Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 34, S. 107:
a. Art. 17 MGG.
Die Errichtung eines Cabarets bzw. eines Striptease-Lokals stellt keine gewerbsmässige Schaustellung oder einen Unterhaltungsbetrieb im Sinne des MGG dar (Erw. 2).
b. Art. 27 Abs. 1, Art. 39, 56 und 62 GWG.
Das Führen eines Striptease-Lokals ist im Rahmen der Vorschriften über Gastwirtschaftsbetriebe bewilligungspflichtig. Bewilligungen setzen das Wahren der guten Sitte voraus, dürfen aber nicht von einem Bedürfnis und der Einhaltung der Menschenwürde der Tänzerinnen abhängig gemacht werden (Erw. 2c und 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1996 (Nr. 710).
Aus den Erwägungen:
"Gewerbsmässige Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe, welche geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gefährden oder die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören, bedürfen einer Bewilligung der Einwohnergemeinde."
a. Auf den ersten Blick wird nicht ganz klar, was gewerbsmässige Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich aber, dass es sich einerseits um gewerbsmässige Vorhaben und anderseits um solche handelt, welche die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden oder die öffentliche Ruhe und Ordnung stören können, d.h. Immissionen verursachen. In der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Juni 1993 heisst es dazu:
"Gerade beim Unterhaltungsgewerbe ist es schwierig, eine abschliessende Definition aufzuzeigen. Der neue Gesetzesentwurf schreibt nicht mehr eine generelle Bewilligungspflicht vor. Künftig richtet sich das Augenmerk vor allem auf gewerbsmässige Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe, die geeignet sind, in irgend einer Weise die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Personen und Sachen zu gefährden (z.B. Zirkusaufführungen, Auto- Shows, Lunaparks usw.).
Die Zuständigkeit für das Unterhaltungsgewerbe wird in die Befugnis der Einwohnergemeinde abgetreten. Die Einwohnergemeinde stellt mehrheitlich für solche Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe Örtlichkeiten zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Standplatzbewilligung ist es sinnvoll, dass sie gleichzeitig die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für das Unterhaltungsgewerbe prüft."
Gemeint sind demzufolge nach Auffassung des Gesetzgebers, wie die beispielhafte Aufzählung in der Botschaft zeigt, vor allem Zirkusse, Auto-Shows, Lunaparks und dgl., die in der Regel auf öffentlichen Plätzen ihre Vorstellungen abhalten. Auch der Begriff "Schaustellungen" weist darauf hin, dass jene Art von Vorstellungen gemeint ist, welche Schausteller an Jahrmärkten usw. aufführen. Diese Art von Unterhaltungsbetrieben kann sicherheitsmässige Bedenken erwecken und ist vielfach hinsichtlich der Immissionen (Ruhe und Ordnung) problematisch. Eine Bewilligungspflicht für solche Vorhaben ist deshalb naheliegend und erscheint auch richtig. Dies kommt auch in der ganzen Systematik und Konzeption der Bestimmungen zum Unterhaltungsgewerbe im MGG zum Ausdruck. Oft werden solche zirkusartigen Schaustellungen von ausländischen Unterhaltungstruppen, die in Europa herumziehen, aufgeführt. Aus diesem Grund wurde die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung in Art. 18 MGG besonders erwähnt. In die gleiche Richtung geht die Möglichkeit, eine Barkaution verlangen zu können (Art. 19 Abs. 1 MGG). Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Art. 19 Abs. 2 MGG) wurde deshalb ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen, weil mit solchen zirkusartigen Schaustellungen oft auch besondere Gefahren verbunden sind. Alle diese Vorschriften zeigen, dass eine ganz besondere Art des Unterhaltungsgewerbes gemeint gewesen war. Der Gemeinderat sollte die Möglichkeit bekommen, solche Erscheinungen "in den Griff" zu bekommen, weil sie sonst im Rahmen der Handels- und Gewerbefreiheit frei ausgeübt werden könnten.
