Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 38, S. 124:
Art. 15 Abs. 1 Bst. a Kantonsschulverordnung; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB.
Nach dem klaren Wortlaut der Kantonsschulverordnung kommt es für die Bemessung der Schulgebühren grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers und nicht auf denjenigen der Eltern des Schülers an (Erw. 1).
Der zivilrechtliche Wohnsitz eines volljährigen Schülers befindet sich an dem Ort, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, d h. wo er den Mittelpunkt seines persönlichen und beruflichen Lebens begründen oder beibehalten will (Erw. 2). Der Aufenthalt an einem Ort zu Lernzwecken begründet keinen Wohnsitz (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 1996
Sachverhalt:
Gestützt auf Art. 15 der Verordnung über die Kantonsschule wurden von B.S., Hergiswil, Schulgebühren im Betrag von Fr. 10'302.-- für seinen Sohn A.S. erhoben. Diesen Betrag haben externe Schüler bzw. deren Eltern, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben, für den Besuch der Kantonsschule Obwalden zu entrichten. Im Gegensatz dazu beträgt die Gebühr für im Kanton wohnhafte Schüler Fr. 500.--. In der Folge zahlte B. S. lediglich einen Betrag von Fr. 500.-- ein mit der Begründung, sein Sohn habe den Wohnsitz nach Engelberg verlegt, somit gelte er nicht mehr als ausserkantonaler Schüler. Mit Schreiben vom 8. November 1994 wies das Erziehungsdepartement B.S. darauf hin, dass die Hinterlegung des Heimatscheines nach Engelberg, seinen Sohn nicht vom Bezahlen des Schulgeldes von Fr. 10'302.-- entbinde. Am 12. Dezember 1994 äusserte sich der Vorsteher des Erziehungsdepartementes dahingehend, dass die Regelung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Kantonsschulverordnung zwar für Schüler mit Wohnsitz im Kanton eine Schulgebühr von Fr. 500.-- vorsehe. In der Regel seien damit jedoch Schüler gemeint, deren Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben würden. Denn ursprünglich habe man ein Schulgeld von Fr. 500.-- nur für Schüler, deren Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, vorsehen wollen. Der Kantonsrat habe jedoch eine Ungleichbehandlung von bevormundeten Kindern, die bei Pflegeeltern in Obwalden wohnen, deren leibliche Eltern aber ausserkantonalen Wohnsitz haben, befürchtet. Dies habe er verhindern wollen und habe daher die Bestimmung in die heute geltende Form abgeändert. Es sei somit nicht die Absicht des Kantonsrates gewesen, Schülern, die ihre Schriften in einer Obwaldner Gemeinde hinterlegen, das tiefere Schulgeld zuzugestehen, obwohl deren Eltern ausserhalb des Kantons zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Deshalb wurde B.S. wiederum ein Betrag von Fr. 9'802.-- in Rechnung gestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob A.S. am 3. Januar 1995 Beschwerde an den Regierungsrat. Am 7. November 1995 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Dagegen führte A.S. am 14. Dezember 1995 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass angesichts des klaren Wortlautes von Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Kantonsschulverordnung dem Wortlaut der Bestimmung gefolgt werden muss und damit grundsätzlich nur Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden eine Schulgebühr von Fr. 500.-- bezahlen müssen (vgl. aber die Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule vom 18. Januar 1994, LB XXIII, 8). Der im vorinstanzlichen Verfahren vom Erziehungsdepartement geäusserten Ansicht, wonach ursprünglich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern des Schülers für die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Kantonsschulverordnung vorgesehen gewesen sei, kann demnach keine Bedeutung beigemessen werden.
a) Art. 23 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies ist der Fall,wenn die Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie an einem bestimmten Ort den Mittelpunkt ihres persönlichen und beruflichen Lebens begründen oder beibehalten will (Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1994, N. 363). Die Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort kann nur angenommen werden, wenn sie aus Umständen hervorgeht, die für Dritte erkennbar sind. Bestehen zu mehreren Orten enge Verbindungen tatsächlicher und rechtlicher Art, so ist der Ort der intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend. Jener Ort, den eine Person nach Massgabe ihres äusseren Verhaltens zum Mitteloder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht hat, ist mithin der Wohnsitz (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, N. 184). Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 119 II 65 Erw. 2b/bb). Dabei ist der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Bloss vorübergehender oder provisorischer Gebrauch von Räumen genügt nicht, um das Wohnsitzelement der Absicht des dauernden Verbleibens zu erfüllen, ebensowenig reicht ein bloss berufsbedingter Gebrauch von Räumen (Riemer, a.a.O., N. 184).
b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, alle für Dritte erkennbaren Kriterien würden auf Engelberg als Wohnsitz hindeuten; so habe er sich bei der Einwohnerkontrolle in Hergiswil abgemeldet, und er erfülle seine Steuerpflicht nicht mehr dort. Allerdings anerkennt auch er, dass es sich hiebei lediglich um Indizien handelt, die auf eine Wohnsitzbegründung in Engelberg hindeuten können.
