Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 31, S. 98:
a. Art. 3 Abs. 4 OHG; sowie Art. 31 und Art. 33 OV.
Über Ansprüche nach OHG im Zusammenhang mit der Beratung entscheidet beim Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsvorschrift erstinstanzlich das Gewerbe- und Fürsorgedepartement (Erw. 1).
b. Art. 12 Abs. 1 OHG; Art. 4 BV.
Ab Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes können alle Opfer von Straftaten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat, die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nehmen (Erw. 2).
Die Beratungsstellen haben nur subsidiär, d.h. etwa wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen; nötigenfalls haben sie eine vorsorgliche Kostengutsprache vorzunehmen (Erw. 3).
Bei den Ansätzen für die Kostengutsprache ist es sachgerecht, auf diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzustellen (Erw. 4).
Entscheid des Gewerbe- und Fürsorgedepartementes vom 30. November 1995.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993 (VV zum OHG; LB XXII, 193) bezeichnet der Regierungsrat nach Anhören der Einwohnergemeinden die Beratungsstellen, die Opferhilfe im Sinne des OHG leisten oder vermitteln. Er regelt die Einzelheiten. Im Sinne einer Übergangslösung wurde der Leiter des kantonalen Sozialamtes als Anlauf- und Vermittlungsstelle für Opfer von Straftaten bezeichnet (RRB vom 9. März 1993, Nr. 1088).
Nach Art. 2 Abs. 2 VV zum OHG erfolgt die Abrechnung mit den Beratungsstellen über das kantonale Sozialamt, welches die entsprechenden Beträge den Einwohnergemeinden in Rechnung stellt. Aufgrund der genannten Übergangslösung gemäss Beschluss vom 9. März 1993 ist das kantonale Sozialamt somit Abrechnungsstelle und deren Leiter "Anlaufstelle" für Opfer.
b. In der VV zum OHG wird nicht ausdrücklich geregelt, wer erstinstanzlich über Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung entscheidet. Es wäre denkbar, diese Aufgabe der Beratungsstelle zuzuordnen, da gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG die Beratungsstellen die weiteren Kosten übernehmen müssen (in diesem Sinn Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 53 zu Art. 3; ebenso Bantli Keller/Weder/Meier, a.a.O., 34). Die Frage kann aber offen bleiben, da zur Zeit die Beratungsstellen ohnehin noch nicht bezeichnet sind; hiezu müssten die Einwohnergemeinden angehört werden (Art. 1 Abs. 1 VV zum OHG). Gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 9. März 1993 besteht heute lediglich eine Anlauf- und Vermittlungsstelle. Dies deshalb, weil in diesem Punkt eine Zusammenarbeit mit dem Kanton Luzern geprüft wird. Da die eigentlichen Beratungsstellen nach Art. 3 Abs. 3 OHG so organisiert sein müssen, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können, müssen Hilfeleistungen auch kurzfristig gewährt werden können. In der Praxis hielt sich der Leiter des Sozialamts bei solchen Hilfeleistungen bisher an einen Höchstbetrag von Fr. 500.--.
Wie erwähnt ist aber die grundsätzliche Frage, in wessen Zuständigkeit der Entscheid fällt, nicht geklärt. Gemäss dem Regierungsratsentscheid vom 9. März 1993 (Nr. 1088) sind das Justiz- sowie das Gewerbe- und Fürsorgedepartement mit dem weiteren Vollzug der VV zum OHG beauftragt. Im übrigen ist aufgrund des allgemeinen Organisationsrechts (Art. 31 und Art. 33 Abs. 2 Bst. b der Organisationsverordnung vom 7. September 1989, LB XX, 341, sowie Art. 7 Bst. r der Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 11. September 1990, LB XXI, 108) in diesem Fall, da das OHG in den Bereich der Sozialhilfe fällt, unmittelbar das Gewerbe- und Fürsorgedepartement für den Vollzug zuständig (RRB vom 22. November 1994, Nr. 637, Erw. 1b; RRB vom 19. September 1995, Nr. 384, Erw. 1). Der Entscheid fällt deshalb in die Zuständigkeit des Gewerbe- und Fürsorgedepartementes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezeichnung der definitiven Beratungsstellen auf deren unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben Rücksicht genommen werden muss. Der Entscheid über Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung hat finanzielle Auswirkungen. Aus diesem Grund wurden die (privaten) Beratungsstellen im Kanton Luzern verpflichtet, für gewisse Kostengutsprachen vorgängig eine Kostengutsprache des Kantons einzuholen. Dies führte in der Praxis zu Schwierigkeiten, weil damit eine Art doppelte Zuständigkeit bestand (LGVE 1994 III Nr. 17). Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht eine differenzierte Zuständigkeit der Beratungsstellen ins Auge gefasst werden muss (analog zur Zürcher Regelung, siehe Bantli Keller/Weder/Meier, a.a.O., 34). Ebenfalls muss noch der Rechtsmittelweg geregelt werden, da die VV zum OHG keine diesbezüglichen Vorschriften aufstellt.