b. Das neue Markt- und Gewerbegesetz strebte eine Liberalisierung und Deregulierung an (Botschaft S. 3, Protokoll des Kantonsrates vom 15. Oktober 1993. S. 5, Votum Kommissionspräsident) und hob zahlreiche alte Vorschriften auf (vgl. Art. 22 Verordnung zum MGG vom 25. Februar 1994; LB XXIII, 23). Nach altem Recht wurde der Begriff der Schaustellungen und Darbietungen sehr weitgehend verstanden. Art. 19 des Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr vom 11. Mai 1958 (LB IX, 478) verstand darunter Theater, Konzerte. Film- oder Fernsehvorführungen, Unterhaltungsanlässe und ähnliche Darbietungen. Er sah vor, dass der Kantonsrat auf dem Verordnungsweg Vorschriften über deren Veranstaltung und Bewilligung aufstellte. Die Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele vom 22. Dezember 1924 (LB VI, 60) erklärte Schaustellungen und Produktionen aller Art, zu denen die Öffentlichkeit eingeladen wird, im Freien oder in Lokalen stattfinden, als bewilligungspflichtig (Art. 1). Die Produktionen durften ausdrücklich das sittliche Gefühl nicht verletzen (Art. 2 Abs. 1). Ferner durfte auch die Bedürfnisfrage berücksichtigt werden (Art. 2 Abs. 2).
Nach altem Recht boten diese Bestimmungen eine geeignete Grundlage für das Bewilligen sog. Cabarets. Der Regierungsrat hat zum Beispiel in einem Beschluss vom 29. November 1977 (Nr. 780) betreffend einen Auftritt von sog. Go-Go-Girls im Hotel Belvoir in Sachseln diese Vorschriften als anwendbar erklärt. Diese Bestimmungen wurden - wie erwähnt - aber aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte - in Anbetracht der geschilderten, sehr weitgehenden Vorschriften - eine grösstmögliche Lockerung herbeiführen und eine Bewilligungspflicht nur noch dort verankern, wo das öffentliche Interesse dies nahelegt. Neu gilt einzig noch die Vorschrift von Art. 17 MGG. Wie erwähnt, dachte man beispielhaft an Zirkusaufführungen und Lunaparks. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass die Definition des Unterhaltungsgewerbes schwierig ist. Einerseits musste der Begriff sehr allgemein sein, dass bei neuen Erscheinungen keine Gesetzeslücke entsteht, anderseits war keine Weiterführung der bisherigen, sehr strengen Rechtslage beabsichtigt. Es wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Beispiel diskutiert, ob die sog. Kriegsspiele, wie Laserdrome, Gotcha und Paintball, welche letztere eine neue Art Freizeitbeschäftigung in den Wäldern darstellen, unter Art. 17 fallen, was bei Gewerbsmässigkeit bejaht worden ist (Protokoll der zweiten Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 21. September 1993, S. 2 f., 7; Protokoll des Kantonsrates vom 15. Oktober 1993, S. 22 f.).
c. Schaustellungen in Gastwirtschaftsbetrieben waren im Rahmen der Ausarbeitung von Art. 17 MGG kein Thema, das ausdrücklich zur Sprache kam. Wie bereits erwähnt, wurden die alten Vorschriften, welche hiefür eine Bewilligungspflicht vorsahen, aufgehoben und durch Art. 17 MGG ersetzt. In der Praxis gehen verschiedene Einwohnergemeinderäte davon aus, dass Striptease-Lokale unter den Begriff der Schaustellungen und Unterhaltungsgewerbe fallen. Der Einwohnergemeinderat Engelberg bewilligte am 28. Februar 1996 einen solchen Betrieb im "Bierlialp-Chäller" und verfügte zusätzliche Auflagen, "bedingt durch den Betrieb des Striptease-Lokals". Am 26. August 1996 verweigerte der Einwohnergemeinderat Lungern die Bewilligung für einen Betrieb im Hotel Alpenhof. Auch der Einwohnergemeinderat Sarnen ging im vorliegenden Fall ohne weiteres davon aus, dass Art. 17 MGG anwendbar sei. Der Wortlaut an sich liesse diese Auslegung zu. Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, vor allem aber Sinn und Zweck der Vorschriften über das Unterhaltungsgewerbe (Art. 17 bis 21 MGG) erwecken ernsthafte Bedenken. Gemeint waren nämlich Unterhaltungsangebote, die typischerweise von "Schaustellern" angeboten werden. Dies ergibt sich aus der Botschaft, aber auch aus dem Begriff "Schaustellungen". Der Gesetzgeber wollte aber trotzdem eine so offene Formulierung verwenden, dass auch neue Erscheinungsweisen, die Personen gefährden oder die öffentliche Ordnung stören können, von Art. 17 MGG erfasst werden; insbesondere wurden Kriegsspiele im Wald ausdrücklich genannt. Striptease- Lokale waren damals schon längst bekannt; sie wurden im Zusammenhang mit Art. 17 MGG aber nicht erwähnt. Sie gefährden auch die Sicherheit von Personen und Sachen nicht. Man kann höchstens argumentieren, sie könnten die öffentliche Ruhe und Ordnung stören. Da solche Lokale aber regelmässig im Rahmen eines Gastwirtschaftsbetriebes geführt werden, müsste geprüft werden, ob sie Störungen verursachen, die sich von jenen der Gastwirtschaftsbetriebe unterscheiden.