Die öffentlich-rechtliche Niederlassung nimmt unter den Indizien eines Wohnsitzes insofern eine besondere Stellung ein, als sie als formales Kriterium leicht erkennbar, und oft das einzig sicher feststellbare Merkmal ist. Für sich alleine können jedoch die Hinterlegung von Heimatpapieren und die Begründung einer Steuerpflicht am besagten Ort nicht entscheidend sein (Eugen Bucher, Berner Kommentar 1976, N. 36 f. zu Art. 23 ZGB). Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht auch andere Elemente für einen Wohnsitz sprechen, so z.B. das Mieten einer Wohnung, die Anwesenheit von Familienmitgliedern oder nahen Freunden und Bekannten, das Ausüben eines Berufes usw. Das Vorhandensein der meisten dieser Kriterien muss im vorliegenden Fall verneint werden." Beruflich" hält sich der Beschwerdeführer als Schüler der Kantonsschule mehrheitlich in Sarnen auf. In Engelberg verweilt er nach eigenen Angaben hauptsächlich zu Lernzwecken, wobei er nicht täglich nach Engelberg zurückkehrt und sich stattdessen regelmässig bei seinen Eltern aufhält, wo er auch bis zum Umzug nach Engelberg gelebt hatte. Gegen die Annahme eines Wohnsitzes in Engelberg spricht auch die Tatsache, dass er seine massgebenden persönlichen Bindungen aktenkundig nicht in Engelberg hat. So lebt seine Freundin in Ennetmoos und nicht in Engelberg. Sie besucht unter der Woche das Lehrerinnenseminar in Hitzkirch. In Engelberg scheinen sie sich lediglich am Wochenende zu treffen. Sein Kollegenkreis befindet sich mehrheitlich in Wolhusen. Im übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in Engelberg bleiben will. Denn er gibt an, hauptsächlich wegen der Möglichkeit des ungestörten Lernens nach Engelberg umgezogen zu sein. Somit ist anzunehmen, dass er, wenn er die Maturität erlangt hat, Engelberg mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder verlassen wird.
c) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, in der heutigen Zeit der erhöhten Mobilität seien an die Beurteilung des Lebensmittelpunktes keine allzu hohen Anforderungen mehr zu stellen.
Der Wohnsitz hat hauptsächlich zum Zweck, die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte und das auf ein Rechtsverhältnis anwendbare Recht zu bestimmen (A. Bucher, a.a.O., N. 347). Daraus ergibt sich, dass der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Denn wenn die Anforderungen an die Begründung eines Wohnsitzes allzu stark gelockert würden, könnte unter Umständen leicht ein günstiger Gerichtsstand begründet, oder das jeweils genehme Recht zur Anwendung gebracht werden. Dem Missbrauch wären so Tür und Tor geöffnet. Gerade dieser Gefahr soll durch klare Anforderungen an die Begründung eines neuen Wohnsitzes begegnet werden. Die erhöhte Mobilität in unserer Zeit erfordert vielmehr, dass strenge Anforderungen an die Errichtung eines neuen Wohnsitzes gestellt werden.
a) Nach eigenen Angaben hält sich der Beschwerdeführer hauptsächlich zu Lernzwecken in Engelberg auf. Es kann somit von einem eigentlichen Sonderzweck gesprochen werden. Denn der Aufenthalt in Engelberg dient in erster Linie der Vorbereitung auf die Maturitätsprüfung. Die Orte, an denen der Beschwerdeführer die meisten persönlichen Kontakte pflegt, befinden sich wie gezeigt alle ausserhalb von Engelberg. Einzig mit seiner Freundin scheint er sich regelmässig an den Wochenenden in Engelberg zu treffen, dies aber auch nur, damit sie ungestört zusammensein können und sich nicht im elterlichen Haus treffen müssen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nicht begründet. Gerade dies wäre aber ein Indiz dafür gewesen, dass Engelberg tatsächlich der neue Wohnsitz des Beschwerdeführers ist. Wie gezeigt, kann aber der Aufenthalt an einem Ort allein aus Gründen der Erfüllung eines Sonderzwecks in der Regel keinen Wohnsitz begründen.
b) Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich mit derjenigen eines Studenten, der sich am Studienort aufhält, vergleichen. Beide leben hauptsächlich zu Lernzwecken an einem bestimmten Ort. An die Anforderungen einer Wohnsitznahme am Ort, wo jemand sich zu Studienzwecken aufhält, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dabei kommt es nicht auf die Dauer des Studienaufenthaltes an. Indizien für eine Wohnsitznahme am Studienort können neben der Absicht, auch nach Abschluss der Studiendauer am Studienort zu verbleiben, die Erwerbstätigkeit an diesem Ort und vor allem der Aufenthalt während der Ferien und an Wochenenden sein (E. Bucher, a.a.O., N. 11 zu Art. 26 ZGB). Da sich der Beschwerdeführer hauptsächlich zu Lernzwecken in Engelberg aufhält, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit seinen Aufenthaltsort wieder wechseln wird. Er gibt denn auch in seiner Beschwerde keine Gründe an, die ihn veranlassen könnten, auch nach der Matura weiterhin in Engelberg zu verweilen. Die schulischen Pflichten werden nach Abschluss der Kantonsschule nicht mehr einen Aufenthalt in Engelberg nötig machen, und wenn der Aufenthalt in Engelberg alleine zum Zwecke des ungestörten Zusammenlebens mit seiner Freundin an Wochenenden aufrechterhalten werden sollte, würde dies ohnehin nicht genügen, dort einen Wohnsitz zu begründen.