Nach Art. 3 Abs. 5 OHG können sich die Opfer an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. Die freie Wahl der Beratungsstelle wird durch keine weiteren Kriterien, wie zum Beispiel Wohnsitz, Ort der Straftat usw., eingeschränkt. Das Bundesgesetz sieht keine Rückerstattung der Kosten vor (vgl. Referat von Hanni Nahmias-Ehrenzeller, Bundesamt für Justiz, gehalten am OHG-Seminar vom 22./23. November 1993 in Interlaken). Die vom Opfer beziehungsweise von ihrer Vertretung aufgesuchte Beratungsstelle hat deshalb für die Kosten der Soforthilfe wie auch für die längerfristige Hilfe aufzukommen.
b. Massgebend für die Ausrichtung der längerfristigen Hilfe ist die Auslegung der Formulierung "soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist" (Art. 3 Abs. 4 OHG). Hanni Nahmias-Ehrenzeller, Bundesamt für Justiz, geht in ihrem Referat vom 22./23. November 1993 in Interlaken davon aus, dass aufgrund dieser Formel ein Einzelfallentscheid zu treffen ist. Massgebend ist dabei die finanzielle Situation des Opfers. Dazu sei bei juristischer Hilfe zu prüfen, wie kompliziert die sich stellenden Rechtsfragen sind und über welche Rechtskenntnisse das Opfer verfügt.
c. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Opfers, der Notwendigkeit der prozessualen Vertretung und der Nicht-Aussichtslosigkeit des Prozesses gegeben waren. Das Opfer war deshalb auf die erbrachte juristische Leistung angewiesen und hatte keine Möglichkeit, diese ganz oder teilweise zu finanzieren, was von den spätern Wohnsitzgemeinden bestätigt wurde.
b. Zu prüfen gilt, ob ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand unmittelbar gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht kein Anspruch in der Strafuntersuchung (BGE 116 Ia 459). Hingegen hat eine bedürftige Partei in einem nicht aussichtslosen Prozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung der Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 109 Ia 12 ff.,104 Ia 73, 326,99 Ia 327). Das Bundesgericht hat dies meist für den Zivilprozess ausgesprochen, doch muss dies sinngemäss auch für den Strafprozess gelten (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK; siehe ferner Andreas Kley- Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in: AJP 1995, 179 ff., 180; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 1992, 457 ff., 465 bis 468).
c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafprozessordnung zwar keinen Anspruch des Opfers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand kennt. Im Untersuchungsverfahren ist ein solcher in der Regel auch nicht nötig (Forster, a.a.O., 468). Dass das Bundesgericht einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren bejahen würde, ist aber durchaus möglich. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden.
d. Der Regierungsrat des Kantons Luzern vertritt in einem Entscheid vom 6. Dezember 1994 die Ansicht, dass die Beratungsstellen nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen haben. Sei nicht klar, ob ein Dritter, wie z.B. der Täter, eine Versicherung oder der Staat im Rahmen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufkomme, sei dem Opfer zumindest eine vorsorgliche Kostengutsprache zuzugestehen. Zu diesem Schluss kommt der Regierungsrat aufgrund der Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zum OHG, wo unter anderem ausgeführt werde: "Soweit es die persönliche Situation des Opfers rechtfertigt, wird die Stelle auch verpflichtet, die Kosten für Leistungen Dritter zu übernehmen, die nicht von der Soforthilfe eingeschlossen sind, so etwa die Kosten für die medizinische Versorgung oder für den Rechtsbeistand (etwa wenn der Täter nicht für die Kosten aufkommt und das Opfer keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat)" (LGVE 1994 III Nr. 17). Auch im Kommentar zum Opferhilfegesetz (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 53 zu Art. 3) wird der gleiche Standpunkt vertreten, die gleiche Auffassung vertritt auch Kley-Struller (a.a.O., 184). Dieser Standpunkt erscheint durchaus vertretbar und sachgerecht; es kann ihm daher ohne weiteres gefolgt werden (so auch Praxis 1996, Nr. 110; andere Auffassung: VPB 1994 58/III, Nr. 66).
e. Vorliegend spielt es jedoch keine Rolle, dass das OHG gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär ist. Dem Opfer wird zum vornherein kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mehr zukommen, da die Strafverfahren inzwischen zum Abschluss gekommen sind und deshalb gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mehr gestellt werden kann. Dies führt dazu, dass ein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten gemäss OHG besteht. Man könnte höchstens vorbringen, es sei nicht zulässig, auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafverfahren zu verzichten und anschliessend einen Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG geltend zu machen. Damit würde allerdings dem Sinn und Geist des OHG nicht nachgelebt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vor. Immerhin ist im Hinblick auf künftige Fälle darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege eine bereits gewährte Kostengutsprache nach OHG ablöst (Kley-Struller, a.a.O., 184;LGVE 1994 III Nr. 17, Erw. 6b). Die Beratungsstellen haben diesem Punkt Rechnung zu tragen. Wie erwähnt, war aber bisher die Rechtslage nicht eindeutig (siehe auch Nichteintretensentscheid des Verhöramtes vom 28. Juli 1994).