Gastwirtschaftsbetriebe sind bewilligungspflichtig und für sie gelten besondere Vorschriften über die Einhaltung von Ordnung und Sitte (Art. 39 Gastwirtschaftsgesetz vom 5. März 1972, GWG; LB XIII, 373, XV, 165, XIX, 336). Auch müssen die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar sein (Art. 27 Abs. 1 GWG). Öffentliche Tanzanlässe sind nach Art. 56 GWG bewilligungspflichtig. Regelmässig wiederkehrende Tanzanlässe müssen durch das Polizeidepartement bewilligt werden, welches auch die Führung von besonderen Namen, wie "Dancing" usw., bewilligt (Art. 62 GWG). Gestützt auf diese Bestimmungen ist das Einhalten der öffentlichen Ruhe und Ordnung gewährleistet. Die Bewilligungsbehörde kann die erforderlichen Auflagen verfügen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit noch zusätzliche Auflagen, bedingt durch den Betrieb des Striptease-Lokals, nötig sein sollten. Diese zusätzlichen Auflagen sollen offenbar - wie im Beschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 28. Februar 1996 zu entnehmen ist - dem Schutz der dort beschäftigten "Tänzerinnen" dienen. Hiezu stellt aber die sehr allgemein gehaltene Vorschrift von Art. 17 MGG keine genügende gesetzliche Grundlage dar (siehe dazu Erw. 3b). Die übrigen als erforderlich angesehenen Auflagen (Einhaltung der Weisungen der Fremdenpolizei und des Arbeitsamtes, Einholen der Bewilligungen des Bauamtes und der Lebensmittelkontrolle) stützen sich auf besondere gesetzliche Grundlagen und müssen nicht in einem zusätzlichen Bewilligungsverfahren verfügt werden. Soweit die vom Einwohnergemeinderat Engelberg verfügten Auflagen dem Einhalten der Sittlichkeit dienen sollen (direkter Weg der Tänzerinnen von den Umkleidekabinen zur Bühne, keine Separées), können sie im Rahmen der Bewilligung bzw. des Patentes nach GWG verfügt werden, da die Patent- oder Bewilligungsinhaber in jedem Fall zur Aufrechterhaltung guter Ordnung und Sitte verpflichtet sind (Art. 39 Abs. 1 GWG). Es ergibt sich somit, dass Schaustellungen in Gastwirtschaftsbetrieben mittels der Bewilligungspflicht nach GWG genügend der behördlichen Kontrolle unterworfen sind.
Es kommt dazu, dass der Bau eines Gastgewerbelokals, aber auch die Umwandlung eines bestehenden Lokals (Umnutzung), eine baupolizeiliche Bewilligung benötigt, dies insbesondere dann, wenn die Änderung örtlich fassbare Auswirkungen hat (Erläuterungen BauG, Art. 34 Abs. 1, S. 64). So wurde die Umwandlung eines Speisesaals in eine Bar als baubewilligungspflichtig erklärt (AGVE 1993, 354 ff; Erläuterungen BauG, Art. 34 Abs. 1, S. 64). Die Errichtung eines Cabarets in einem Gastwirtschaftsbetrieb ist daher nicht der behördlichen Kontrolle entzogen. Es bestand für den Gesetzgeber daher keine Notwendigkeit, an der bisherigen doppelten Bewilligungspflicht nach dem Gastwirtschaftsgesetz und der erwähnten Verordnung betreffend Theater usw. festzuhalten. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 17 MGG Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe im Auge hatte, die bereits aufgrund der Gastwirtschaftsgesetzgebung bewilligungspflichtig waren. Dieser Schluss ist auch daher naheliegend, weil die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 18 MGG keine besonderen Vorschriften enthalten. Die Bewilligung wird erteilt, wenn "der Veranstalter oder die Veranstalterin handlungsfähig ist und Gewähr bietet, dass die Vorschriften eingehalten werden". Wie erwähnt, kann nur verlangt werden, dass die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gewährleistet sind. Dies muss auch jeder Gastwirt und jede Gastwirtin gewährleisten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb für Striptease-Lokale in Gastwirtschaftsbetrieben eine Bewilligung nach Art. 17 MGG nötig sein sollte.
