparzelle 982 - welcher nach Angaben der Beschwerdeführer in Bearbeitung steht - überbaut würde. Die Beschwerdeführer substantiieren ihre Vorbringen nicht näher. Sie wären darüber hinaus auch gehalten gewesen, ihre Rügen bereits im Quartierplanverfahren vorzubringen. Eine Anfechtung des Quartierplans bei dessen späterer Anwendung - also hier im Baubewilligungsverfahren - ist nämlich ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Plans über die ihm allenfalls auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und wenn ihm damals ein Rechtsmittel offen stand (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 11 B II;VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer haben keine Einsprache gegen den Quartierplan erhoben. Ihre Darlegungen sind daher auch aus diesem Grund in diesem Verfahren nicht zu hören. Da dem Bauvorhaben auch sonst keine baurechtlichen Gründe entgegenstehen, hat der Einwohnergemeinderat Sachseln gestützt auf den rechtskräftigen Quartierplan die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.