Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 3, S. 7:
Das Erläuterungsgesuch dient nicht dazu, der Rechtsmittelinstanz Rechts- und Tatfragen im Hinblick auf einen Weiterzug der Beschwerdesache zu unterbreiten (Erw. 2 und 3).
Art. 3 Bst. b BauG; Art. 4 Abs. 5 BauV.
Das Genehmigungsverfahren durch den Kantonsrat dient der demokratischen Abstützung, eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht mehr erforderlich (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juli 1996 (Nr. 252).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 21. Mai 1996 (Nr. 93) behandelte der Regierungsrat die Beschwerde der X AG gegen die Unterschutzstellung ihres Wohn- und Geschäftshauses und beschloss:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. (Gebühr)."
In Erwägung 9 wurde folgendes ausgeführt:
"In bezug auf die Weiterzugsmöglichkeit gilt Art. 61 Abs. 5 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG). Nach Bst. b ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Beschwerdeentscheide, die kantonale Schutzpläne betreffen, nicht möglich. Es kommt daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Nach Bst. c ist ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht einzig dann möglich, "sofern übergeordnetes Bundes- oder Staatsvertragsrecht es verlangt". Gemeint sind damit jene Fälle, in welchen nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine richterliche Instanz erforderlich ist. Ob dies in Fällen, in welchen es um kantonale Schutzpläne auf dem Gebiet des Denkmalschutzes geht, der Fall ist, kann hier offen bleiben (vgl. BGE 120 Ia 214, BGE 121 I 34 f.). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine richterliche Überprüfung geltend gemacht und damit auf dieses Recht verzichtet (BGE 120 Ia 19 ff; siehe auch Ulrich Zimmerli, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und die richterliche Überprüfung von Nutzungsplänen, in Baurecht 3/94, 74 ff.). Somit steht hier nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde offen."
B. Am 1. Juli 1996 richtete die X AG eine mit "Erläuterung" bezeichnete Eingabe an den Regierungsrat mit folgenden Anträgen:
"1. a) Im Hinblick auf den Lauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde sei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin verbindlich mitzuteilen, ob die Genehmigung des Schutzplanes der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen durch den Kantonsrat bereits erfolgt ist. b. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin mitzuteilen, wann die Genehmigung des Schutzplanes der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen durch den Kantonsrat voraussichtlich erfolgen wird. 2. Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei vom Genehmigungsbeschluss des Kantonsrates bezüglich dem Schutzplan der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen ein Exemplar zuzustellen. 3. a) Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei mitzuteilen, wie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor dem Kantonsrat der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werde. b) Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei mitzuteilen, mit welcher Kognition der Kantonsrat den Schutzplan der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen prüfe bzw. genehmige. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Staat."
Aus den Erwägungen:
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen (Erwägungen) und dem Dispositiv beziehen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, 228; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 317; VGE vom 24. Januar 1983 i.S. Baudepartement Obwalden betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. September 1982). Im Erläuterungsgesuch muss vorgetragen werden, inwiefern der Rechtsspruch des zu erläuternden Entscheides an und für sich oder in seiner Beziehung zur Begründung der Klarstellung bedarf; sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (Gygi, a.a.O., 198 f; vgl. auch die Praxis des Verwaltungsgerichts in VGE vom 24. Januar 1983, a.a.O.).
Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, das Dispositiv des fraglichen Beschlusses sei unklar. Sie wirft verschiedene Rechts- und Tatfragen im Hinblick auf einen Weiterzug der Beschwerdesache auf. Dazu dient die Erläuterung aber nicht (VGE vom 24. Januar 1983). Es ist überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern eine Erläuterung möglich oder gar nötig wäre. Auf das Gesuch kann somit nicht eingetreten werden.
Zu den aufgeworfenen Fragen, die ausserhalb eines Erläuterungsgesuchs liegen, wird wie folgt Stellung genommen:
a. Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich. Einberufung, Traktanden und das Verhandlungsprotokoll werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gesuchstellerin kann somit dem Amtsblatt entnehmen, ob die Genehmigung des Schutzplanes der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung der Dorfschaftsgemeinde Sarnen durch den Kantonsrat erfolgt ist. Sie ist für die Sitzung vom 5. und 6. September 1996 traktandiert (Amtsblatt vom 4. Juli 1996, S. 849). Die Staatskanzlei hat überdies am 4. Juni 1996 über den Erlass des fraglichen Schutzplanes eine Medienmitteilung veröffentlicht und darin festgehalten, dass die Genehmigung noch ausstehend ist. Auf Anfrage hin wird jedem Bürger bzw. jeder Bürgerin auch Auskunft erteilt. Auf jeden Fall ist hiefür kein Erläuterungsgesuch nötig.
b. Wie erwähnt, wird im Amtsblatt ein Bericht über die Verhandlungen des Kantonsrates veröffentlicht. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass den betroffenen Grundeigentümern ein Exemplar des Genehmigungsbeschlusses zugestellt wird. Es steht aber nichts entgegen, dass die Staatskanzlei der Gesuchstellerin über die Genehmigung dannzumal Mitteilung macht.
c. Das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren ist mit dem Beschwerdeentscheid des Regierungsrates abgeschlossen. Anschliessend folgt das Genehmigungsverfahren durch den Kantonsrat, das der demokratischen Abstützung dient (Erläuterungen BauG, Art. 3 Bst. b, S. 4). Bei den kommunalen Zonenplänen ist hiefür die Gemeindeversammlung zuständig. Da es sich um einen Akt der Rechtsetzung handelt, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Die Minimalgarantien des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) hinsichtlich Mitwirkung, Anhörung und Beschwerdemöglichkeit (Art. 4 und 33 RPG) sind aufgrund der Verfahrensvorschriften von Art. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV, LB XXIII, 88) eingehalten. Eine zusätzliche Anhörung vor dem Kantonsrat ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat eine solche Möglichkeit einzig für das Ortsplanungsverfahren angeordnet (Art. 65 Baugesetz vom 12. Juni 1994, BauG; LB XXIII, 41). Aus diesem Grund ist auch die Frage nach der Kognition des Kantonsrates hinfällig. Es handelt sich hier um ein politisches Verfahren.
d. Zur Beantwortung der genannten Fragen ist auf jeden Fall kein Erläuterungsgesuch nötig. Das Dispositiv ist klar, es besteht auch kein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen. Es war - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin - auch nicht nötig, im Beschwerdeentscheid einen Vorbehalt auf die noch ausstehende Genehmigung durch den Kantonsrat zu machen. Es ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 und 6 BauV, dass der Regierungsrat die Beschwerden behandelt und gleichzeitig die Nutzungs- und Schutzpläne erlässt. Anschliessend werden sie dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet. Sofern darüber tatsächlich eine Unklarheit bestände, wäre ohne weiteres eine Anfrage beim zuständigen Departement oder allenfalls der Staatskanzlei möglich, nicht aber ein Erläuterungsgesuch. Abgesehen davon wurde im fraglichen Beschwerdeentscheid festgehalten, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Ausserordentliche Rechtsmittel müssen nicht aufgeführt werden.