d. Beim Begriff der gewerbsmässigen Schaustellungen und der Unterhaltungsbetriebe gemäss Art. 17 MGG sind gestützt auf die angeführten Überlegungen daher solche gemeint, die nicht bereits gestützt auf andere Rechtsgrundlagen bewilligungspflichtig sind. Würde man die Bewilligungspflicht nach Art. 17 MGG auch in Gastwirtschaftsbetrieben bejahen, ergäben sich überdies verschiedene zusätzliche Probleme. Im Rahmen der Bewilligungsverfahren müssten verschiedene Behörden (Polizeidepartement, Einwohnergemeinderat) die Frage der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung prüfen. Was gilt, wenn diese unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen? Eine Verfahrenskoordination wäre unumgänglich. Es stellt sich auch die Frage nach der Aufsicht. Einerseits wäre dies nach Art. 21 Abs. 1 MGG die Einwohnergemeinde, anderseits der Kanton, da er für den Gastwirtschaftsbetrieb zuständig ist. Auch hier sind Zuständigkeitskonflikte und Koordinationsprobleme absehbar. Diese Schwierigkeiten entfallen, wenn Art. 17 MGG nur auf Schaustellungen und Unterhaltungsbetriebe Anwendung findet, die nicht bereits gestützt auf andere Rechtsgrundlagen bewilligungspflichtig sind. Würde man Art. 17 MGG so weit interpretieren, wie dies der Einwohnergemeinderat Sarnen macht, würde man sich über den Wortlaut, den Zweck und den Sinnzusammenhang der Bestimmung hinwegsetzen. Im Grunde genommen geht es dem Einwohnergemeinderat Sarnen vor allem um die Frage der Sittlichkeit, die nach seiner Auffassung bei einem Striptease-Lokal nicht mehr gewahrt ist. Art. 17 MGG macht in bezug auf die Sittlichkeit aber gerade keine Einschränkungen. Dies sieht auch die Vorinstanz und sie verweist auf die allgemeine Polizeiklausel von Art. 24 und 94 Ziff. 5 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1), wonach Kanton und Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sorgen. Diese allgemeine Polizeiklausel kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn andere Erlasse einen Sachverhalt konkret regeln. Der Gesetzgeber liess in Art. 17 MGG den Begriff der Sittlichkeit weg. Art. 17 MGG enthält somit keine gesetzliche Grundlage, ein Striptease-Lokal wegen Gefährdung der Sittlichkeit zu verbieten.
Aus all diesen Gründen benötigt das Cabaret keine Bewilligung des Einwohnergemeinderates Sarnen, so dass sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erweist.
a. Der Einwohnergemeinderat sieht die öffentliche Ruhe und Ordnung, insbesondere die Nachtruhe, gefährdet. Er verweist auf die Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone, die für das Gasthaus Kreuzstrasse gelten und lediglich mässig störende Betriebe zulassen. Hiezu ist zu bemerken, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, das auch bei wesentlichen Nutzungsänderungen nötig ist, geprüft werden muss, ob ein Vorhaben zonenkonform ist und in der fraglichen Zone gestattet werden kann. Früher wurde damit auch gleichzeitig die Frage des Immissionsschutzes beantwortet. In den Baureglementen sind vielfach noch die Begriffe der mässig bzw. nicht störenden Betriebe enthalten. Seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzrechts wird der Aspekt des Immissionsschutzes dagegen vor allem in der eidgenössischen Lärmschutzverordnung geregelt (Erläuterungen BauG, Art. 13 Abs. 1, S. 17 f.).
Bei der Erteilung der Gastwirtschaftspatente oder Bewilligungen wird, wie erwähnt, sodann ebenfalls geprüft, ob die Gebäude und Lokale in bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar sind (Art. 27 Abs. 1 GWG). Dem Aspekt der Nachtruhe wird besonders bei der Prüfung von Sonderbewilligungen für das Hinausschieben der Polizeistunde nach Art. 51 GWG oder Art. 62 Abs. 3 GWG (Dancingbewilligung) Rechnung getragen. Dazu existiert eine Praxis des Verwaltungsgerichts, welches insbesondere in einem Urteil vom 26. Juni 1980 betreffend das Gasthaus Rose in Schoried und einem Urteil vom 4. März 1981 betreffend Hotel Krone in Sarnen zur Frage der Nachtruhe Stellung genommen hat. Die Frage der Nachtruhe wird somit in diesem Verfahren geprüft.
b. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wirft sodann die Frage der Sittlichkeit in bezug auf ein Striptease-Lokal auf. Gastwirtschaftsbetriebe müssen die gute Ordnung und Sitte wahren (Art. 39 Abs. 1 GWG). Der Begriff der Sittlichkeit ist ebenfalls dem Wandel unterworfen. Die Vorinstanz verweist selbst darauf, dass solche Darbietungen ausserhalb des Kantons gestattet sind. Der Regierungsrat hat im bereits erwähnten Beschluss vom 29. November 1977 Tanzveranstaltungen von Go- Go-Girls im Hotel Belvoir in Sachseln als der guten Sitte und Ordnung gemäss im Kanton herrschender Auffassung entgegenstehend bezeichnet. Ob diese Auffassung heute noch als gültig bezeichnet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Sicher bliebe eine solche Auffassung nicht unwidersprochen. Aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 1993 (publiziert auszugsweise in plädoyer, 2/1993, S. 62) ergibt sich beispielsweise, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. April 1975 unter Würdigung der gewandelten und versachlichten Anschauungen in Sexualfragen zum Schluss gekommen ist, dass eine "oben-ohne"-Darbietung in einem Lokal, in dem solche Veranstaltungen angekündigt würden und welches nur von entsprechend vorbereiteten Besuchern aufgesucht würde, nicht unsittlich sei (BGE vom 29. Januar 1993, Erw. 2b). Auch in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 bezeichnete das Schwyzer Verwaltungsgericht die Darbietungen der Go-Go-Girls sowie deren Animiertätigkeit nicht als sittlich anstössig (BGE vom 29. Januar 1993, Erw. 3 f.). Es kann auch auf die Bewilligung des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 28. Februar 1996 verwiesen werden, gemäss welcher ein Cabaret mit Striptease im "Bierlialp-Chäller" zulässig ist. Auch in andern Lokalen im Kanton Obwalden haben schon verschiedentlich solche Darbietungen stattgefunden.
Der Einwohnergemeinderat Sarnen betont in diesem Zusammenhang vor allem die schlechte Situation der Tänzerinnen. Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten, den Kanton Schwyz betreffenden Urteil die Arbeit als Go-Go-Girl in einem Dancing als "durchaus geeignet, die Freiheit und Menschenwürde dieser Frauen zu gefährden", bezeichnet. Hierbei gehe es um Anliegen des Arbeitnehmerschutzes und allenfalls des Gesundheits- und Persönlichkeitsschutzes. Ob ein Dancing-Inhaber seine Angestellten ausbeute, sei jedoch nicht eine Frage der Wahrung von "Sitte und Anstand", jedenfalls "nicht in dem landläufigen Sinne", wie er der schwyzerischen Tanzverordnung zugrunde liege. Die fragliche Bestimmung lautete:
"Die Bewilligung für öffentliche Tanzveranstaltungen und für die Erteilung von Tanzunterricht setzt voraus: a) dass der Veranstalter oder Leiter des Tanzkurses für eine einwandfreie Durchführung und für die Wahrung von Sitte und Anstand Gewähr bietet; ..."
Der Richter dürfe zwar geänderte Vorstellungen und Gegebenheiten bei der zeitgemässen Auslegung einer Vorschrift berücksichtigen. Er dürfe sich aber nicht über die Schranken hinwegsetzen, die sich aus Wortlaut, Zweck und Sinnzusammenhang der Bestimmung ergeben. Die staatsrechtliche Beschwerde des Dancinginhabers wurde wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts gutgeheissen. Es ist anzunehmen, dass diese Überlegungen auch in bezug auf Sitte und Ordnung gemäss Art. 39 GWG bzw. Art. 17 MGG gelten. Auch diese Vorschriften wollen im "landläufigen Sinn" Sitte und Anstand der Zuschauer und Zuschauerinnen wahren, nicht aber den Schutz der Tänzerinnen sicherstellen. Das Anliegen des Einwohnergemeinderates Sarnen ist inhaltlich durchaus berechtigt. Hiezu gibt es aber keine kantonale Rechtsgrundlage, wie sie beispielsweise das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 des Kantons Bern in Art. 18 enthält:
"1 Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich. 2 Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten nötigen Auflagen fest. 3 Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzten."
c. Schliesslich verneint die Vorinstanz ein Bedürfnis nach einem solchen Cabaret-Betrieb. Angesichts der von der Bundesverfassung garantierten Handelsund Gewerbefreiheit ist es nicht möglich, eine nachgesuchte Bewilligung unter Hinweis auf ein mangelndes Bedürfnis abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat beispielsweise in einem Urteil vom 6. Oktober 1978 (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 68) festgehalten, dass die ehemalige Bedürfnisklausel für öffentliche Tanzanlässe gemäss Art. 56 und 62 GWG der Bundesverfassung widerspricht.