Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 32, S. 102:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 und 2 WaG; Art. 13 WaV; Art. 15c Abs. 2 Forstverordnung.
Rechtmässigkeit der Belegung einer Waldstrasse mit einem Fahrverbot.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. Februar 1995 (Nr. 988).
Aus den Erwägungen:
a. Waldstrassen gelten als Wald im Sinne des Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den Wald, WaG; SR 921.0). Sie hängen mit der Bewirtschaftung des Waldes zusammen und dienen schliesslich seiner Erhaltung (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, 117). Der Bau einer Waldstrasse stellt deshalb keine Zweckentfremdung von Waldboden dar und fällt nicht unter das Rodungsverbot von Art. 5 Abs. 1 WaG. Auf eine Rodungsbewilligung kann daher verzichtet werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber, dass die durch den Wald geführte Strasse wirklich eine Waldstrasse im Sinne des Gesetzes ist und auch entsprechend genutzt wird. Das Bundesgericht hielt im Entscheid "Nendaz-Tortin" fest, dass eine Strasse, die einen Wald durchquert, nur dann als Waldstrasse im forstrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, wenn sie der Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes dient und in bezug auf Ausbau und Linienführung den forstwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (BGE 111 Ib 45 ff. =Pra 74 (1985) Nr. 157; Jaissle, a.a.O., 119). Art. 15 Abs. 1 WaG schreibt vor, dass Wald und Waldstrassen grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden dürfen, wobei der Bundesrat die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben regelt (was in Art.13 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992, WaV; SR 921.01, geschehen ist). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Der Kantonsrat hat am 20. Oktober 1994 in einem Nachtrag zur kantonalen Forstverordnung vom 30. Januar 1960 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Art. 15c Abs. 2 der kantonalen Forstverordnung sieht vor, dass das Polizeidepartement das Befahren von Waldstrassen auf Antrag der Strasseneigentümer, nach Beurteilung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, auch zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Hege und zur Jagd sowie zum Bau, Betrieb, Unterhalt und zur Kontrolle von Bauten und Anlagen bewilligen kann. Eine über diese Ausnahmen hinausgehende Nutzung von Waldstrassen, beispielsweise für touristische Zwecke, ist rechtswidrig. Die Zweckentfremdung hätte zur Folge, dass solche Waldstrassen keine Waldstrassen im Sinne des Gesetzes mehr wären.
b. Die Strassen, deren Sperrung im vorliegenden Fall umstritten ist, wurden von den zuständigen Instanzen als Waldstrassen bewilligt. Rodungsbewilligungen liegen nicht vor. Eine andere als die in Art. 15 WaG, Art. 13 WaV und Art. 15 der kantonalen Forstverordnung vorgesehene Nutzung ist deshalb nicht möglich. Die Beitragszusicherungen wurden daher unter anderem an die Bedingung geknüpft, die Strassen für den zweckfremden Verkehr zu sperren. Schliesslich würde eine Zweckentfremdung auch die Zonenkonformität der Strassen in Frage stellen (BGE 118 Ib 340 f;112 Ib 258 f; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, 330). Aus diesen Gründen war das Polizeidepartement von Rechts wegen verpflichtet, diese Strassen zur Sicherstellung der zweckgerechten Nutzung für unberechtigte Dritte zu sperren. Die Beschwerde der Familie X. gegen die Sperrung von Waldstrassen ist daher abzuweisen.
Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass Art. 15c Abs. 2 der kantonalen Forstverordnung dem Polizeidepartement die Möglichkeit gibt, auf Antrag der Strasseneigentümer nach Beurteilung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement Ausnahmebewilligungen für das Befahren von Waldstrassen zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Hege und zur Jagd sowie zum Bau, Betrieb, Unterhalt und zur Kontrolle von Bauten und Anlagen zu erteilen.